Die Pflege eines Angehörigen bringt nicht nur organisatorische und emotionale Herausforderungen mit sich, sondern oft auch zusätzliche Kosten. Vielen Betroffenen ist jedoch nicht bewusst, dass der Staat pflegende Angehörige und Pflegebedürftige steuerlich entlastet. Über verschiedene Regelungen können Pflegeleistungen und Pflegekosten in der Steuererklärung berücksichtigt werden, zum Beispiel über den Pflegepauschbetrag oder über außergewöhnliche Belastungen.
In diesem Ratgeber erfahren Sie:
- welche Steuervorteile Pflegebedürftige und Angehörige nutzen können
- wie der Pflegepauschbetrag funktioniert
- welche Pflegeleistungen steuerlich absetzbar sind
- wie diese Vorteile bei der Steuer geltend gemacht werden
Definition Pflegepauschbetrag
Der Pflegepauschbetrag stellt eine pauschale Steuervergünstigung dar, die im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden kann und das steuerpflichtige Einkommen verringert. Seit dem Steuerjahr 2021 kann dieser Steuervorteil für die unentgeltliche Pflege von nahestehenden pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 oder mit dem Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis genutzt werden.
Dadurch soll pflegenden Angehörigen ein Teil der finanziellen Belastung durch die Pflege abgenommen werden.
Der Pflegepauschbetrag kann von der Person beantragt werden, die den pflegebedürftigen Menschen pflegt. Typischerweise sind dies enge Verwandte wie Kinder, Partner oder Enkel, aber auch andere Personen, die eine enge persönliche Beziehung zum Pflegebedürftigen haben und aktiv bei der Pflege unterstützen, können den Pflegepauschbetrag geltend machen.
Höhe des Pflegepauschbetrags nach Pflegegrad
Die Höhe des Pflegepauschbetrags richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad der pflegebedürftigen Person:
|
Pflegegrad
|
Höhe des Pflegepauschbetrags
|
|---|---|
|
1
|
0€
|
|
2
|
600€
|
|
3
|
1.100€
|
|
4 & 5
|
1.800€
|
Bei Menschen mit Behinderungen mit dem Merkzeichen H wird ebenfalls der Pflegepauschbetrag in Höhe von 1.800€ gewährt.
Voraussetzungen zur Geltendmachung des Pflegepauschbetrags
Unentgeltlichkeit der Pflege
Um den Pflegepauschbetrag bei der Steuer geltend machen zu können, darf die Pflegeperson für Ihre Hilfe keine Bezahlung erhalten. Das Pflegegeld zählt nicht als Lohn.
Anerkannter Pflegegrad
Die pflegebedürftige Person muss über einen durch die Pflegekasse offiziell anerkannten Pflegegrad verfügen. Ab Pflegegrad 2 kann der Pflegepauschbetrag beansprucht werden. Auch für Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H haben, kann der Pauschbetrag geltend gemacht werden.
Häusliche Pflege
Der Großteil der Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden, dabei ist egal ob die Pflege in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in der Wohnung der Pflegeperson stattfindet.
Aufteilung des Pflegepauschbetrags
Wenn mehrere Personen den Pflegepauschbetrag geltend machen wollen, da Sie sich gemeinsam um den Pflegebedürftigen kümmern, wird der Betrag aufgeteilt. Der Anteil hängt dabei nicht von der mit der Pflege verbrachten Zeit ab, sondern lediglich der Anzahl der pflegenden Personen.
Wenn zwei Personen sich beispielsweise gleichermaßen um die Pflege Ihres pflegebedürftigen Angehörigen kümmern, können beide 50% des Pflegepauschbetrags geltend machen. Bei Pflegegrad 2 wären das je 300€.
So wird der Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung angegeben
Der Pflegepauschbetrag kann in der Steuererklärung über die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht werden. Da befindet sich ein Feld für die Pflege einer hilflosen Person bzw. der Pflege eines Menschen mit Pflegegrad. Dort müssen Sie zusätzlich die Steuer-Identifikationsnummer der pflegebedürftigen Person angeben. Einzelnachweise werden vom Finanzamt abseits des Bescheids über die Pflegebedürftigkeit oder Hilfslosigkeit der gepflegten Person in der Regel nicht verlangt.
Achtung! Auch wenn Pflegegeld nicht pauschal die Geltendmachung des Pflegepauschbetrags ausschließt, zählen die Details:
Wenn die pflegende Person Pflegegeld entgegennimmt, um es für Hilfsleistungen für die pflegebedürftige Person einzusetzen und es auch so verwendet, hat dies keinen Einfluss auf den Pauschbetrag.
Wenn der pflegende Angehörige das Pflegegeld für seinen persönlichen Gebrauch erhält, gilt es als Entlohnung und schließt die Geltendmachung des Pauschbetrags aus.
Pflegepauschbetrag oder Pflegekosten von der Steuer absetzen?
Je nach Ausgangssituation und Höhe der Ausgaben, kann es sinnvoller sein statt des Pflegepauschbetrags die Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung einzeln abzusetzen.
Der Kern Unterschied besteht darin, dass für den Pflegepauschbetrag keine Einzelnachweise geliefert werden müssen, die Höhe sich aber nur nach dem Pflegegrad und nicht den tatsächlichen Aufwendungen richtet.
Bei sehr hohen Kosten lohnt es sich daher häufig mehr, die tatsächlichen Ausgaben bei der Steuer geltend zu machen. Dafür werden jedoch Belege benötigt und es muss die „zumutbare Belastung“, die das Finanzamt von den außergewöhnlichen Belastungen abzieht, berücksichtigt werden.
Gleichzeitig den Pflegepauschbetrag und die Einzelnachweise geltend zu machen, ist nicht möglich.
Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung
Die Pflegekosten können zum Teil als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer geltend gemacht werden.
Definiert sind außergewöhnliche Belastungen als unvermeidbare Kosten, die höher sind als die Aufwendungen anderer Steuerzahler mit ähnlichem familiären und finanziellem Stand.
Wichtig ist: der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ein zumutbarer Eigenanteil der Kosten selbst getragen werden muss. Dieser wird anhand des Einkommen, Familienstandes und der Anzahl der Kinder berechnet.
Kosten, die indirekt im Zusammenhang mit der Pflege entstehen, können als haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Steuer angegeben werden.
Welche Pflegekosten sind absetzbar?
Nicht absetzbare Pflegekosten
Kosten, die Sie nicht persönlich getragen haben, können Sie nicht bei Ihrer Steuererklärung geltend machen. Gleiches gilt für Kostenanteile & Leistungen, die Ihnen von Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, Zusatzversicherungen und anderen Kostenträgern erstattet wurden. Das sind beispielsweise
- Pflegeleistungen
- Erstattungen von Hilfsmitteln und Medikamenten
- Beihilfe
- Einkünfte und Bezüge der gepflegten Person
- Haushaltsersparnis bei Auflösung der Wohnung
- Nachlass der verstorbenen, gepflegten Person
Absetzbare Pflegekosten
Ausgaben, die in Verbindung mit der Pflege stehen, können ganz oder teilweise bei der Steuer abgesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise
- Pflegeheimkosten
- Ambulante Pflege
- Tages & Nachtpflege
- Kurzzeit & Verhinderungspflege
- Unterhaltszahlungen für Pflegebedürftige
- Fahrtkosten
- Haushaltshilfen und Alltagshelfer
- Umbaumaßnahmen zur Barrierefreiheit
- Zuzahlungen zu Hilfsmitteln & Medikamenten
Voraussetzungen
Damit Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer abgesetzt werden können, muss entweder eine anerkannte Pflegebedürftigkeit oder eine anerkannte Krankheit bei der pflegebedürftigen Person vorliegen. Kosten für altersbedingte Pflege können in der Regel nicht geltend gemacht werden.
Zumutbarer Eigenanteil
Bevor Sie sich entscheiden, ob Sie den Pflegepauschbetrag oder die Einzelnachweise bei der Steuer einreichen wollen, ergibt es Sinn, Ihren zumutbaren Eigenanteil zu berechnen. Dieser entscheidet, welchen Anteil der außergewöhnlichen Belastungen Sie selbst tragen müssen. Nur Kosten die über den zumutbaren Eigenanteil hinaus gehen, können bei der Steuer geltend gemacht werden. Sollten die Pflegekosten den zumutbaren Eigenanteil nicht überschreiten, gibt es keine Steuerentlastung.
Die Höhe des Eigenanteils richtet sich nach Familienstand, Anzahl der Kinder und dem Einkommen. Die Berechnung erfolgt nach einem Stufensystem. Das heißt konkret, dass die ersten 15,340€ Ihrer Jahreseinkünfte mit einem anderen Prozentsatz angerechnet werden, als die Einkünfte bis 51.130€ und über 51.130€. Der Prozentsatz der einzelnen Stufen variiert zudem je nach Familienstand und Kinderanzahl.
Pflegekosten für haushaltsnahe Dienstleistungen
Alle Kosten, die nicht direkt durch die Pflege sondern eher im Zusammenhang mit Pflege und Betreuung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Stattdessen gibt es die Möglichkeit, Leistungen wie Haushaltshilfen oder Notrufsysteme als haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Steuer geltend zu machen. Hier gelten keine besonderen Regelungen wie ein anerkannten Pflegegrad, da jeder Steuerzahler 20% der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Steuer geltend machen kann. Maximal können pro Steuerjahr Kosten von 20.000€ für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden, was eine Steuererleichterung von 4.000€ darstellt.
Falls Sie Minijobber für haushaltsnahe Dienstleistungen beschäftigen, können hier zusätzliche Kosten von bis zu 2.550€ jährlich geltend gemacht werden, wovon 20% angerechnet werden.
So tragen Sie die Pflegekosten in Ihre Steuererklärung ein
Wenn Sie sich dafür entscheiden Ihre Pflegekosten über Einzelnachweise in der Steuererklärung geltend zu machen, gilt die Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet, dass Sie die Belege nicht mit einreichen, aber für den Fall einer Prüfung aufbewahren und vorlegen können müssen. Klassischerweise gehört dazu der Bescheid über den Pflegegrad, Versicherungsbescheide, Rechnungen von Pflegediensten, Nachweise über Erkrankungen oder vorliegende Einschränkungen, Arzneimittelbelege und Rechnungen für Hilfsmittel.
Eingetragen werden die Pflegekosten bei Ihrer Steuererklärung in der Anlage für außergewöhnliche Belastungen. Dort finden Sie unter anderem den Pflegepauschbetrag, die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale aber auch den Bereich andere Aufwendungen, wo sie die tatsächlichen Pflegekosten eintragen können. Die haushaltsnahen Dienstleistungen werden in der gleichnamigen Anlage eingereicht.
Fazit
Pflegebedürftigkeit stellt eine zusätzliche finanzielle Belastung für Angehörige und Betroffene dar. Um dem entgegenzuwirken, kann entweder über den Pflegepauschbetrag oder Einzelnachweise eine Steuererleichterung geschaffen werden. Welche Vorgehensweise für Sie von Vorteil ist, hängt von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und Ihrem zumutbaren Eigenanteil ab.