Wer einen nahestehenden Menschen pflegt, übernimmt oft weit mehr als nur einzelne Handgriffe im Alltag. Pflege bedeutet Organisation, Verantwortung, emotionale Begleitung und nicht selten auch körperliche Belastung. Gleichzeitig findet ein Großteil der Versorgung weiterhin zu Hause statt: Ende 2023 wurden in Deutschland 86 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt, 3,1 Millionen Menschen erhielten ausschließlich Pflegegeld und wurden überwiegend durch Angehörige gepflegt. Genau deshalb ist Entlastung kein „Extra“, sondern eine wichtige Voraussetzung dafür, dass häusliche Pflege auf Dauer gelingen kann.
In diesem Ratgeber stellen wir Ihnen eine Vielzahl der Entlastungsmöglichkeiten vor, auf die pflegende Angehörige im Alltag zurückgreifen können und sollten.
Unterstützung bei Pflege & Betreuung
Entlastungsbetrag
Mit eine der wichtigsten Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige ist der Entlastungsbetrag von 131 monatlich. Er steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade zu und kann für Betreuung, Haushaltshilfen, Alltagsbegleitungen und Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege verwendet werden. Bei Pflegegrad 1 kann der Betrag sogar für Leistungen von Pflegediensten eingesetzt werden.
Die Erstattung der Kosten verläuft rückwirkend durch Einreichen von Rechnungen bei der Pflegekasse. Manche Anbieter können die Kosten sogar direkt mit der Pflegekasse abrechnen, sodass Sie nicht in Vorkasse gehen müssen. Wird der Entlastungsbetrag in einem Monat nicht oder nicht vollständig genutzt, überträgt sich der offene Betrag in die folgenden Kalendermonate. So kann der Entlastungsbetrag für mehrere Monate gespart und bis zum 30.Juni des Folgejahres für kostspieligere Leistungen genutzt werden.
Verhinderungspflege
Jährlich steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder höher ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3539€ für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu.
Die Verhinderungspflege dient der Bezahlung einer Ersatzpflege, wenn die Hauptpflegeperson aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderem die Pflege nicht selbst durchführen kann. Die Verhinderungspflege kann auch bei stundenweisen Abwesenheiten genutzt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für eine Ersatzpflege für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr.
Die Erstattung der Kosten verläuft dabei rückwirkend und erfordert das Einreichen von Belegen über die entstandenen Kosten bei der Pflegekasse. Einreichen können Sie die Anträge immer für das aktuelle und das vorige Kalenderjahr. Um das volle Budget nutzen zu können, darf die Ersatzpflege durch keinen Angehörigen 1. oder 2. Grades oder eine im gleichen Haushalt lebende Person ausgeführt werden, andernfalls ist der erstattungsfähige Betrag auf das 1,5-fache des Pflegegeldes gedeckelt.
Kurzzeitpflege
Unter Kurzzeitpflege versteht man die vorübergehende stationäre Aufnahme eines Pflegebedürftigen, wenn die häusliche Pflege nicht möglich ist. Gründe dafür können beispielsweise Krisensituationen zuhause oder Folgen eines Krankenhausaufenthalts sein.
Um die Kosten geltend machen zu können, muss die Kurzzeitpflege im Voraus, idealerweise 2 Wochen vor Antritt, bei der Pflegekasse beantragt und genehmigt werden.
Ambulante Pflegedienste
Ambulante Pflegedienste können genutzt werden, um bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen, Betreuung, Haushaltsführung und Beratung zu unterstützen. Sie ermöglichen dem Pflegebedürftigen in seiner gewohnten Umgebung zu bleiben und trotzdem professionelle Pflegedienste in Anspruch zu nehmen. Den Angehörigen wird außerdem die Organisation von Pflege, Beruf und Alltag erleichtert.
Ab Pflegegrad 2 können die Kosten für ambulante Pflegedienste über die Pflegesachleistung bei der Pflegekasse abgegolten werden. Bei Pflegegrad 1, kann der Entlastungsbetrag bei der Finanzierung der ambulanten Pflege unterstützen.
Tages- und Nachtpflege
Eine weitere wichtige Entlastungsmöglichkeit ist die Tages- oder Nachtpflege. Sie kommt infrage, wenn die häusliche Pflege ergänzt oder stabilisiert werden soll. Die Pflegekasse übernimmt bei Pflegegrad 2 bis 5 die pflegebedingten Aufwendungen im Rahmen der jeweiligen Höchstbeträge. Die notwendige Beförderung zur Einrichtung und zurück ist eingeschlossen. Bei Pflegegrad 1 kann hierfür der Entlastungsbetrag genutzt werden. Gerade für berufstätige Angehörige kann Tagespflege eine planbare und spürbare Entlastung sein.
Pflegeberatungen & Pflegestützpunkte
Sobald ein Pflegegrad besteht haben sowohl Pflegebedürftige als auch Angehörige einen Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung, um Hilfe, Leistungen und Entlastung zu finden. Angeboten werden diese Beratungen beispielsweise bei den Krankenkassen selbst aber auch bei Pflegestützpunkten, Wohlfahrtsverbänden und mehr.
Neben der allgemeinen Beratung können Sie bei Pflegestützpunkten auch Unterstützung bei der Stellung von Anträgen erhalten, Leistungserbringer vermittelt bekommen und im gesamten organisatorischen Prozess der Pflege begleitet werden. Die ca. 500 Stützpunkte sind in ganz Deutschland verteilt, sodass Sie lokal bei sich immer einen geeigneten Ansprechpartner mit Expertenwissen vorfinden.
Pflegekurse
Pflegekurse sind Kurse für Angehörige von Pflegebedürftigen und können ab Pflegegrad 1 komplett von der Pflegekasse übernommen werden. Gerade zu Beginn der Pflege kann ein Kurs Betroffenen dabei helfen praktisches Wissen zu erlangen, die Handlungssicherheit zu stärken und körperliche sowie organisatorische Belastungen im Alltag zu reduzieren. Inhaltlich können Sie damit rechnen gängige Pflegetechniken zu erlernen und Informationen über Hilfsmittel und Pflegeleistungen sowie Tipps zum Umgang mit der Pflegesituation zu erhalten. Es gibt auch Kurse mit spezifischen Themenschwerpunkten wie beispielsweise Demenz.
Achten Sie bei der Kurswahl darauf, dass der Anbieter die Kosten für den Kurs bei Ihrer Pflegekasse abrechnen kann, sodass Sie nicht auf den Kosten sitzen bleiben.
Nachbarschaftshilfe
Nachbarschaftshelfer können volljährige Nachbarn, Freunde oder Bekannte sein, die keine direkten Angehörigen im Haushalt sind, eine Schulung absolviert haben und bei den Pflegekassen registriert sind. Sie können bei Einkäufen, Haushalt und Arztbesuchen helfen oder der pflegebedürftigen Person schlichtweg Gesellschaft leisten. Die Kosten betragen in der Regel 5-10 Euro die Stunde und können über den Entlastungsbetrag der Pflegekasse erstattet werden.
Ehrenamtliche Helferkreise
Es gibt in fast jeder Stadt zusätzlich zu Nachbarschaftshilfen ehrenamtliche Helferkreise, die häufig von Wohlfahrtsverbände organisiert und bei Pflegestützpunkten, Krankenhäusern oder den Verbänden selbst angefragt werden können. Diese Helfer haben ebenfalls Schulungen abgeschlossen und können im Alltag einfache Aufgaben zur Unterstützung der pflegenden Angehörigen leisten. In der Regel werden steuerfreie Aufwandsentschädigungen an die Helfer gezahlt, die über den Entlastungsbetrag bei der Pflegekasse abgegolten werden können.
Betreuungsgruppen
Betreuungsgruppen sind meist wöchentliche Angebote, die 3-4 Stunden andauern, und sich in der Regel an Menschen mit Demenz oder anderen kognitiven Einschränkungen, die zuhause gepflegt werden, richten. In der Gruppe werden die Betroffenen betreut und mit kleinen Aktivitäten beschäftigt, sodass die pflegenden Angehörigen entlastet werden und Zeit für wichtige Termin oder ähnliches haben. Organisiert werden diese Betreuungsgruppen häufig von Kirchgemeinden, Pflegeheimen oder Begegnungsstätten. Auch diese Leistung kann über den Entlastungsbetrag bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Pflegehilfsmittel
Auch Pflegehilfsmittel können den Alltag erheblich erleichtern. Bei anerkanntem Pflegegrad bezuschusst die Pflegekasse sowohl zum Verbrauch bestimmte als auch technische Pflegehilfsmittel.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind beispielsweise Handschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz oder Bettschutzeinlagen. Besonders praktisch ist die Lieferung in Form einer Pflegebox. Die Box ist individuell konfigurierbar bis zu einem Wert von 42€, wird direkt vor die eigene Haustür geliefert und wird bei Kostenzusage komplett von der Pflegekasse bezahlt.
Technische Hilfsmittel sind beispielsweise Pflegebetten, Dusch- oder Toilettenstühle und Hausnotrufsysteme. Während die meisten technischen Hilfsmittel nur anteilig bezuschusst werden, kann für die Absicherung zuhause ein Hausnotrufgerät mit 24/7 erreichbarer Notrufzentrale bei Kostenzusage der Pflegekasse komplett kostenfrei genutzt werden.
- Mehr Sicherheit für Zuhause
Komplett kostenfrei ab Pflegegrad 1 bei Kostenübernahme
Wohnraum-Anpassungen
Ein angepasstes Wohnumfeld spielt eine große Rolle bei der Umsetzbarkeit der Pflege. Ist die Wohnung nicht weitestgehend barrierefrei, kann das die häusliche Pflege erschweren und ein selbstständiges Leben der pflegebedürftigen Person verhindern. Die Pflegekasse kann für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4.180 Euro pro wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zahlen. Dazu zählen beispielsweise Türverbreiterungen, Rampen, Treppenlifte oder den pflegegerechten Umbau des Badezimmers. Das Ziel ist ausdrücklich auch, eine Überforderung der Pflegepersonen zu verhindern. Leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann sich der Zuschuss auf insgesamt bis zu 16.720 Euro erhöhen.
Krisentelefone
Krisentelefone entlasten Angehörige nicht direkt, aber helfen in Notsituationen und bei Überforderung Ruhe zu bewahren und die benötigte Hilfe zu erhalten. In ganz Deutschland kann über die 030 201 791 31 das zentrale Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums erreicht werden, was Angehörigen bei Überlastung, Fragen zur Pflege, der Identifikation von Pflegeangeboten und vielem mehr hilft.
Finanzielle Entlastung
Pflegepauschbetrag
Der Pflegepauschbetrag ist eine pauschale Steuervergünstigung für pflegende Angehörige, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann. Die Höhe der Vergünstigung richtet sich allein nach der Höhe des Pflegegrads und ist an keine Nachweise gebunden. Weitere Informationen zu Höhe und Ablauf finden Sie hier: Steuervorteile für pflegende Angehörige
Pflegegeld & Pflegesachleistungen
Ab Pflegegrad 2 haben alle Pflegebedürftigen Anspruch auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombinationsleistung. Die Höhe der unterschiedlichen Leistungen richtet sich ausschließlich anch dem anerkannten Pflegegrad.
Das Pflegegeld wird direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt und kann frei eingesetzt werden.
Die Pflegesachleistung ist ausschließlich für professionelle Pflegedienste einsetzbar und wird von der Pflegekasse direkt an die Pflegedienste gezahlt.
Wenn Sie eine Mischung aus beidem nutzen wollen, kommt die Kombinationsleistung ins Spiel. Dabei wird anteilig sowohl die Pflegesachleistung als auch das Pflegegeld genutzt. Die Höhe richtet sich dabei nach dem tatsächlich genutzten Budget. Wurden in einem Monat beispielsweise 80% der Pflegesachleistungen genutzt, können Sie sich noch 20% des Pflegegeldes auszahlen lassen.
Hilfe zur Pflege vom Sozialamt
Besteht bei einem Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad keine Pflegeversicherung oder Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um die Kosten der Pflege zu decken, gibt es die Möglichkeit die „Hilfe zur Pflege“ beim Sozialamt zu beantragen. Die konkreten Leistungen und Voraussetzungen der Hilfe zur Pflege sind im Sozialgesetzbuch 12 (XII) Paragraf 61 bis 66a festgehalten.
Entlastungen für berufstätige Pflegende
Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse für Arbeitnehmer, die aufgrund einer akuten Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung einreichen müssen. Das Geld kann für bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgezahlt werden, sofern zuvor ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt wurde und alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die rückwirkende Beantragung ist nicht möglich, da der Anspruch erst ab dem Tag der Antragstellung gilt, weshalb der Antrag spätestens am ersten Tag der Verhinderung eingereicht werden sollte.
Pflegezeit
Der Anspruch auf Pflegezeit besteht ab einer Unternehmensgröße von 15+ Mitarbeitenden. Die Pflegezeit ermöglicht Arbeitnehmern sich einmalig bis zu 6 Monate unbezahlt komplett oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um der Pflege eines nahen Angehörigen mit Pflegegrad 1 oder höher im häuslichen Umfeld nachzugehen. In dieser Zeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Die Pflegezeit muss mindestens 10 Arbeitstage vor Antritt beim Arbeitgeber angekündigt werden. Um den Lohnausfall zu überbrücken, kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.
Familienpflegezeit
Die Familienpflegezeit bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit sich bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um ein nahes Familienmitglied im häuslichen Umfeld zu pflegen. Die wöchentliche Mindestarbeitszeit beträgt dabei 15 Stunden. Beim Arbeitgeber muss die Familienpflegezeit mindestens 8 Wochen vor Beginn angekündigt werden. Der rechtliche Anspruch besteht in der Regel ab einer Mitarbeiterzahl von 25+ Personen. Um auch hier die Lohneinbußen zu überbrücken, kann wie bei der Pflegezeit ein zinsfreies Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.
Fazit
Pflegende Angehörige leisten enorm viel und müssen trotzdem nicht alles allein tragen. Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, ambulante Dienste, Tagespflege, Pflegeberatung, Pflegekurse, Arbeitsfreistellungen und Zuschüsse zur Wohnraumanpassung bieten konkrete Unterstützung. Wer diese Möglichkeiten kennt und gezielt kombiniert, entlastet nicht nur sich selbst, sondern stabilisiert oft auch die gesamte Pflegesituation. Ein guter erster Schritt ist deshalb fast immer eine persönliche Pflegeberatung bei der Pflegekasse oder im Pflegestützpunkt.
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