Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige im Überblick

Entlastungsmöglichkeit Betreuungsgruppe Beispielbild

In diesem Artikel

Wer einen nahestehenden Menschen pflegt, übernimmt oft weit mehr als nur einzelne Handgriffe im Alltag. Pflege bedeutet Organisation, Verantwortung, emotionale Begleitung und nicht selten auch körperliche Belastung. Gleichzeitig findet ein Großteil der Versorgung weiterhin zu Hause statt: Ende 2023 wurden in Deutschland 86 Prozent der Pflegebedürftigen zu Hause versorgt, 3,1 Millionen Menschen erhielten ausschließlich Pflegegeld und wurden überwiegend durch Angehörige gepflegt. Genau deshalb ist Entlastung kein „Extra“, sondern eine wichtige Voraussetzung dafür, dass häusliche Pflege auf Dauer gelingen kann.


In diesem Ratgeber stellen wir Ihnen eine Vielzahl der Entlastungsmöglichkeiten vor, auf die pflegende Angehörige im Alltag zurückgreifen können und sollten.

Unterstützung bei Pflege & Betreuung

Entlastungsbetrag

Mit eine der wichtigsten Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige ist der Entlastungsbetrag von 131 monatlich. Er steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade zu und kann für Betreuung, Haushaltshilfen, Alltagsbegleitungen und Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege verwendet werden. Bei Pflegegrad 1 kann der Betrag sogar für Leistungen von Pflegediensten eingesetzt werden. 


Die Erstattung der Kosten verläuft rückwirkend durch Einreichen von Rechnungen bei der Pflegekasse. Manche Anbieter können die Kosten sogar direkt mit der Pflegekasse abrechnen, sodass Sie nicht in Vorkasse gehen müssen. Wird der Entlastungsbetrag in einem Monat nicht oder nicht vollständig genutzt, überträgt sich der offene Betrag in die folgenden Kalendermonate. So kann der Entlastungsbetrag für mehrere Monate gespart und bis zum 30.Juni des Folgejahres für kostspieligere Leistungen genutzt werden. 

Verhinderungspflege

Jährlich steht Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder höher ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3539€ für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu. 


Die Verhinderungspflege dient der Bezahlung einer Ersatzpflege, wenn die Hauptpflegeperson aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderem die Pflege nicht selbst durchführen kann. Die Verhinderungspflege kann auch bei stundenweisen Abwesenheiten genutzt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für eine Ersatzpflege für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr.  


Die Erstattung der Kosten verläuft dabei rückwirkend und erfordert das Einreichen von Belegen über die entstandenen Kosten bei der Pflegekasse. Einreichen können Sie die Anträge immer für das aktuelle und das vorige Kalenderjahr. Um das volle Budget nutzen zu können, darf die Ersatzpflege durch keinen Angehörigen 1. oder 2. Grades oder eine im gleichen Haushalt lebende Person ausgeführt werden, andernfalls ist der erstattungsfähige Betrag auf das 1,5-fache des Pflegegeldes gedeckelt.

Kurzzeitpflege

Unter Kurzzeitpflege versteht man die vorübergehende stationäre Aufnahme eines Pflegebedürftigen, wenn die häusliche Pflege nicht möglich ist. Gründe dafür können beispielsweise Krisensituationen zuhause oder Folgen eines Krankenhausaufenthalts sein.


Um die Kosten geltend machen zu können, muss die Kurzzeitpflege im Voraus, idealerweise 2 Wochen vor Antritt, bei der Pflegekasse beantragt und genehmigt werden. 

Ambulante Pflegedienste

Ambulante Pflegedienste können genutzt werden, um bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen, Betreuung, Haushaltsführung und Beratung zu unterstützen. Sie ermöglichen dem Pflegebedürftigen in seiner gewohnten Umgebung zu bleiben und trotzdem professionelle Pflegedienste in Anspruch zu nehmen. Den Angehörigen wird außerdem die Organisation von Pflege, Beruf und Alltag erleichtert.


Ab Pflegegrad 2 können die Kosten für ambulante Pflegedienste über die Pflegesachleistung bei der Pflegekasse abgegolten werden. Bei Pflegegrad 1, kann der Entlastungsbetrag bei der Finanzierung der ambulanten Pflege unterstützen.

Tages- und Nachtpflege

Eine weitere wichtige Entlastungsmöglichkeit ist die Tages- oder Nachtpflege. Sie kommt infrage, wenn die häusliche Pflege ergänzt oder stabilisiert werden soll. Die Pflegekasse übernimmt bei Pflegegrad 2 bis 5 die pflegebedingten Aufwendungen im Rahmen der jeweiligen Höchstbeträge. Die notwendige Beförderung zur Einrichtung und zurück ist eingeschlossen. Bei Pflegegrad 1 kann hierfür der Entlastungsbetrag genutzt werden. Gerade für berufstätige Angehörige kann Tagespflege eine planbare und spürbare Entlastung sein.

Pflegeberatungen & Pflegestützpunkte

Sobald ein Pflegegrad besteht haben sowohl Pflegebedürftige als auch Angehörige einen Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung, um Hilfe, Leistungen und Entlastung zu finden. Angeboten werden diese Beratungen beispielsweise bei den Krankenkassen selbst aber auch bei Pflegestützpunkten, Wohlfahrtsverbänden und mehr. 


Neben der allgemeinen Beratung können Sie bei  Pflegestützpunkten auch Unterstützung bei der Stellung von Anträgen erhalten, Leistungserbringer vermittelt bekommen und im gesamten organisatorischen Prozess der Pflege begleitet werden. Die ca. 500 Stützpunkte sind in ganz Deutschland verteilt, sodass Sie lokal bei sich immer einen geeigneten Ansprechpartner mit Expertenwissen vorfinden.

Pflegekurse

Pflegekurse sind Kurse für Angehörige von Pflegebedürftigen und können ab Pflegegrad 1 komplett von der Pflegekasse übernommen werden. Gerade zu Beginn der Pflege kann ein Kurs Betroffenen dabei helfen praktisches Wissen zu erlangen, die Handlungssicherheit zu stärken und körperliche sowie organisatorische Belastungen im Alltag zu reduzieren. Inhaltlich können Sie damit rechnen gängige Pflegetechniken zu erlernen und Informationen über Hilfsmittel und Pflegeleistungen sowie Tipps zum Umgang mit der Pflegesituation zu erhalten. Es gibt auch Kurse mit spezifischen Themenschwerpunkten wie beispielsweise Demenz.


Achten Sie bei der Kurswahl darauf, dass der Anbieter die Kosten für den Kurs bei Ihrer Pflegekasse abrechnen kann, sodass Sie nicht auf den Kosten sitzen bleiben.

Nachbarschaftshilfe

Nachbarschaftshelfer können volljährige Nachbarn, Freunde oder Bekannte sein, die keine direkten Angehörigen im Haushalt sind, eine Schulung absolviert haben und bei den Pflegekassen registriert sind. Sie können bei Einkäufen, Haushalt und Arztbesuchen helfen oder der pflegebedürftigen Person schlichtweg Gesellschaft leisten. Die Kosten betragen in der Regel 5-10 Euro die Stunde und können über den Entlastungsbetrag der Pflegekasse erstattet werden.

Ehrenamtliche Helferkreise

Es gibt in fast jeder Stadt zusätzlich zu Nachbarschaftshilfen ehrenamtliche Helferkreise, die häufig von Wohlfahrtsverbände organisiert und bei Pflegestützpunkten, Krankenhäusern oder den Verbänden selbst angefragt werden können. Diese Helfer haben ebenfalls Schulungen abgeschlossen und können im Alltag einfache Aufgaben zur Unterstützung der pflegenden Angehörigen leisten. In der Regel werden steuerfreie Aufwandsentschädigungen an die Helfer gezahlt, die über den Entlastungsbetrag bei der Pflegekasse abgegolten werden können.

Betreuungsgruppen

Betreuungsgruppen sind meist wöchentliche Angebote, die 3-4 Stunden andauern, und sich in der Regel an Menschen mit Demenz oder anderen kognitiven Einschränkungen, die zuhause gepflegt werden, richten. In der Gruppe werden die Betroffenen betreut und mit kleinen Aktivitäten beschäftigt, sodass die pflegenden Angehörigen entlastet werden und Zeit für wichtige Termin oder ähnliches haben. Organisiert werden diese Betreuungsgruppen häufig von Kirchgemeinden, Pflegeheimen oder Begegnungsstätten. Auch diese Leistung kann über den Entlastungsbetrag bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Pflegehilfsmittel

Auch Pflegehilfsmittel können den Alltag erheblich erleichtern. Bei anerkanntem Pflegegrad bezuschusst die Pflegekasse sowohl zum Verbrauch bestimmte als auch technische Pflegehilfsmittel.


Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind beispielsweise Handschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz oder Bettschutzeinlagen. Besonders praktisch ist die Lieferung in Form einer Pflegebox. Die Box ist individuell konfigurierbar bis zu einem Wert von 42€, wird direkt vor die eigene Haustür geliefert und wird bei Kostenzusage komplett von der Pflegekasse bezahlt.


Technische Hilfsmittel sind beispielsweise Pflegebetten, Dusch- oder Toilettenstühle und Hausnotrufsysteme. Während die meisten technischen Hilfsmittel nur anteilig bezuschusst werden, kann für die Absicherung zuhause ein Hausnotrufgerät mit 24/7 erreichbarer Notrufzentrale bei Kostenzusage der Pflegekasse komplett kostenfrei genutzt werden. 

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Wohnraum-Anpassungen

Ein angepasstes Wohnumfeld spielt eine große Rolle bei der Umsetzbarkeit der Pflege. Ist die Wohnung nicht weitestgehend barrierefrei, kann das die häusliche Pflege erschweren und ein selbstständiges Leben der pflegebedürftigen Person verhindern. Die Pflegekasse kann für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4.180 Euro pro wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zahlen. Dazu zählen beispielsweise Türverbreiterungen, Rampen, Treppenlifte oder den pflegegerechten Umbau des Badezimmers. Das Ziel ist ausdrücklich auch, eine Überforderung der Pflegepersonen zu verhindern. Leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, kann sich der Zuschuss auf insgesamt bis zu 16.720 Euro erhöhen.

Krisentelefone

Krisentelefone entlasten Angehörige nicht direkt, aber helfen in Notsituationen und bei Überforderung Ruhe zu bewahren und die benötigte Hilfe zu erhalten. In ganz Deutschland kann über die 030 201 791 31 das zentrale Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums erreicht werden, was Angehörigen bei Überlastung, Fragen zur Pflege, der Identifikation von Pflegeangeboten und vielem mehr hilft.

Finanzielle Entlastung

Pflegepauschbetrag

Der Pflegepauschbetrag ist eine pauschale Steuervergünstigung für pflegende Angehörige, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden kann. Die Höhe der Vergünstigung richtet sich allein nach der Höhe des Pflegegrads und ist an keine Nachweise gebunden. Weitere Informationen zu Höhe und Ablauf finden Sie hier: Steuervorteile für pflegende Angehörige

Pflegegeld & Pflegesachleistungen

Ab Pflegegrad 2 haben alle Pflegebedürftigen Anspruch auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombinationsleistung. Die Höhe der unterschiedlichen Leistungen richtet sich ausschließlich anch dem anerkannten Pflegegrad.


Das Pflegegeld wird direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt und kann frei eingesetzt werden.

Die Pflegesachleistung ist ausschließlich für professionelle Pflegedienste einsetzbar und wird von der Pflegekasse direkt an die Pflegedienste gezahlt.


Wenn Sie eine Mischung aus beidem nutzen wollen, kommt die Kombinationsleistung ins Spiel. Dabei wird anteilig sowohl die Pflegesachleistung als auch das Pflegegeld genutzt. Die Höhe richtet sich dabei nach dem tatsächlich genutzten Budget. Wurden in einem Monat beispielsweise 80% der Pflegesachleistungen genutzt, können Sie sich noch 20% des Pflegegeldes auszahlen lassen. 

Hilfe zur Pflege vom Sozialamt

Besteht bei einem Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad keine Pflegeversicherung oder Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um die Kosten der Pflege zu decken, gibt es die Möglichkeit die „Hilfe zur Pflege“ beim Sozialamt zu beantragen. Die konkreten Leistungen und Voraussetzungen der Hilfe zur Pflege sind im Sozialgesetzbuch 12 (XII) Paragraf 61 bis 66a festgehalten. 

Entlastungen für berufstätige Pflegende

Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse für Arbeitnehmer, die aufgrund einer akuten Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung einreichen müssen. Das Geld kann für bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgezahlt werden, sofern zuvor ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt wurde und alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die rückwirkende Beantragung ist nicht möglich, da der Anspruch erst ab dem Tag der Antragstellung gilt, weshalb der Antrag spätestens am ersten Tag der Verhinderung eingereicht werden sollte.

Pflegezeit

Der Anspruch auf Pflegezeit besteht ab einer Unternehmensgröße von 15+ Mitarbeitenden. Die Pflegezeit ermöglicht Arbeitnehmern sich einmalig bis zu 6 Monate unbezahlt komplett oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um der Pflege eines nahen Angehörigen mit Pflegegrad 1 oder höher im häuslichen Umfeld nachzugehen. In dieser Zeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Die Pflegezeit muss mindestens 10 Arbeitstage vor Antritt beim Arbeitgeber angekündigt werden. Um den Lohnausfall zu überbrücken, kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. 

Familienpflegezeit

Die Familienpflegezeit bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit sich bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um ein nahes Familienmitglied im häuslichen Umfeld zu pflegen. Die wöchentliche Mindestarbeitszeit beträgt dabei 15 Stunden. Beim Arbeitgeber muss die Familienpflegezeit  mindestens 8 Wochen vor Beginn angekündigt werden. Der rechtliche Anspruch besteht in der Regel ab einer Mitarbeiterzahl von 25+ Personen. Um auch hier die Lohneinbußen zu überbrücken, kann wie bei der Pflegezeit ein zinsfreies Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.

Fazit

Pflegende Angehörige leisten enorm viel und müssen trotzdem nicht alles allein tragen. Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, ambulante Dienste, Tagespflege, Pflegeberatung, Pflegekurse, Arbeitsfreistellungen und Zuschüsse zur Wohnraumanpassung bieten konkrete Unterstützung. Wer diese Möglichkeiten kennt und gezielt kombiniert, entlastet nicht nur sich selbst, sondern stabilisiert oft auch die gesamte Pflegesituation. Ein guter erster Schritt ist deshalb fast immer eine persönliche Pflegeberatung bei der Pflegekasse oder im Pflegestützpunkt.

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AGB und Widerrufsbelehrung

  1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB) gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem SHS – Hausnotruf e.K. – (nachstehend der „SHS“) und dem Kunden (nachfolgend der „Kunde“).

1.2. Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  1. Vertragsschluss und Vertragsbeginn

2.1. Angebote vom SHS sind freibleibend. Der Vertrag kommt nicht schon durch Bestellung des Kunden, die die für eine Vertragserfüllung notwendigen Angaben vollständig enthalten muss, zustande, sondern erst mit der Annahme dieser Bestellung durch den SHS binnen zwei (2) Wochen nach Bestellung. Der SHS wird die Annahme der Bestellung schriftlich oder durch Beginn der Ausführung der vom Kunden bestellten Leistung(en) erklären.

2.2. Bestellt der Kunde die Dienstleistung auf elektronischem Weg (z.B. über die Internetseite https://www.shsnord.de/antrag/ oder über ein entsprechendes Angebot eines Dritten), wird der SHS den Zugang der Bestellung bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme der Bestellung dar. Die Annahme der Bestellung erfolgt auch in diesem Fall binnen zwei (2) Wochen ab Bestellung durch den SHS schriftlich oder durch den Beginn der Ausführung der vom Kunden bestellten Leistung(en).

2.3. Der zwischen dem SHS und dem Kunden vereinbarte Vertrag beginnt mit dem Tag, an dem die dem Kunden zur Verfügung gestellten Geräte (Hausnotrufgerät und – sofern vereinbart – weitere Geräte) in Betrieb genommen werden.

  1. Leistungen durch den SHS

3.1. Der SHS ist ein anerkannter Leistungserbringer für die Pflegekassen. Die vom SHS zur Verfügung gestellten Hausnotrufgeräte und sowie der Betrieb der Hausnotruf-Service-Zentrale entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen, den Anforderungen der Pflegeversicherungen und dem Pflegehilfsmittelkatalog.

3.2 Das vom SHS an den Kunden vermietete und von diesen an ein Telefonnetz anzuschließende Hausnotrufgerät mit portablem Handsender (sogenannter „Funkfinger“), wird vom SHS so konfiguriert und eingerichtet, dass es sich mit der Hausnotruf-Service-Zentrale verbindet.

3.4. Die Hausnotruf-Service-Zentrale wird im Auftrag des SHS von einem Dritten betrieben. Im Bedarfsfall kann der Kunde an diese einen Notruf absetzen. Die Hausnotruf-Service-Zentrale ist an jedem Tag des Jahres rund um die Uhr erreichbar. Beim Auslösen eines Notrufs durch den Kunden wird automatisch eine Wechselsprechverbindung mit der Hausnotruf-Service-Zentrale über das Hausnotrufgerät hergestellt. Die Zentrale vermittelt entsprechend des Gespräches mit dem Kunden sowie sonstiger Umstände rasche und angemessene Hilfeleistung.

3.5. Damit die Hausnotruf-Service-Zentrale Notrufe des Kunden entgegennehmen und eine angemessene, der Notrufsituation entsprechende Hilfestellung leisten kann, wird der SHS der Hausnotruf-Service-Zentrale die vom Kunden der Bestellung angegebenen personenbezogene Daten in dem für die Leistungserbringung notwendigen Umgang weitergeben.

3.6. Der SHS und die Hausnotruf-Service-Zentrale können die vom Kunden gewünschten Maßnahmen nur einleiten, wen die vom Kunden mitgeteilten Angaben zutreffend sind. Der Kunde muss daher den SHS unverzüglich informieren, wenn die von ihm mitgeteilten Angaben, insbesondere die Angaben zu seinem Wohnort, seinem Gesundheitszustand oder den Kontaktdaten der im Notfall zu benachrichtigen Personen nicht mehr aktuell sind.

  1. Optionale Leistungen „Tagestaste“/„Rundumpaket“/ „Mobiler Hausnotruf (3in1)“/ „Notruf Watch“

4.1. Optional und nur soweit im Einzelfall vereinbart, erbringt der SHS gegenüber dem Kunden die Leistungen „Tagestaste“/ „Rundumpaket“ “/ „Mobiler Hausnotruf (3in1)“ oder „Notruf Watch“.

4.2. Ist die Leistung „Tagestaste“ vereinbart, wird automatisch ein Notruf an die Hausnotruf-Service-Zentrale ausgelöst, wenn der Kunde über einen Zeitraum von 24 Stunden keinen aktiven Alarm auslöst. Dem Kunden ist bekannt, dass der Alarm automatisch abgesetzt wird und wie ein Notfall behandelt wird. Kosten die dadurch entstehen können, abliegen dem Kunden.

4.3. Ist die Leistung „Rundumpaket“ vereinbart, übernimmt der SHS oder Dritte Beauftragte einen Bereitschaftsdienst, der dem Kunden bei Vorliegen eines Notfalls zur Verfügung steht. Der SHS bemüht sich in einem Notfall um eine schnellstmögliche Anfahrt zum Kunden. Die konkrete Dauer der Anfahrtszeit hängt von Faktoren ab, die der SHS nicht garantieren kann. Daher kann vom SHS – auch in der konkreten Notfallsituation – kein fester Zeitrahmen angegeben werden.

4.4. Die Durchführung von Rettungs- und Ersthilfe-Maßnahmen durch den SHS ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Der SHS ist berechtigt, unmittelbar Rettungskräfte zu alarmieren, wenn eine ernsthafte Gefahr für den Kunden nicht ausgeschlossen werden kann.

4.4. Im Falle der Vereinbarung der Leistung „Rundumpaket“ verpflichtet sich der Kunde – soweit es ihm nicht durch Verträge mit Dritten (z.B. Mietvertrag) oder sonst verboten ist –, dem SHS einen Wohnungsschlüssel und – soweit für den Zutritt zur Wohnung notwendig – einen Haustürschlüssel zu übergeben. Der Kunde berechtigt den SHS die übergebenen Schlüssel zu nutzen, um im Notfall die Wohnung zu betreten oder den Rettungskräften/der Polizei den Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen. Der SHS darf die Schlüssel nicht für andere Zwecke verwenden.

4.5. Für die Inanspruchnahme der Leistung: Mobilen Hausnotrufs (3in1) oder der Notruf Watch gelten die hier vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Vertragsparteien erklären sich mit den AGB einverstanden und verpflichten sich zu deren Einhaltung. Für das sachgerechte Funktionieren und Zustandekommen eines Notrufs ist eine erfolgreiche GSM-Abdeckung erforderlich. Die Verfügbarkeit und Qualität der GSM-Abdeckung sowie der Empfang zur GSM-Station liegen nicht im Ermessen des SHS oder der Hausnotruf-Service-Zentrale. Für alle eingehenden Notrufe wird der SHS die im Vorfeld vereinbarten Hilfsmaßnahmen einleiten. Der SHS oder die Hausnotruf-Service-Zentrale sind nicht verantwortlich für die Ortung und Auffindung der Kunden im Falle eines Alarms. Sie können jedoch anhand der zur Verfügung stehenden Informationen, falls dies möglich ist Hilfestellungen bieten. Für Notrufe außerhalb Deutschlands trägt der SHS keine Haftung.

  1. Telefon- und Stromnetz: Vorhalten von Anschlüssen durch Kunden, Kosten, Netzstörungen

5.1. Das Hausnotrufgerät ist standardisiert und benötigt für seinen Betrieb einen Stromanschluss (übliche Netzspannung von 230 V), einen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz, eine funktionierende TAE-Telefonanschlussdose sowie ein betriebsbereites Telefongerät. Der SHS ist nicht verpflichtet, von diesen Spezifikationen abweichende Geräte zur Verfügung zu stellen, es sei denn der SHS hat sich nach Anfrage des Kunden im Einzelfall bereit erklärt, solche Geräte anstelle von Standardgeräten zur Verfügung zu stellen.

5.2. Notrufe sowie Test-Notrufe werden vom Hausnotrufgerät des Kunden abgesetzt. Für die Bereithaltung des Telefonanschlusses sowie für den Aufbau einer Verbindung zur Hausnotruf-Service-Zentrale können dem Kunden Kosten gemäß des zwischen ihm und dem Anbieter seines Telefonanschlusses geschlossenen Vertrages entstehen. Diese Kosten werden vom SHS nicht übernommen.

5.3. Das Hausnotrufgerät benötigt für seinen Betrieb Strom. Der Stromanschluss ist vom Kunden vorzuhalten. Die hierfür anfallenden Kosten richten sich nach der Vereinbarung zwischen dem Kunden und seinem Stromanbieter. Diese Kosten werden vom SHS nicht übernommen, können aber eigenständig vom Kunden bei seiner eigenen Kranken/-Pflegekasse beantragt werden. Die Kranken/-Pflegekasse überprüft im Einzelfall und kann sich an den anfallenden Stromkosten für Hausnotrufgerät beteiligen.

5.4. Ausfälle und Störungen des Gerätes/der Geräte oder sowie Ausfälle und Störungen im Telefonnetz sowie des Telefonanschlusses des Kunden können die Übermittlung von Meldungen sowohl zur Zentrale als auch zu Hilfe leistenden Stellen erschweren oder verhindern. Dem Kunden wird daher empfohlen, die Funktionsfähigkeit des Hausnotrufgerätes regelmäßig zu überprüfen und etwaige Störungen der Hausnotruf-Service Zentrale unverzüglich mitzuteilen. Zum Zwecke der Überprüfung ist der Kunde berechtigt, ein Mal im Monat einen Testnotruf abzusetzen (Testalarm). Für diesen Testalarm berechnet der SHS dem Kunden keine Kosten, wenn der Kunde umgehend nach Verbindungsaufbau der Hausnotruf-Service-Zentrale mitteilt, dass er einen Testalarm durchführt. Auch für Fehlalarme, die umgehend nach Verbindungsaufbau der Hausnotruf-Service Zentrale mittgeteilt werden entstehen keine Kosten, es sei den, der Fehlalarm führt zu Zusatzkosten wie z.B. Kosten für den Rettungsdienst. Diese Kosten trägt der Kunde und werden nicht vom SHS übernommen.

  1. Einweisung durch den SHS; Betrieb des Hausnotrufgerätes; Sonstige Geräte

6.1. Der Kunde wird in die Bedienung des Hausnotrufgeräts durch den SHS oder einen vom SHS beauftragten Vertragspartner eingewiesen.

6.2. Für die Erstinbetriebnahme sind vom Kunden über das Hausnotrufgerät sowie gelieferte Zusatzgeräte erfolgende Test-Notrufe an die die Hausnotruf-Service-Zentrale durchzuführen.

6.3. Die Sicherstellung, dass vom Kunden zwischen den Telefonanschluss und das Hausnotrufgerät angeschlossene andere Geräte (insbesondere Telefone, Router) den Betrieb des Hausnotrufgerätes nicht beeinträchtigen, obliegt dem Kunden.

  1. Verfahren bei Notrufen; Kosten bei falschen oder irrtümlich ausgelösten Notrufen

7.1. Geht bei der Hausnotruf-Service-Zentrale ein Notruf ein, leitet diese die vom Kunden gewünschten Aktivitäten ein, wie z.B. die Alarmierung einer vom Kunden benannten Bezugsperson, eines Pflegedienstes oder anderen Hilfeleistern. Ist aufgrund der konkreten Umstände des Notrufs eine mögliche Lebensgefahr für den Kunden nicht auszuschließen oder kann die Hausnotruf-Service-Zentrale weder eine Bezugsperson noch einen vom Kunden benannten Pflegedienst oder anderen Hilfeleister erreichen, ist die Hausnotruf-Service-Zentrale vom Kunden beauftragt und berechtigt unter Auslassung der vereinbarten Notrufverfolgungsliste sofort die zuständige Rettungsleitstelle zu benachrichtigen. Etwaige Kosten eines Rettungseinsatzes werden vom SHS nicht übernommen.

7.2. Die Hausnotruf-Service-Zentrale wird im Falle eines Notrufes versuchen, die vom Kunden angegebenen Bezugspersonen in der vom Kunden angegebenen Reihenfolge zu erreichen und benachrichtigt die erste erreichbare Bezugsperson von dem Notfall. Weitere Bezugspersonen werden von der Hausnotruf-Service-Zentrale nicht benachrichtigt. Die erreichte Bezugsperson, ist für alle weiterführenden Hilfsmaßnahmen verantwortlich.

7.3. Infolge falsch oder irrtümlich ausgelösten Alarmen oder Testalarmen (Ziffer 5.4.), die der Kunde nicht als solche kenntlich macht, können Kosten entstehen. Entstehen Kosten, wie z.B. der Einsatz eines Hilfeleisters, gehen diese zu Lasten des Kunden. Der Kunde stellt den SHS von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz solcher Kosten frei.

  1. Zutritt zur Wohnung des Kunden

Den zum Zweck der Notfallverfolgung beauftragten Personen gestattet der Kunde hiermit ausdrücklich den Zutritt zu seiner Wohnung. Soweit nach pflichtgemäßer Abwägung aller erkennbaren Umstände keine geeignetere Möglichkeit des raschen Zutritts besteht, sind die beauftragten Personen berechtigt, die Wohnung im Notfall gewaltsam auf Kosten des Kunden zu öffnen.

  1. Entgelte; Fälligkeit; Entgeltanpassung

9.1. Für die Hausnotruf-Service-Dienstleistungen hat der SHS gegen den Kunden den Anspruch auf Zahlung der in der Hausnotruf-Service-Vereinbarung genannten monatlichen Vergütung. Werden die dem Kunden zur Verfügung gestellten Geräte nicht am ersten Tag eines Monats in Betrieb genommen, hat SHS gegen den Kunden nur einen Anspruch auf anteilige Vergütung für den Monat, in dem die Geräte in Betrieb genommen wurden und damit die Versorgung des Kunden durch den SHS aufgenommen wurde. Dieser Anspruch auf anteilige Vergütung ist wie folgt zu berechnen: Monatsentgelt / Gesamtzahl der Tage des Monats x Tage des Monats, an denen Versorgung erfolgt ist.

9.2. Das vom Kunden geschuldete monatliche Entgelt (d.h.: das nicht von der Pflegekasse übernommene Entgelt) ist im Voraus zum ersten Tag des jeweiligen Monats fällig und wird nach Wahl des Kunden durch Überweisung oder durch Einzug aufgrund eines dem SHS wirksam erteilen SEPA-Lastschriftmandates beglichen.

9.3. Einmalig fällig werdende Entgelte (etwa solche für Sonderzubehör oder Anfahrtspauschalen) werden jeweils unmittelbar nach Erbringung der Leistung fällig.

9.4. Die Zahlungspflichten des Kunden entfallen, sofern und soweit die Pflegekasse des Kunden die Kosten übernimmt (Ziffer 10.1) und dem SHS ein Anspruch gegen die Pflegekasse zusteht.

9.5. Ist dem SHS vom Kunde oder von einem Dritten im Auftrag des Kunden ein SEPA-Lastschriftmandat für ein Konto erteilt worden, hat der Kunde für die Deckung dieses Kontos zu sorgen. Dem SHS entstandene Kosten für Rücklastschriften trägt der Kunde.

9.6. Der SHS ist bei anfallenden Mehrkosten berechtigt, das monatliche Entgelt schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier (4) Wochen zum Anfang eines Kalendermonats nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen. Bei sinkenden Kosten sind die Entgelte vom SHS nach billigem Ermessen herabzusetzen. Macht der SHS ein Erhöhungsverlangen geltend, steht dem Kunden unter den Voraussetzungen der Ziffer 11.4. ein sonderkündigungsrecht zu.

  1. Voraussetzung der Übernahme der Kosten durch die Pflegekasse; Mitwirkung des Kunden

10.1. Die Kostenübernahme der Pflegekasse setzt einen Antrag durch den SHS für den Kunden und die Mitwirkung des Kunden voraus. Wirkt der Kunde nicht mit, wird die Pflegekasse des Kunden keine Kosten übernehmen.

10.2. Der Kunde wird durch den SHS durch auf der Internetseite des SHS bereitgehaltene Videos sowie durch geschulte und fachlich qualifizierte Personen vor der Versorgung mit dem Hausnotrufsystem umfassend beraten und in die Bedienung der Geräte einweisen. Die umfassende Beratung sowie die Einweisung ist der Pflegekasse des Kunden durch den SHS nachzuweisen. Den Nachweis kann der SHS jeweils nur erbringen, wenn der Kunde die Durchführung der tatsächlich erfolgten umfassenden Beratung und der Einweisung in die Bedienung der Geräte, bestätigt. Auf die inhaltliche Gestaltung der Formulare hat der SHS keinen Einfluss.

10.3. Der Kunde ist daher verpflichtet, dem SHS die Durchführung der umfassenden Beratung über die und Mehrkostendokumentation gemäß § 127 Absatz 5 SGB V sowie den Empfang und die Einweisung auf den vom SHS nach den Vorgaben der Pflegekassen dem Kunden übermittelten Formularen zu bestätigen.

  1. Laufzeit und Beendigung des Vertrages, insbes. Kündigung

11.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

11.2 Der SHS und der Kunde können jeweils den Vertrag mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen.

11.3 Macht der SHS ein Verlangen auf Erhöhung des monatlichen Entgelts geltend, kann der Kunde den Vertrag binnen zwei (2) Wochen nach Erhalt des Preiserhöhungsverlangens zum Ablauf des letzten Monats vor dem Zeitraum kündigen, ab dem das erhöhte Entgelt nach der Mitteilung durch den SHS gelten soll. Ein Kündigungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn auch das erhöhte Entgelt von der Pflegekasse des Kunden vollständig übernommen wird.

11.4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den SHS liegt insbesondere dann vor, wenn (a) der Kunde die ihm vom SHS auf der Grundlage des Vertrages überlassenen Gegenstände vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt oder zerstört, (b) der Kunde mit Zahlungen in Höhe von zwei Monatsraten in Verzug ist, (c) mehrmals Fehlalarme auslöst und damit die Notrufzentrale und ggfls. den Bereitschaftsdienst blockiert bzw. in Anspruch nicht.

11.5. Kündigungen müssen schriftlich oder in Textform erfolgen.

11.6. Verstirbt der Kunde, gilt der Vertrag mit dem Ende des Monats, in dem der Kunde verstorben ist, als aufgelöst, wenn dem SHS binnen vier (4) Wochen nach dem Versterben (a) der Tod des Kunden schriftlich oder in Textform mitgeteilt wurde und (b) die überlassenen Geräte zurückgegeben wurden.

  1. Behandlung der Geräte durch den Kunden und Pflicht zur Rückgabe bei Vertragsende

12.1. Der Kunde hat die ihm überlassenen Gegenstände schonend und pfleglich zu behandeln.

12.2. Der Kunde hat die ihm auf der Grundlage des Vertrages überlassenen Geräte nach Vertragsende auf seine Kosten und seine Gefahr an den SHS zurückzugeben. Der Kunde kann die Pflicht zur Rückgabe durch eine Rücksendung oder Übergabe an den SHS oder – wenn der SHS einen solchen benennt – an einen Vertreter des SHS erfüllen. Der SHS ist zur Benennung eines Vertreters nicht verpflichtet. Maßgeblich für die Erfüllung der Rückgabepflicht ist der Tag, an dem die überlassenen Geräte dem SHS/dem vom SHS benannten Vertreter durch den Kunden oder einem von ihm beauftragten Dritten (z.B. Paketdienstleister) übergeben werden.

12.3. Gibt der Kunde die ihm überlassenen Geräte nach Beendigung des Vertrages nicht zurück, kann der SHS für die Dauer der Vorenthaltung das vereinbarte Entgelt verlangen.

12.4. Bei Nichtrückgabe aufgrund Verlusts oder anderer Gründe sowie bei funktionsbeeinträchtigender Beschädigung eines zurückzugebenden Gerätes schuldet der Kunde für die Hausnotruf-Basisstation einen Wertersatz von 180,00 Euro und für den Funkfinger 120,00 Euro. Kann der Kunde nachweisen, dass dem SHS durch einen Verlust bzw. eine Beschädigung ein niedrigerer Schaden entstanden ist, schuldet er nur Ersatz für diesen niedrigeren Schaden; kann der Kunde nachweisen, dass dem SHS kein Schaden entstanden ist oder er für den entstanden Schaden nicht verantwortlich ist, schuldet er keinen Schadensersatz. Bei einer nicht funktionsbeeinträchtigenden Beschädigung hat der Kunde dem SHS die dadurch entstandene Wertminderung zu ersetzen.

  1. Haftung des SHS für Schäden

13.1. Der SHS haftet unbeschränkt – bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des SHS, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des SHS beruhen, – für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom SHS, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen vom SHS beruhen und – im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

13.2. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist – wenn kein Fall einer unbeschränkten Haftung gem. Ziffer 13.1. vorliegt – die Haftung vom SHS auf Ersatz von bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden begrenzt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

13.3. Im Übrigen ist die Haftung des SHS sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

  1. Leistungserbringung durch Dritte für den SHS

14.1. Der SHS ist berechtigt, sich zur Erfüllung, der ihm gegenüber dem Kunden obliegenden Pflichten Dritter zu bedienen.

14.2. Der SHS ist berechtigt, vom Kunden überlassene personenbezogene Daten und Schlüssel an Dritte weiterzugeben, soweit dies für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Dritten notwendig ist. Der SHS stellt durch vertragliche Vereinbarungen sicher, dass personenbezogene Daten sowie Schlüssel, die er Dritten zum Zwecke der Leistungserbringung überlassen hat, vom Dritten allein für die Zwecke der Erfüllung der Pflichten vom SHS nach diesem Vertrag genutzt und nach Beendigung der Beauftragung des Dritten durch den SHS oder bei Ende des zwischen SHS und dem Kunden geschlossenen Vertrag vom Dritten an den SHS zurückgegeben bzw. gelöscht werden.

  1. Verschiedenes

15.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seines Rechts aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

15.2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dasselbe gilt, sofern diese AGB eine Lücke enthalten sollten.

 

Widerrufsbelehrung für Verbraucher [Widerrufsrecht]:

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (SHS Hausnotruf e.K., Cuxhavener Str. 7, 28217 Bremen, Tel.: 0421 247 96 53, E-Mail: info@shs-hausnotruf.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

  1. a) Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an: SHS-Hausnotruf, Cuxhavener Str. 7, 28217 Bremen zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
  2. b) Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
  3. c) Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

AGB & Widerrufsbelehrung

  1. 1. Geltungsbereich

    1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB) gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem SHS – Hausnotruf e.K. – (nachstehend der „SHS“) und dem Kunden (nachfolgend der „Kunde“).

    1.2. Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist

    Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

     

    2. Vertragsschluss und Vertragsbeginn

    2.1. Angebote vom SHS sind freibleibend. Der Vertrag kommt nicht schon durch Bestellung des Kunden, die die für eine Vertragserfüllung notwendigen Angaben vollständig enthalten muss, zustande, sondern erst mit

    der Annahme dieser Bestellung durch den SHS binnen zwei (2) Wochen nach Bestellung. Der SHS wird die Annahme der Bestellung schriftlich oder durch Beginn der Ausführung der vom Kunden bestellten Leistung(en)

    erklären.

    2.2. Bestellt der Kunde die Dienstleistung auf elektronischem Weg (z.B. über die Internetseite https://www.shsnord.de/antrag/ oder über ein entsprechendes Angebot eines Dritten), wird der SHS den Zugang der

    Bestellung bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme der Bestellung dar. Die Annahme der Bestellung erfolgt auch in diesem Fall binnen zwei (2) Wochen ab Bestellung durch den SHS schriftlich

    oder durch den Beginn der Ausführung der vom Kunden bestellten Leistung(en).

    2.3. Der zwischen dem SHS und dem Kunden vereinbarte Vertrag beginnt mit dem Tag, an dem die dem Kunden zur Verfügung gestellten Geräte (Hausnotrufgerät und – sofern vereinbart – weitere Geräte) in Betrieb

    genommen werden.

     

    3. Leistungen durch den SHS

    3.1. Der SHS ist ein anerkannter Leistungserbringer für die Pflegekassen. Die vom SHS zur Verfügung gestellten Hausnotrufgeräte und sowie der Betrieb der Hausnotruf-Service-Zentrale entsprechen den gesetzlichen

    Bestimmungen, den Anforderungen der Pflegeversicherungen und dem Pflegehilfsmittelkatalog.

    3.2 Das vom SHS an den Kunden vermietete und von diesen an ein Telefonnetz anzuschließende Hausnotrufgerät mit portablem Handsender (sogenannter „Funkfinger“), wird vom SHS so konfiguriert und eingerichtet,

    dass es sich mit der Hausnotruf-Service-Zentrale verbindet.

    3.4. Die Hausnotruf-Service-Zentrale wird im Auftrag des SHS von einem Dritten betrieben. Im Bedarfsfall kann der Kunde an diese einen Notruf absetzen. Die Hausnotruf-Service-Zentrale ist an jedem Tag des Jahres

    rund um die Uhr erreichbar. Beim Auslösen eines Notrufs durch den Kunden wird automatisch eine Wechselsprechverbindung mit der Hausnotruf-Service-Zentrale über das Hausnotrufgerät hergestellt. Die Zentrale

    vermittelt entsprechend des Gespräches mit dem Kunden sowie sonstiger Umstände rasche und angemessene Hilfeleistung.

    3.5. Damit die Hausnotruf-Service-Zentrale Notrufe des Kunden entgegennehmen und eine angemessene, der Notrufsituation entsprechende Hilfestellung leisten kann, wird der SHS der Hausnotruf-Service-Zentrale die

    vom Kunden der Bestellung angegebenen personenbezogene Daten in dem für die Leistungserbringung notwendigen Umgang weitergeben.

    3.6. Der SHS und die Hausnotruf-Service-Zentrale können die vom Kunden gewünschten Maßnahmen nur einleiten, wen die vom Kunden mitgeteilten Angaben zutreffend sind. Der Kunde muss daher den SHS

    unverzüglich informieren, wenn die von ihm mitgeteilten Angaben, insbesondere die Angaben zu seinem Wohnort, seinem Gesundheitszustand oder den Kontaktdaten der im Notfall zu benachrichtigen Personen nicht

    mehr aktuell sind.

     

    4. Optionale Leistungen „Tagestaste“/„Rundumpaket“/ „Mobiler Hausnotruf (3in1)“/ „Notruf Watch“

    4.1. Optional und nur soweit im Einzelfall vereinbart, erbringt der SHS gegenüber dem Kunden die Leistungen „Tagestaste“/ „Rundumpaket“ “/ „Mobiler Hausnotruf (3in1)“ oder „Notruf Watch“.

    4.2. Ist die Leistung „Tagestaste“ vereinbart, wird automatisch ein Notruf an die Hausnotruf-Service-Zentrale ausgelöst, wenn der Kunde über einen Zeitraum von 24 Stunden keinen aktiven Alarm auslöst. Dem Kunden

    ist bekannt, dass der Alarm automatisch abgesetzt wird und wie ein Notfall behandelt wird. Kosten die dadurch entstehen können, abliegen dem Kunden.

    4.3. Ist die Leistung „Rundumpaket“ vereinbart, übernimmt der SHS oder Dritte Beauftragte einen Bereitschaftsdienst, der dem Kunden bei Vorliegen eines Notfalls zur Verfügung steht. Der SHS bemüht sich in einem

    Notfall um eine schnellstmögliche Anfahrt zum Kunden. Die konkrete Dauer der Anfahrtszeit hängt von Faktoren ab, die der SHS nicht garantieren kann. Daher kann vom SHS – auch in der konkreten Notfallsituation –

    kein fester Zeitrahmen angegeben werden.

    4.4. Die Durchführung von Rettungs- und Ersthilfe-Maßnahmen durch den SHS ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Der SHS ist berechtigt, unmittelbar Rettungskräfte zu alarmieren, wenn eine ernsthafte Gefahr für

    den Kunden nicht ausgeschlossen werden kann.

    4.4. Im Falle der Vereinbarung der Leistung „Rundumpaket“ verpflichtet sich der Kunde – soweit es ihm nicht durch Verträge mit Dritten (z.B. Mietvertrag) oder sonst verboten ist –, dem SHS einen Wohnungsschlüssel

    und – soweit für den Zutritt zur Wohnung notwendig – einen Haustürschlüssel zu übergeben. Der Kunde berechtigt den SHS die übergebenen Schlüssel zu nutzen, um im Notfall die Wohnung zu betreten oder den

    Rettungskräften/der Polizei den Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen. Der SHS darf die Schlüssel nicht für andere Zwecke verwenden.

    4.5. Für die Inanspruchnahme der Leistung: Mobilen Hausnotrufs (3in1) oder der Notruf Watch gelten die hier vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Vertragsparteien erklären sich mit den AGB

    einverstanden und verpflichten sich zu deren Einhaltung. Für das sachgerechte Funktionieren und Zustandekommen eines Notrufs ist eine erfolgreiche GSM-Abdeckung erforderlich. Die Verfügbarkeit und Qualität der

    GSM-Abdeckung sowie der Empfang zur GSM-Station liegen nicht im Ermessen des SHS oder der Hausnotruf-Service-Zentrale. Für alle eingehenden Notrufe wird der SHS die im Vorfeld vereinbarten Hilfsmaßnahmen

    einleiten. Der SHS oder die Hausnotruf-Service-Zentrale sind nicht verantwortlich für die Ortung und Auffindung der Kunden im Falle eines Alarms. Sie können jedoch anhand der zur Verfügung stehenden

    Informationen, falls dies möglich ist Hilfestellungen bieten. Für Notrufe außerhalb Deutschlands trägt der SHS keine Haftung.

     

    5. Telefon- und Stromnetz: Vorhalten von Anschlüssen durch Kunden, Kosten, Netzstörungen

    5.1. Das Hausnotrufgerät ist standardisiert und benötigt für seinen Betrieb einen Stromanschluss (übliche Netzspannung von 230 V), einen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz, eine funktionierende TAE-

    Telefonanschlussdose sowie ein betriebsbereites Telefongerät. Der SHS ist nicht verpflichtet, von diesen Spezifikationen abweichende Geräte zur Verfügung zu stellen, es sei denn der SHS hat sich nach Anfrage des

    Kunden im Einzelfall bereit erklärt, solche Geräte anstelle von Standardgeräten zur Verfügung zu stellen.

    5.2. Notrufe sowie Test-Notrufe werden vom Hausnotrufgerät des Kunden abgesetzt. Für die Bereithaltung des Telefonanschlusses sowie für den Aufbau einer Verbindung zur Hausnotruf-Service-Zentrale können dem

    Kunden Kosten gemäß des zwischen ihm und dem Anbieter seines Telefonanschlusses geschlossenen Vertrages entstehen. Diese Kosten werden vom SHS nicht übernommen.

    5.3. Das Hausnotrufgerät benötigt für seinen Betrieb Strom. Der Stromanschluss ist vom Kunden vorzuhalten. Die hierfür anfallenden Kosten richten sich nach der Vereinbarung zwischen dem Kunden und seinem

    Stromanbieter. Diese Kosten werden vom SHS nicht übernommen, können aber eigenständig vom Kunden bei seiner eigenen Kranken/-Pflegekasse beantragt werden. Die Kranken/-Pflegekasse überprüft im Einzelfall

    und kann sich an den anfallenden Stromkosten für Hausnotrufgerät beteiligen.

    5.4. Ausfälle und Störungen des Gerätes/der Geräte oder sowie Ausfälle und Störungen im Telefonnetz sowie des Telefonanschlusses des Kunden können die Übermittlung von Meldungen sowohl zur Zentrale als auch

    zu Hilfe leistenden Stellen erschweren oder verhindern. Dem Kunden wird daher empfohlen, die Funktionsfähigkeit des Hausnotrufgerätes regelmäßig zu überprüfen und etwaige Störungen der Hausnotruf-Service-

    Zentrale unverzüglich mitzuteilen. Zum Zwecke der Überprüfung ist der Kunde berechtigt, ein Mal im Monat einen Testnotruf abzusetzen (Testalarm). Für diesen Testalarm berechnet der SHS dem Kunden keine Kosten,

    wenn der Kunde umgehend nach Verbindungsaufbau der Hausnotruf-Service-Zentrale mitteilt, dass er einen Testalarm durchführt. Auch für Fehlalarme, die umgehend nach Verbindungsaufbau der Hausnotruf-Service-

    Zentrale mittgeteilt werden entstehen keine Kosten, es sei den, der Fehlalarm führt zu Zusatzkosten wie z.B. Kosten für den Rettungsdienst. Diese Kosten trägt der Kunde und werden nicht vom SHS übernommen.

     

    6. Einweisung durch den SHS; Betrieb des Hausnotrufgerätes; Sonstige Geräte

    6.1. Der Kunde wird in die Bedienung des Hausnotrufgeräts durch den SHS oder einen vom SHS beauftragten Vertragspartner eingewiesen.

    6.2. Für die Erstinbetriebnahme sind vom Kunden über das Hausnotrufgerät sowie gelieferte Zusatzgeräte erfolgende Test-Notrufe an die die Hausnotruf-Service-Zentrale durchzuführen.

    6.3. Die Sicherstellung, dass vom Kunden zwischen den Telefonanschluss und das Hausnotrufgerät angeschlossene andere Geräte (insbesondere Telefone, Router) den Betrieb des Hausnotrufgerätes nicht

    beeinträchtigen, obliegt dem Kunden.

     

    7. Verfahren bei Notrufen; Kosten bei falschen oder irrtümlich ausgelösten Notrufen

    7.1. Geht bei der Hausnotruf-Service-Zentrale ein Notruf ein, leitet diese die vom Kunden gewünschten Aktivitäten ein, wie z.B. die Alarmierung einer vom Kunden benannten Bezugsperson, eines Pflegedienstes oder

    anderen Hilfeleistern. Ist aufgrund der konkreten Umstände des Notrufs eine mögliche Lebensgefahr für den Kunden nicht auszuschließen oder kann die Hausnotruf-Service-Zentrale weder eine Bezugsperson noch

    einen vom Kunden benannten Pflegedienst oder anderen Hilfeleister erreichen, ist die Hausnotruf-Service-Zentrale vom Kunden beauftragt und berechtigt unter Auslassung der vereinbarten Notrufverfolgungsliste

    sofort die zuständige Rettungsleitstelle zu benachrichtigen. Etwaige Kosten eines Rettungseinsatzes werden vom SHS nicht übernommen.

    7.2. Die Hausnotruf-Service-Zentrale wird im Falle eines Notrufes versuchen, die vom Kunden angegebenen Bezugspersonen in der vom Kunden angegebenen Reihenfolge zu erreichen und benachrichtigt die erste

    erreichbare Bezugsperson von dem Notfall. Weitere Bezugspersonen werden von der Hausnotruf-Service-Zentrale nicht benachrichtigt. Die erreichte Bezugsperson, ist für alle weiterführenden Hilfsmaßnahmen

    verantwortlich.

     

    7.3. Infolge falsch oder irrtümlich ausgelösten Alarmen oder Testalarmen (Ziffer 5.4.), die der Kunde nicht als solche kenntlich macht, können Kosten entstehen. Entstehen Kosten, wie z.B. der Einsatz eines Hilfeleisters,

    gehen diese zu Lasten des Kunden. Der Kunde stellt den SHS von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz solcher Kosten frei.

     

    8. Zutritt zur Wohnung des Kunden

    Den zum Zweck der Notfallverfolgung beauftragten Personen gestattet der Kunde hiermit ausdrücklich den Zutritt zu seiner Wohnung. Soweit nach pflichtgemäßer Abwägung aller erkennbaren Umstände keine

    geeignetere Möglichkeit des raschen Zutritts besteht, sind die beauftragten Personen berechtigt, die Wohnung im Notfall gewaltsam auf Kosten des Kunden zu öffnen.

     

    9. Entgelte; Fälligkeit; Entgeltanpassung

    9.1. Für die Hausnotruf-Service-Dienstleistungen hat der SHS gegen den Kunden den Anspruch auf Zahlung der in der Hausnotruf-Service-Vereinbarung genannten monatlichen Vergütung. Werden die dem Kunden zur

    Verfügung gestellten Geräte nicht am ersten Tag eines Monats in Betrieb genommen, hat SHS gegen den Kunden nur einen Anspruch auf anteilige Vergütung für den Monat, in dem die Geräte in Betrieb genommen

    wurden und damit die Versorgung des Kunden durch den SHS aufgenommen wurde. Dieser Anspruch auf anteilige Vergütung ist wie folgt zu berechnen: Monatsentgelt / Gesamtzahl der Tage des Monats x Tage des

    Monats, an denen Versorgung erfolgt ist.

    9.2. Das vom Kunden geschuldete monatliche Entgelt (d.h.: das nicht von der Pflegekasse übernommene Entgelt) ist im Voraus zum ersten Tag des jeweiligen Monats fällig und wird nach Wahl des Kunden durch

    Überweisung oder durch Einzug aufgrund eines dem SHS wirksam erteilen SEPA-Lastschriftmandates beglichen.

    9.3. Einmalig fällig werdende Entgelte (etwa solche für Sonderzubehör oder Anfahrtspauschalen) werden jeweils unmittelbar nach Erbringung der Leistung fällig.

    9.4. Die Zahlungspflichten des Kunden entfallen, sofern und soweit die Pflegekasse des Kunden die Kosten übernimmt (Ziffer 10.1) und dem SHS ein Anspruch gegen die Pflegekasse zusteht.

    9.5. Ist dem SHS vom Kunde oder von einem Dritten im Auftrag des Kunden ein SEPA-Lastschriftmandat für ein Konto erteilt worden, hat der Kunde für die Deckung dieses Kontos zu sorgen. Dem SHS entstandene Kosten

    für Rücklastschriften trägt der Kunde.

    9.6. Der SHS ist bei anfallenden Mehrkosten berechtigt, das monatliche Entgelt schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier (4) Wochen zum Anfang eines Kalendermonats nach billigem Ermessen (§

    315 BGB) anzupassen. Bei sinkenden Kosten sind die Entgelte vom SHS nach billigem Ermessen herabzusetzen. Macht der SHS ein Erhöhungsverlangen geltend, steht dem Kunden unter den Voraussetzungen der Ziffer

    11.4. ein sonderkündigungsrecht zu.

     

    10. Voraussetzung der Übernahme der Kosten durch die Pflegekasse; Mitwirkung des Kunden

    10.1. Die Kostenübernahme der Pflegekasse setzt einen Antrag durch den SHS für den Kunden und die Mitwirkung des Kunden voraus. Wirkt der Kunde nicht mit, wird die Pflegekasse des Kunden keine Kosten

    übernehmen.

    10.2. Der Kunde wird durch den SHS durch auf der Internetseite des SHS bereitgehaltene Videos sowie durch geschulte und fachlich qualifizierte Personen vor der Versorgung mit dem Hausnotrufsystem umfassend

    beraten und in die Bedienung der Geräte einweisen. Die umfassende Beratung sowie die Einweisung ist der Pflegekasse des Kunden durch den SHS nachzuweisen. Den Nachweis kann der SHS jeweils nur erbringen, wenn

    der Kunde die Durchführung der tatsächlich erfolgten umfassenden Beratung und der Einweisung in die Bedienung der Geräte, bestätigt. Auf die inhaltliche Gestaltung der Formulare hat der SHS keinen Einfluss.

    10.3. Der Kunde ist daher verpflichtet, dem SHS die Durchführung der umfassenden Beratung über die und Mehrkostendokumentation gemäß § 127 Absatz 5 SGB V sowie den Empfang und die Einweisung auf den vom

    SHS nach den Vorgaben der Pflegekassen dem Kunden übermittelten Formularen zu bestätigen.

     

    11. Laufzeit und Beendigung des Vertrages, insbes. Kündigung

    11.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

    11.2 Der SHS und der Kunde können jeweils den Vertrag mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen.

    11.3 Macht der SHS ein Verlangen auf Erhöhung des monatlichen Entgelts geltend, kann der Kunde den Vertrag binnen zwei (2) Wochen nach Erhalt des Preiserhöhungsverlangens zum Ablauf des letzten Monats vor dem

    Zeitraum kündigen, ab dem das erhöhte Entgelt nach der Mitteilung durch den SHS gelten soll. Ein Kündigungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn auch das erhöhte Entgelt von der Pflegekasse des Kunden vollständig

    übernommen wird.

    11.4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den SHS liegt insbesondere dann vor, wenn (a) der Kunde die ihm vom SHS auf der Grundlage des Vertrages

    überlassenen Gegenstände vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt oder zerstört, (b) der Kunde mit Zahlungen in Höhe von zwei Monatsraten in Verzug ist, (c) mehrmals Fehlalarme auslöst und damit die

    Notrufzentrale und ggfls. den Bereitschaftsdienst blockiert bzw. in Anspruch nicht.

    11.5. Kündigungen müssen schriftlich oder in Textform erfolgen.

    11.6. Verstirbt der Kunde, gilt der Vertrag mit dem Ende des Monats, in dem der Kunde verstorben ist, als aufgelöst, wenn dem SHS binnen vier (4) Wochen nach dem Versterben (a) der Tod des Kunden schriftlich oder in

    Textform mitgeteilt wurde und (b) die überlassenen Geräte zurückgegeben wurden.

     

    12. Behandlung der Geräte durch den Kunden und Pflicht zur Rückgabe bei Vertragsende

    12.1. Der Kunde hat die ihm überlassenen Gegenstände schonend und pfleglich zu behandeln.

    12.2. Der Kunde hat die ihm auf der Grundlage des Vertrages überlassenen Geräte nach Vertragsende auf seine Kosten und seine Gefahr an den SHS zurückzugeben. Der Kunde kann die Pflicht zur Rückgabe durch eine

    Rücksendung oder Übergabe an den SHS oder – wenn der SHS einen solchen benennt – an einen Vertreter des SHS erfüllen. Der SHS ist zur Benennung eines Vertreters nicht verpflichtet. Maßgeblich für die Erfüllung der

    Rückgabepflicht ist der Tag, an dem die überlassenen Geräte dem SHS/dem vom SHS benannten Vertreter durch den Kunden oder einem von ihm beauftragten Dritten (z.B. Paketdienstleister) übergeben werden.

    12.3. Gibt der Kunde die ihm überlassenen Geräte nach Beendigung des Vertrages nicht zurück, kann der SHS für die Dauer der Vorenthaltung das vereinbarte Entgelt verlangen.

    12.4. Bei Nichtrückgabe aufgrund Verlusts oder anderer Gründe sowie bei funktionsbeeinträchtigender Beschädigung eines zurückzugebenden Gerätes schuldet der Kunde für die Hausnotruf-Basisstation einen

    Wertersatz von 180,00 Euro und für den Funkfinger 120,00 Euro. Kann der Kunde nachweisen, dass dem SHS durch einen Verlust bzw. eine Beschädigung ein niedrigerer Schaden entstanden ist, schuldet er nur Ersatz für

    diesen niedrigeren Schaden; kann der Kunde nachweisen, dass dem SHS kein Schaden entstanden ist oder er für den entstanden Schaden nicht verantwortlich ist, schuldet er keinen Schadensersatz. Bei einer nicht

    funktionsbeeinträchtigenden Beschädigung hat der Kunde dem SHS die dadurch entstandene Wertminderung zu ersetzen.

     

    13. Haftung des SHS für Schäden

    13.1. Der SHS haftet unbeschränkt

    – bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des SHS, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des SHS beruhen,

    – für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom SHS, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen vom SHS beruhen und

    – im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

    13.2. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist – wenn kein Fall einer unbeschränkten Haftung gem. Ziffer 13.1. vorliegt – die Haftung vom SHS auf Ersatz von bei Vertragsschluss

    vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden begrenzt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung

    das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

    13.3. Im Übrigen ist die Haftung des SHS sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

     

    14. Leistungserbringung durch Dritte für den SHS

    14.1. Der SHS ist berechtigt, sich zur Erfüllung, der ihm gegenüber dem Kunden obliegenden Pflichten Dritter zu bedienen.

    14.2. Der SHS ist berechtigt, vom Kunden überlassene personenbezogene Daten und Schlüssel an Dritte weiterzugeben, soweit dies für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Dritten notwendig ist. Der SHS

    stellt durch vertragliche Vereinbarungen sicher, dass personenbezogene Daten sowie Schlüssel, die er Dritten zum Zwecke der Leistungserbringung überlassen hat, vom Dritten allein für die Zwecke der Erfüllung der

    Pflichten vom SHS nach diesem Vertrag genutzt und nach Beendigung der Beauftragung des Dritten durch den SHS oder bei Ende des zwischen SHS und dem Kunden geschlossenen Vertrag vom Dritten an den SHS

    zurückgegeben bzw. gelöscht werden.

     

    15. Verschiedenes

    15.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seines Rechts aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

    15.2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dasselbe gilt, sofern diese AGB eine Lücke enthalten sollten.

     

    Widerrufsrecht

    Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

    Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

    Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (SHS Hausnotruf e.K., Cuxhavener Str. 7, 28217 Bremen, Tel.: 0421 247 96 53,

    E-Mail: info@shs-hausnotruf.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über

    Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden,

    das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

    Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der

    Widerrufsfrist absenden.

     

    Folgen des Widerrufs

    Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der

    Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns

    angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag

    zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung

    verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde

    ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die

    Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die

    Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

    a) Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den

    Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an: SHS-Hausnotruf, Cuxhavener Str. 7, 28217 Bremen zurückzusenden oder zu übergeben.

    Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

    b) Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

    c) Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung

    der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.