Pflegeleistungen 2026 – Das hat sich geändert

Pflegeleistungen 2026

In diesem Artikel

Seit dem 01.01.2026 ist das BEEP, das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, in Kraft getreten. Damit einher gehen einige Änderungen, die für Pflegebedürftige und pflegende Personen relevant sind. Welche das konkret sind und wie sie sich auf die Pflege auswirken, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Relevante Änderungen durch Inkrafttreten des BEEP

Befugniserweiterung für qualifizierte Pflegefachpersonen

Qualifizierte Pflegefachpersonen können zukünftig eigenverantwortlich bestimmte Leistungen übernehmen, die vormals Ärzt:innen vorbehalten waren. Welche Aufgaben dies konkret betrifft, legt die Selbstverwaltung in Verträgen fest. Die Verhandlungen sind mit Anbruch von 2026 gestartet.

Zusätzlich können Pflegefachpersonen ab sofort Pflegehilfsmittel im häuslichen Umfeld verordnen.

Bürokratieabbau in der Pflege

Ein großes Ziel des BEEP ist es, den bürokratischen Aufwand im Zusammenhang mit Pflege zu verringern. Im Zuge dessen wird der Umfang der Pflegedokumentation und Qualitätsprüfung gesetzlich auf das „notwendige Maß“ begrenzt. Das bedeutet konkret, dass beispielweise bei ambulanten Pflegediensten und teilstationären Pflegeeinrichtungen, deren Qualitätsprüfung ein hohes Qualitätsniveau aufweist, der Zeitraum bis zur nächsten Prüfung von ein auf zwei Jahre angehoben wird, was bei vollstationärer Pflege schon länger der Fall ist.

Zudem sollen Prüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und die Heimaufsicht künftig besser koordiniert werden, um Doppelprüfungen zu vermeiden. Die Ankündigungen der Prüfungen sollen ebenfalls rechtzeitiger erfolgen.

Weniger Pflicht-Beratungsbesuche

  • Die verpflichtenden Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI wurden für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, auf zweimal pro Jahr reduziert, was eine Angleichung zu Pflegegrad 2 und 3 darstellt. Bei Bedarf können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 weiterhin einen Termin pro Quartal einfordern.
  • Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 besteht nach wie vor die Möglichkeit bis zu zweimal im Jahr eine solche Beratung freiwillig in Anspruch zu nehmen.

Digitale Pflegeanwendungen (DiPa)

Ab 2026 werden die Rahmenbedingungen für die Digitalen Pflegeanwendungen vereinfacht und das Modell differenzierter gestaltet. So soll die Anmeldung von Produkten wie Pflege-Apps erleichtert werden. Zusätzlich können nicht mehr nur Apps für Pflegebedürftige sondern auch Apps zur Unterstützung pflegender Angehöriger und ehrenamtlicher Pflegepersonen beantragt werden können.


Das Budget ist nun aufgeteilt in bis zu:

– 40 Euro monatlich für die digitale Anwendung selbst

– 30 Euro monatlich für Unterstützungsleistungen, wie die Einrichtung, Anleitung oder Begleitung durch einen ambulanten Dienst

Förderung gemeinschaftlicher Wohnformen

Zur Förderung der pflegerischen Versorgung in in gemeinschaftlichen Wohnformen, werden neue Regelungen in das Vertragsrecht, das Leistungsrecht sowie in das Qualitätssicherungsrecht der Pflegeversicherung aufgenommen. Damit werden für Betreibende attraktive und rechtlich sichere Gestaltungsmöglichkeiten geschaffen, um die ambulante pflegerische Versorgung in einer Vielzahl neuer Wohnformen abbilden zu können.

 

Außerdem gibt es im Zuge dessen für alle Pflegebedürftigen, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben neue Leistungsansprüche:

  • – 224€ monatlich für zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen (besteht schon länger)
  • – einmalig 2.613€ Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
  • – 450€ monatlich pauschaler Zuschuss in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung nach § 92c SGB XI

Verkürzte Abrechnungszeit für Verhinderungspflege

  • Die Fristen zur Abrechnung der Verhinderungspflege wurden gekürzt. Ab 2026 können Leistungen der Verhinderungspflege nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr abgerechnet werden. Wenn die Frist versäumt wird, erlischt der Anspruch unwiderruflich. Dadurch soll Missbrauch entgegengewirkt und eine zeitnahe Abwicklung der Anträge gewährleistet werden. 

Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalten

  • Bisher wurde das Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalten oder Aufenthalten in Reha- und Vorsorgeeinrichtungen für bis zu 4 Wochen weitergezahlt. Dieser Zeitraum wurde nun auf 8 Wochen ausgeweitet.
  • Ebenso werden auch die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson für bis zu 8 Wochen weitergezahlt.

Soziale Absicherung während der Pflegezeit

  • Wenn Sie sich zur Pflege eines nahen Angehörigen in Form einer Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz komplett von der Arbeit freistellen lassen, müssen Sie ggf. eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Seit Längerem können Sie daher bei der Pflegekasse einen Zuschuss zu diesen Beiträgen beantragen. Was mit dem BEEP neu ist, ist die Klarstellung, dass dieser Zuschuss in jedem Fall bis zum Ende der Pflegezeit weiter geht, auch wenn die pflegebedürftige Person während der Pflegezeit verstirbt. Die Pflegezeit und der Zuschuss enden in diesem Fall 4 Wochen nach dem Tod, außer Sie einigen sich mit Ihrem Arbeitgeber auf ein früheres Ende.

Strafzahlung bei Fristüberschreitungen der Pflegekasse

  • Es sind klare Begutachtungsfristen festgelegt, im Rahmen derer die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst durchgeführt und der Bescheid der Pflegekasse ausgestellt werden muss. Bearbeitet die Pflegekasse einen Antrag auf einen Pflegegrad oder die Erhöhung des Pflegegrads nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen und ist selbst dafür verantwortlich, müssen 70€ pro angefangene Woche an den Antragsteller gezahlt werden. Seit dem 01.01.2026 steht fest, dass diese Strafzahlung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ablauf der Bearbeitungsfrist geleistet werden muss.

Präventionsberatung für Pflegebedürftige

  • Der Zugang zu Präventionsleistungen für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege soll durch Präventionsberatungen verbessert werden. In den Gesprächen können qualifizierte Pflegefachpersonen konkrete Maßnahmen der Krankenkasse empfehlen. Dazu gehören zum Beispiel Angebote zu Bewegung, Ernährung, Stressabbau oder Sturzprophylaxe. 
  • Die Kosten für die Beratungen tragen die Krankenkassen, mit dem Ziel, dass die pflegebedürftige Person gesund und selbstständig bleibt, bevor weitere Pflegeleistungen nötig werden.

Die gängigsten Leistungsansprüche an die Pflegekasse im Überblick

Pflegegeld bei häuslicher Pflege

Monatlicher Höchstbetrag von

Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
347€
599€
800€
990€

Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege

Monatlich bis zu

Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
/
796€
1497€
1859€
2299€

Entlastungsbetrag

Monatlicher Leistungsbetrag von bis zu

Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
131€
131€
131€
131€
131€

Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- & Kurzzeitpflege

Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Verhinderungspflege durch nahe Angehörige
/
694€
1198€
1600€
1980€
Jahresgesamtbetrag für Verhinderungs-/Kurzzeitpflege
/
3539€
3539€
3539€
3539€

Teilstationäre Tages- & Nachtpflege

Monatliche Aufwendungen von bis zu

Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
/
721€
1357€
1685€
2085€

Vollstationäre Pflege

Monatlicher Pauschalbetrag von

Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
131€
805€
1319€
1855€
2096€

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Monatliche Aufwendungen von bis zu

Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
42€
42€
42€
42€
42€

Technische Pflegehilfsmittel

Aufwendungen je Hilfsmittel in Höhe von 100% der Kosten. Unter bestimmten Bedingungen ist eine Zuzahlung von 10%, höchsten 25€ pro Hilfsmittel, zu leisten.

Der Hausnotruf Basic beispielsweise wird bei Kostenzusage zu 100% von der Pflegekasse übernommen.

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Wohnraumanpassungen

Bei jedem Pflegegrad stehen Aufwendungen in Höhe von bis zu 4180€ pro Maßnahme zur Verfügung. Wenn mehrere Anspruchsbeteiligte zusammenwohnen bis zum vierfachen Betrag (16720€).

Fazit & Ausblick

Neben den im ersten Abschnitt genannten Änderungen durch das Inkrafttreten des BEEP, sind im Jahr 2026 noch viele weitere Änderungen in der Pflege angedacht. Verbände, Kassen und Politik fordern eine umfassende Pflegereform, die die Kosten des Pflegesystems stabilisiert und die Pflegeversorgung verbessert.

Aktuell werden viele Ansätze, wie die Abschaffung des Pflegegrad 1 oder des Entlastungsbetrags, öffentlich diskutiert, es ist aber noch nichts fest beschlossen.

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AGB und Widerrufsbelehrung

  1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB) gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem SHS – Hausnotruf e.K. – (nachstehend der „SHS“) und dem Kunden (nachfolgend der „Kunde“).

1.2. Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  1. Vertragsschluss und Vertragsbeginn

2.1. Angebote vom SHS sind freibleibend. Der Vertrag kommt nicht schon durch Bestellung des Kunden, die die für eine Vertragserfüllung notwendigen Angaben vollständig enthalten muss, zustande, sondern erst mit der Annahme dieser Bestellung durch den SHS binnen zwei (2) Wochen nach Bestellung. Der SHS wird die Annahme der Bestellung schriftlich oder durch Beginn der Ausführung der vom Kunden bestellten Leistung(en) erklären.

2.2. Bestellt der Kunde die Dienstleistung auf elektronischem Weg (z.B. über die Internetseite https://www.shsnord.de/antrag/ oder über ein entsprechendes Angebot eines Dritten), wird der SHS den Zugang der Bestellung bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme der Bestellung dar. Die Annahme der Bestellung erfolgt auch in diesem Fall binnen zwei (2) Wochen ab Bestellung durch den SHS schriftlich oder durch den Beginn der Ausführung der vom Kunden bestellten Leistung(en).

2.3. Der zwischen dem SHS und dem Kunden vereinbarte Vertrag beginnt mit dem Tag, an dem die dem Kunden zur Verfügung gestellten Geräte (Hausnotrufgerät und – sofern vereinbart – weitere Geräte) in Betrieb genommen werden.

  1. Leistungen durch den SHS

3.1. Der SHS ist ein anerkannter Leistungserbringer für die Pflegekassen. Die vom SHS zur Verfügung gestellten Hausnotrufgeräte und sowie der Betrieb der Hausnotruf-Service-Zentrale entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen, den Anforderungen der Pflegeversicherungen und dem Pflegehilfsmittelkatalog.

3.2 Das vom SHS an den Kunden vermietete und von diesen an ein Telefonnetz anzuschließende Hausnotrufgerät mit portablem Handsender (sogenannter „Funkfinger“), wird vom SHS so konfiguriert und eingerichtet, dass es sich mit der Hausnotruf-Service-Zentrale verbindet.

3.4. Die Hausnotruf-Service-Zentrale wird im Auftrag des SHS von einem Dritten betrieben. Im Bedarfsfall kann der Kunde an diese einen Notruf absetzen. Die Hausnotruf-Service-Zentrale ist an jedem Tag des Jahres rund um die Uhr erreichbar. Beim Auslösen eines Notrufs durch den Kunden wird automatisch eine Wechselsprechverbindung mit der Hausnotruf-Service-Zentrale über das Hausnotrufgerät hergestellt. Die Zentrale vermittelt entsprechend des Gespräches mit dem Kunden sowie sonstiger Umstände rasche und angemessene Hilfeleistung.

3.5. Damit die Hausnotruf-Service-Zentrale Notrufe des Kunden entgegennehmen und eine angemessene, der Notrufsituation entsprechende Hilfestellung leisten kann, wird der SHS der Hausnotruf-Service-Zentrale die vom Kunden der Bestellung angegebenen personenbezogene Daten in dem für die Leistungserbringung notwendigen Umgang weitergeben.

3.6. Der SHS und die Hausnotruf-Service-Zentrale können die vom Kunden gewünschten Maßnahmen nur einleiten, wen die vom Kunden mitgeteilten Angaben zutreffend sind. Der Kunde muss daher den SHS unverzüglich informieren, wenn die von ihm mitgeteilten Angaben, insbesondere die Angaben zu seinem Wohnort, seinem Gesundheitszustand oder den Kontaktdaten der im Notfall zu benachrichtigen Personen nicht mehr aktuell sind.

  1. Optionale Leistungen „Tagestaste“/„Rundumpaket“/ „Mobiler Hausnotruf (3in1)“/ „Notruf Watch“

4.1. Optional und nur soweit im Einzelfall vereinbart, erbringt der SHS gegenüber dem Kunden die Leistungen „Tagestaste“/ „Rundumpaket“ “/ „Mobiler Hausnotruf (3in1)“ oder „Notruf Watch“.

4.2. Ist die Leistung „Tagestaste“ vereinbart, wird automatisch ein Notruf an die Hausnotruf-Service-Zentrale ausgelöst, wenn der Kunde über einen Zeitraum von 24 Stunden keinen aktiven Alarm auslöst. Dem Kunden ist bekannt, dass der Alarm automatisch abgesetzt wird und wie ein Notfall behandelt wird. Kosten die dadurch entstehen können, abliegen dem Kunden.

4.3. Ist die Leistung „Rundumpaket“ vereinbart, übernimmt der SHS oder Dritte Beauftragte einen Bereitschaftsdienst, der dem Kunden bei Vorliegen eines Notfalls zur Verfügung steht. Der SHS bemüht sich in einem Notfall um eine schnellstmögliche Anfahrt zum Kunden. Die konkrete Dauer der Anfahrtszeit hängt von Faktoren ab, die der SHS nicht garantieren kann. Daher kann vom SHS – auch in der konkreten Notfallsituation – kein fester Zeitrahmen angegeben werden.

4.4. Die Durchführung von Rettungs- und Ersthilfe-Maßnahmen durch den SHS ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Der SHS ist berechtigt, unmittelbar Rettungskräfte zu alarmieren, wenn eine ernsthafte Gefahr für den Kunden nicht ausgeschlossen werden kann.

4.4. Im Falle der Vereinbarung der Leistung „Rundumpaket“ verpflichtet sich der Kunde – soweit es ihm nicht durch Verträge mit Dritten (z.B. Mietvertrag) oder sonst verboten ist –, dem SHS einen Wohnungsschlüssel und – soweit für den Zutritt zur Wohnung notwendig – einen Haustürschlüssel zu übergeben. Der Kunde berechtigt den SHS die übergebenen Schlüssel zu nutzen, um im Notfall die Wohnung zu betreten oder den Rettungskräften/der Polizei den Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen. Der SHS darf die Schlüssel nicht für andere Zwecke verwenden.

4.5. Für die Inanspruchnahme der Leistung: Mobilen Hausnotrufs (3in1) oder der Notruf Watch gelten die hier vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Vertragsparteien erklären sich mit den AGB einverstanden und verpflichten sich zu deren Einhaltung. Für das sachgerechte Funktionieren und Zustandekommen eines Notrufs ist eine erfolgreiche GSM-Abdeckung erforderlich. Die Verfügbarkeit und Qualität der GSM-Abdeckung sowie der Empfang zur GSM-Station liegen nicht im Ermessen des SHS oder der Hausnotruf-Service-Zentrale. Für alle eingehenden Notrufe wird der SHS die im Vorfeld vereinbarten Hilfsmaßnahmen einleiten. Der SHS oder die Hausnotruf-Service-Zentrale sind nicht verantwortlich für die Ortung und Auffindung der Kunden im Falle eines Alarms. Sie können jedoch anhand der zur Verfügung stehenden Informationen, falls dies möglich ist Hilfestellungen bieten. Für Notrufe außerhalb Deutschlands trägt der SHS keine Haftung.

  1. Telefon- und Stromnetz: Vorhalten von Anschlüssen durch Kunden, Kosten, Netzstörungen

5.1. Das Hausnotrufgerät ist standardisiert und benötigt für seinen Betrieb einen Stromanschluss (übliche Netzspannung von 230 V), einen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz, eine funktionierende TAE-Telefonanschlussdose sowie ein betriebsbereites Telefongerät. Der SHS ist nicht verpflichtet, von diesen Spezifikationen abweichende Geräte zur Verfügung zu stellen, es sei denn der SHS hat sich nach Anfrage des Kunden im Einzelfall bereit erklärt, solche Geräte anstelle von Standardgeräten zur Verfügung zu stellen.

5.2. Notrufe sowie Test-Notrufe werden vom Hausnotrufgerät des Kunden abgesetzt. Für die Bereithaltung des Telefonanschlusses sowie für den Aufbau einer Verbindung zur Hausnotruf-Service-Zentrale können dem Kunden Kosten gemäß des zwischen ihm und dem Anbieter seines Telefonanschlusses geschlossenen Vertrages entstehen. Diese Kosten werden vom SHS nicht übernommen.

5.3. Das Hausnotrufgerät benötigt für seinen Betrieb Strom. Der Stromanschluss ist vom Kunden vorzuhalten. Die hierfür anfallenden Kosten richten sich nach der Vereinbarung zwischen dem Kunden und seinem Stromanbieter. Diese Kosten werden vom SHS nicht übernommen, können aber eigenständig vom Kunden bei seiner eigenen Kranken/-Pflegekasse beantragt werden. Die Kranken/-Pflegekasse überprüft im Einzelfall und kann sich an den anfallenden Stromkosten für Hausnotrufgerät beteiligen.

5.4. Ausfälle und Störungen des Gerätes/der Geräte oder sowie Ausfälle und Störungen im Telefonnetz sowie des Telefonanschlusses des Kunden können die Übermittlung von Meldungen sowohl zur Zentrale als auch zu Hilfe leistenden Stellen erschweren oder verhindern. Dem Kunden wird daher empfohlen, die Funktionsfähigkeit des Hausnotrufgerätes regelmäßig zu überprüfen und etwaige Störungen der Hausnotruf-Service Zentrale unverzüglich mitzuteilen. Zum Zwecke der Überprüfung ist der Kunde berechtigt, ein Mal im Monat einen Testnotruf abzusetzen (Testalarm). Für diesen Testalarm berechnet der SHS dem Kunden keine Kosten, wenn der Kunde umgehend nach Verbindungsaufbau der Hausnotruf-Service-Zentrale mitteilt, dass er einen Testalarm durchführt. Auch für Fehlalarme, die umgehend nach Verbindungsaufbau der Hausnotruf-Service Zentrale mittgeteilt werden entstehen keine Kosten, es sei den, der Fehlalarm führt zu Zusatzkosten wie z.B. Kosten für den Rettungsdienst. Diese Kosten trägt der Kunde und werden nicht vom SHS übernommen.

  1. Einweisung durch den SHS; Betrieb des Hausnotrufgerätes; Sonstige Geräte

6.1. Der Kunde wird in die Bedienung des Hausnotrufgeräts durch den SHS oder einen vom SHS beauftragten Vertragspartner eingewiesen.

6.2. Für die Erstinbetriebnahme sind vom Kunden über das Hausnotrufgerät sowie gelieferte Zusatzgeräte erfolgende Test-Notrufe an die die Hausnotruf-Service-Zentrale durchzuführen.

6.3. Die Sicherstellung, dass vom Kunden zwischen den Telefonanschluss und das Hausnotrufgerät angeschlossene andere Geräte (insbesondere Telefone, Router) den Betrieb des Hausnotrufgerätes nicht beeinträchtigen, obliegt dem Kunden.

  1. Verfahren bei Notrufen; Kosten bei falschen oder irrtümlich ausgelösten Notrufen

7.1. Geht bei der Hausnotruf-Service-Zentrale ein Notruf ein, leitet diese die vom Kunden gewünschten Aktivitäten ein, wie z.B. die Alarmierung einer vom Kunden benannten Bezugsperson, eines Pflegedienstes oder anderen Hilfeleistern. Ist aufgrund der konkreten Umstände des Notrufs eine mögliche Lebensgefahr für den Kunden nicht auszuschließen oder kann die Hausnotruf-Service-Zentrale weder eine Bezugsperson noch einen vom Kunden benannten Pflegedienst oder anderen Hilfeleister erreichen, ist die Hausnotruf-Service-Zentrale vom Kunden beauftragt und berechtigt unter Auslassung der vereinbarten Notrufverfolgungsliste sofort die zuständige Rettungsleitstelle zu benachrichtigen. Etwaige Kosten eines Rettungseinsatzes werden vom SHS nicht übernommen.

7.2. Die Hausnotruf-Service-Zentrale wird im Falle eines Notrufes versuchen, die vom Kunden angegebenen Bezugspersonen in der vom Kunden angegebenen Reihenfolge zu erreichen und benachrichtigt die erste erreichbare Bezugsperson von dem Notfall. Weitere Bezugspersonen werden von der Hausnotruf-Service-Zentrale nicht benachrichtigt. Die erreichte Bezugsperson, ist für alle weiterführenden Hilfsmaßnahmen verantwortlich.

7.3. Infolge falsch oder irrtümlich ausgelösten Alarmen oder Testalarmen (Ziffer 5.4.), die der Kunde nicht als solche kenntlich macht, können Kosten entstehen. Entstehen Kosten, wie z.B. der Einsatz eines Hilfeleisters, gehen diese zu Lasten des Kunden. Der Kunde stellt den SHS von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz solcher Kosten frei.

  1. Zutritt zur Wohnung des Kunden

Den zum Zweck der Notfallverfolgung beauftragten Personen gestattet der Kunde hiermit ausdrücklich den Zutritt zu seiner Wohnung. Soweit nach pflichtgemäßer Abwägung aller erkennbaren Umstände keine geeignetere Möglichkeit des raschen Zutritts besteht, sind die beauftragten Personen berechtigt, die Wohnung im Notfall gewaltsam auf Kosten des Kunden zu öffnen.

  1. Entgelte; Fälligkeit; Entgeltanpassung

9.1. Für die Hausnotruf-Service-Dienstleistungen hat der SHS gegen den Kunden den Anspruch auf Zahlung der in der Hausnotruf-Service-Vereinbarung genannten monatlichen Vergütung. Werden die dem Kunden zur Verfügung gestellten Geräte nicht am ersten Tag eines Monats in Betrieb genommen, hat SHS gegen den Kunden nur einen Anspruch auf anteilige Vergütung für den Monat, in dem die Geräte in Betrieb genommen wurden und damit die Versorgung des Kunden durch den SHS aufgenommen wurde. Dieser Anspruch auf anteilige Vergütung ist wie folgt zu berechnen: Monatsentgelt / Gesamtzahl der Tage des Monats x Tage des Monats, an denen Versorgung erfolgt ist.

9.2. Das vom Kunden geschuldete monatliche Entgelt (d.h.: das nicht von der Pflegekasse übernommene Entgelt) ist im Voraus zum ersten Tag des jeweiligen Monats fällig und wird nach Wahl des Kunden durch Überweisung oder durch Einzug aufgrund eines dem SHS wirksam erteilen SEPA-Lastschriftmandates beglichen.

9.3. Einmalig fällig werdende Entgelte (etwa solche für Sonderzubehör oder Anfahrtspauschalen) werden jeweils unmittelbar nach Erbringung der Leistung fällig.

9.4. Die Zahlungspflichten des Kunden entfallen, sofern und soweit die Pflegekasse des Kunden die Kosten übernimmt (Ziffer 10.1) und dem SHS ein Anspruch gegen die Pflegekasse zusteht.

9.5. Ist dem SHS vom Kunde oder von einem Dritten im Auftrag des Kunden ein SEPA-Lastschriftmandat für ein Konto erteilt worden, hat der Kunde für die Deckung dieses Kontos zu sorgen. Dem SHS entstandene Kosten für Rücklastschriften trägt der Kunde.

9.6. Der SHS ist bei anfallenden Mehrkosten berechtigt, das monatliche Entgelt schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier (4) Wochen zum Anfang eines Kalendermonats nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen. Bei sinkenden Kosten sind die Entgelte vom SHS nach billigem Ermessen herabzusetzen. Macht der SHS ein Erhöhungsverlangen geltend, steht dem Kunden unter den Voraussetzungen der Ziffer 11.4. ein sonderkündigungsrecht zu.

  1. Voraussetzung der Übernahme der Kosten durch die Pflegekasse; Mitwirkung des Kunden

10.1. Die Kostenübernahme der Pflegekasse setzt einen Antrag durch den SHS für den Kunden und die Mitwirkung des Kunden voraus. Wirkt der Kunde nicht mit, wird die Pflegekasse des Kunden keine Kosten übernehmen.

10.2. Der Kunde wird durch den SHS durch auf der Internetseite des SHS bereitgehaltene Videos sowie durch geschulte und fachlich qualifizierte Personen vor der Versorgung mit dem Hausnotrufsystem umfassend beraten und in die Bedienung der Geräte einweisen. Die umfassende Beratung sowie die Einweisung ist der Pflegekasse des Kunden durch den SHS nachzuweisen. Den Nachweis kann der SHS jeweils nur erbringen, wenn der Kunde die Durchführung der tatsächlich erfolgten umfassenden Beratung und der Einweisung in die Bedienung der Geräte, bestätigt. Auf die inhaltliche Gestaltung der Formulare hat der SHS keinen Einfluss.

10.3. Der Kunde ist daher verpflichtet, dem SHS die Durchführung der umfassenden Beratung über die und Mehrkostendokumentation gemäß § 127 Absatz 5 SGB V sowie den Empfang und die Einweisung auf den vom SHS nach den Vorgaben der Pflegekassen dem Kunden übermittelten Formularen zu bestätigen.

  1. Laufzeit und Beendigung des Vertrages, insbes. Kündigung

11.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

11.2 Der SHS und der Kunde können jeweils den Vertrag mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen.

11.3 Macht der SHS ein Verlangen auf Erhöhung des monatlichen Entgelts geltend, kann der Kunde den Vertrag binnen zwei (2) Wochen nach Erhalt des Preiserhöhungsverlangens zum Ablauf des letzten Monats vor dem Zeitraum kündigen, ab dem das erhöhte Entgelt nach der Mitteilung durch den SHS gelten soll. Ein Kündigungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn auch das erhöhte Entgelt von der Pflegekasse des Kunden vollständig übernommen wird.

11.4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den SHS liegt insbesondere dann vor, wenn (a) der Kunde die ihm vom SHS auf der Grundlage des Vertrages überlassenen Gegenstände vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt oder zerstört, (b) der Kunde mit Zahlungen in Höhe von zwei Monatsraten in Verzug ist, (c) mehrmals Fehlalarme auslöst und damit die Notrufzentrale und ggfls. den Bereitschaftsdienst blockiert bzw. in Anspruch nicht.

11.5. Kündigungen müssen schriftlich oder in Textform erfolgen.

11.6. Verstirbt der Kunde, gilt der Vertrag mit dem Ende des Monats, in dem der Kunde verstorben ist, als aufgelöst, wenn dem SHS binnen vier (4) Wochen nach dem Versterben (a) der Tod des Kunden schriftlich oder in Textform mitgeteilt wurde und (b) die überlassenen Geräte zurückgegeben wurden.

  1. Behandlung der Geräte durch den Kunden und Pflicht zur Rückgabe bei Vertragsende

12.1. Der Kunde hat die ihm überlassenen Gegenstände schonend und pfleglich zu behandeln.

12.2. Der Kunde hat die ihm auf der Grundlage des Vertrages überlassenen Geräte nach Vertragsende auf seine Kosten und seine Gefahr an den SHS zurückzugeben. Der Kunde kann die Pflicht zur Rückgabe durch eine Rücksendung oder Übergabe an den SHS oder – wenn der SHS einen solchen benennt – an einen Vertreter des SHS erfüllen. Der SHS ist zur Benennung eines Vertreters nicht verpflichtet. Maßgeblich für die Erfüllung der Rückgabepflicht ist der Tag, an dem die überlassenen Geräte dem SHS/dem vom SHS benannten Vertreter durch den Kunden oder einem von ihm beauftragten Dritten (z.B. Paketdienstleister) übergeben werden.

12.3. Gibt der Kunde die ihm überlassenen Geräte nach Beendigung des Vertrages nicht zurück, kann der SHS für die Dauer der Vorenthaltung das vereinbarte Entgelt verlangen.

12.4. Bei Nichtrückgabe aufgrund Verlusts oder anderer Gründe sowie bei funktionsbeeinträchtigender Beschädigung eines zurückzugebenden Gerätes schuldet der Kunde für die Hausnotruf-Basisstation einen Wertersatz von 180,00 Euro und für den Funkfinger 120,00 Euro. Kann der Kunde nachweisen, dass dem SHS durch einen Verlust bzw. eine Beschädigung ein niedrigerer Schaden entstanden ist, schuldet er nur Ersatz für diesen niedrigeren Schaden; kann der Kunde nachweisen, dass dem SHS kein Schaden entstanden ist oder er für den entstanden Schaden nicht verantwortlich ist, schuldet er keinen Schadensersatz. Bei einer nicht funktionsbeeinträchtigenden Beschädigung hat der Kunde dem SHS die dadurch entstandene Wertminderung zu ersetzen.

  1. Haftung des SHS für Schäden

13.1. Der SHS haftet unbeschränkt – bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des SHS, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des SHS beruhen, – für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom SHS, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen vom SHS beruhen und – im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

13.2. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist – wenn kein Fall einer unbeschränkten Haftung gem. Ziffer 13.1. vorliegt – die Haftung vom SHS auf Ersatz von bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden begrenzt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

13.3. Im Übrigen ist die Haftung des SHS sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

  1. Leistungserbringung durch Dritte für den SHS

14.1. Der SHS ist berechtigt, sich zur Erfüllung, der ihm gegenüber dem Kunden obliegenden Pflichten Dritter zu bedienen.

14.2. Der SHS ist berechtigt, vom Kunden überlassene personenbezogene Daten und Schlüssel an Dritte weiterzugeben, soweit dies für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Dritten notwendig ist. Der SHS stellt durch vertragliche Vereinbarungen sicher, dass personenbezogene Daten sowie Schlüssel, die er Dritten zum Zwecke der Leistungserbringung überlassen hat, vom Dritten allein für die Zwecke der Erfüllung der Pflichten vom SHS nach diesem Vertrag genutzt und nach Beendigung der Beauftragung des Dritten durch den SHS oder bei Ende des zwischen SHS und dem Kunden geschlossenen Vertrag vom Dritten an den SHS zurückgegeben bzw. gelöscht werden.

  1. Verschiedenes

15.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seines Rechts aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

15.2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dasselbe gilt, sofern diese AGB eine Lücke enthalten sollten.

 

Widerrufsbelehrung für Verbraucher [Widerrufsrecht]:

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (SHS Hausnotruf e.K., Cuxhavener Str. 7, 28217 Bremen, Tel.: 0421 247 96 53, E-Mail: info@shs-hausnotruf.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

  1. a) Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an: SHS-Hausnotruf, Cuxhavener Str. 7, 28217 Bremen zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
  2. b) Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
  3. c) Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

AGB & Widerrufsbelehrung

  1. 1. Geltungsbereich

    1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB) gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem SHS – Hausnotruf e.K. – (nachstehend der „SHS“) und dem Kunden (nachfolgend der „Kunde“).

    1.2. Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist

    Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

     

    2. Vertragsschluss und Vertragsbeginn

    2.1. Angebote vom SHS sind freibleibend. Der Vertrag kommt nicht schon durch Bestellung des Kunden, die die für eine Vertragserfüllung notwendigen Angaben vollständig enthalten muss, zustande, sondern erst mit

    der Annahme dieser Bestellung durch den SHS binnen zwei (2) Wochen nach Bestellung. Der SHS wird die Annahme der Bestellung schriftlich oder durch Beginn der Ausführung der vom Kunden bestellten Leistung(en)

    erklären.

    2.2. Bestellt der Kunde die Dienstleistung auf elektronischem Weg (z.B. über die Internetseite https://www.shsnord.de/antrag/ oder über ein entsprechendes Angebot eines Dritten), wird der SHS den Zugang der

    Bestellung bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme der Bestellung dar. Die Annahme der Bestellung erfolgt auch in diesem Fall binnen zwei (2) Wochen ab Bestellung durch den SHS schriftlich

    oder durch den Beginn der Ausführung der vom Kunden bestellten Leistung(en).

    2.3. Der zwischen dem SHS und dem Kunden vereinbarte Vertrag beginnt mit dem Tag, an dem die dem Kunden zur Verfügung gestellten Geräte (Hausnotrufgerät und – sofern vereinbart – weitere Geräte) in Betrieb

    genommen werden.

     

    3. Leistungen durch den SHS

    3.1. Der SHS ist ein anerkannter Leistungserbringer für die Pflegekassen. Die vom SHS zur Verfügung gestellten Hausnotrufgeräte und sowie der Betrieb der Hausnotruf-Service-Zentrale entsprechen den gesetzlichen

    Bestimmungen, den Anforderungen der Pflegeversicherungen und dem Pflegehilfsmittelkatalog.

    3.2 Das vom SHS an den Kunden vermietete und von diesen an ein Telefonnetz anzuschließende Hausnotrufgerät mit portablem Handsender (sogenannter „Funkfinger“), wird vom SHS so konfiguriert und eingerichtet,

    dass es sich mit der Hausnotruf-Service-Zentrale verbindet.

    3.4. Die Hausnotruf-Service-Zentrale wird im Auftrag des SHS von einem Dritten betrieben. Im Bedarfsfall kann der Kunde an diese einen Notruf absetzen. Die Hausnotruf-Service-Zentrale ist an jedem Tag des Jahres

    rund um die Uhr erreichbar. Beim Auslösen eines Notrufs durch den Kunden wird automatisch eine Wechselsprechverbindung mit der Hausnotruf-Service-Zentrale über das Hausnotrufgerät hergestellt. Die Zentrale

    vermittelt entsprechend des Gespräches mit dem Kunden sowie sonstiger Umstände rasche und angemessene Hilfeleistung.

    3.5. Damit die Hausnotruf-Service-Zentrale Notrufe des Kunden entgegennehmen und eine angemessene, der Notrufsituation entsprechende Hilfestellung leisten kann, wird der SHS der Hausnotruf-Service-Zentrale die

    vom Kunden der Bestellung angegebenen personenbezogene Daten in dem für die Leistungserbringung notwendigen Umgang weitergeben.

    3.6. Der SHS und die Hausnotruf-Service-Zentrale können die vom Kunden gewünschten Maßnahmen nur einleiten, wen die vom Kunden mitgeteilten Angaben zutreffend sind. Der Kunde muss daher den SHS

    unverzüglich informieren, wenn die von ihm mitgeteilten Angaben, insbesondere die Angaben zu seinem Wohnort, seinem Gesundheitszustand oder den Kontaktdaten der im Notfall zu benachrichtigen Personen nicht

    mehr aktuell sind.

     

    4. Optionale Leistungen „Tagestaste“/„Rundumpaket“/ „Mobiler Hausnotruf (3in1)“/ „Notruf Watch“

    4.1. Optional und nur soweit im Einzelfall vereinbart, erbringt der SHS gegenüber dem Kunden die Leistungen „Tagestaste“/ „Rundumpaket“ “/ „Mobiler Hausnotruf (3in1)“ oder „Notruf Watch“.

    4.2. Ist die Leistung „Tagestaste“ vereinbart, wird automatisch ein Notruf an die Hausnotruf-Service-Zentrale ausgelöst, wenn der Kunde über einen Zeitraum von 24 Stunden keinen aktiven Alarm auslöst. Dem Kunden

    ist bekannt, dass der Alarm automatisch abgesetzt wird und wie ein Notfall behandelt wird. Kosten die dadurch entstehen können, abliegen dem Kunden.

    4.3. Ist die Leistung „Rundumpaket“ vereinbart, übernimmt der SHS oder Dritte Beauftragte einen Bereitschaftsdienst, der dem Kunden bei Vorliegen eines Notfalls zur Verfügung steht. Der SHS bemüht sich in einem

    Notfall um eine schnellstmögliche Anfahrt zum Kunden. Die konkrete Dauer der Anfahrtszeit hängt von Faktoren ab, die der SHS nicht garantieren kann. Daher kann vom SHS – auch in der konkreten Notfallsituation –

    kein fester Zeitrahmen angegeben werden.

    4.4. Die Durchführung von Rettungs- und Ersthilfe-Maßnahmen durch den SHS ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Der SHS ist berechtigt, unmittelbar Rettungskräfte zu alarmieren, wenn eine ernsthafte Gefahr für

    den Kunden nicht ausgeschlossen werden kann.

    4.4. Im Falle der Vereinbarung der Leistung „Rundumpaket“ verpflichtet sich der Kunde – soweit es ihm nicht durch Verträge mit Dritten (z.B. Mietvertrag) oder sonst verboten ist –, dem SHS einen Wohnungsschlüssel

    und – soweit für den Zutritt zur Wohnung notwendig – einen Haustürschlüssel zu übergeben. Der Kunde berechtigt den SHS die übergebenen Schlüssel zu nutzen, um im Notfall die Wohnung zu betreten oder den

    Rettungskräften/der Polizei den Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen. Der SHS darf die Schlüssel nicht für andere Zwecke verwenden.

    4.5. Für die Inanspruchnahme der Leistung: Mobilen Hausnotrufs (3in1) oder der Notruf Watch gelten die hier vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Vertragsparteien erklären sich mit den AGB

    einverstanden und verpflichten sich zu deren Einhaltung. Für das sachgerechte Funktionieren und Zustandekommen eines Notrufs ist eine erfolgreiche GSM-Abdeckung erforderlich. Die Verfügbarkeit und Qualität der

    GSM-Abdeckung sowie der Empfang zur GSM-Station liegen nicht im Ermessen des SHS oder der Hausnotruf-Service-Zentrale. Für alle eingehenden Notrufe wird der SHS die im Vorfeld vereinbarten Hilfsmaßnahmen

    einleiten. Der SHS oder die Hausnotruf-Service-Zentrale sind nicht verantwortlich für die Ortung und Auffindung der Kunden im Falle eines Alarms. Sie können jedoch anhand der zur Verfügung stehenden

    Informationen, falls dies möglich ist Hilfestellungen bieten. Für Notrufe außerhalb Deutschlands trägt der SHS keine Haftung.

     

    5. Telefon- und Stromnetz: Vorhalten von Anschlüssen durch Kunden, Kosten, Netzstörungen

    5.1. Das Hausnotrufgerät ist standardisiert und benötigt für seinen Betrieb einen Stromanschluss (übliche Netzspannung von 230 V), einen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz, eine funktionierende TAE-

    Telefonanschlussdose sowie ein betriebsbereites Telefongerät. Der SHS ist nicht verpflichtet, von diesen Spezifikationen abweichende Geräte zur Verfügung zu stellen, es sei denn der SHS hat sich nach Anfrage des

    Kunden im Einzelfall bereit erklärt, solche Geräte anstelle von Standardgeräten zur Verfügung zu stellen.

    5.2. Notrufe sowie Test-Notrufe werden vom Hausnotrufgerät des Kunden abgesetzt. Für die Bereithaltung des Telefonanschlusses sowie für den Aufbau einer Verbindung zur Hausnotruf-Service-Zentrale können dem

    Kunden Kosten gemäß des zwischen ihm und dem Anbieter seines Telefonanschlusses geschlossenen Vertrages entstehen. Diese Kosten werden vom SHS nicht übernommen.

    5.3. Das Hausnotrufgerät benötigt für seinen Betrieb Strom. Der Stromanschluss ist vom Kunden vorzuhalten. Die hierfür anfallenden Kosten richten sich nach der Vereinbarung zwischen dem Kunden und seinem

    Stromanbieter. Diese Kosten werden vom SHS nicht übernommen, können aber eigenständig vom Kunden bei seiner eigenen Kranken/-Pflegekasse beantragt werden. Die Kranken/-Pflegekasse überprüft im Einzelfall

    und kann sich an den anfallenden Stromkosten für Hausnotrufgerät beteiligen.

    5.4. Ausfälle und Störungen des Gerätes/der Geräte oder sowie Ausfälle und Störungen im Telefonnetz sowie des Telefonanschlusses des Kunden können die Übermittlung von Meldungen sowohl zur Zentrale als auch

    zu Hilfe leistenden Stellen erschweren oder verhindern. Dem Kunden wird daher empfohlen, die Funktionsfähigkeit des Hausnotrufgerätes regelmäßig zu überprüfen und etwaige Störungen der Hausnotruf-Service-

    Zentrale unverzüglich mitzuteilen. Zum Zwecke der Überprüfung ist der Kunde berechtigt, ein Mal im Monat einen Testnotruf abzusetzen (Testalarm). Für diesen Testalarm berechnet der SHS dem Kunden keine Kosten,

    wenn der Kunde umgehend nach Verbindungsaufbau der Hausnotruf-Service-Zentrale mitteilt, dass er einen Testalarm durchführt. Auch für Fehlalarme, die umgehend nach Verbindungsaufbau der Hausnotruf-Service-

    Zentrale mittgeteilt werden entstehen keine Kosten, es sei den, der Fehlalarm führt zu Zusatzkosten wie z.B. Kosten für den Rettungsdienst. Diese Kosten trägt der Kunde und werden nicht vom SHS übernommen.

     

    6. Einweisung durch den SHS; Betrieb des Hausnotrufgerätes; Sonstige Geräte

    6.1. Der Kunde wird in die Bedienung des Hausnotrufgeräts durch den SHS oder einen vom SHS beauftragten Vertragspartner eingewiesen.

    6.2. Für die Erstinbetriebnahme sind vom Kunden über das Hausnotrufgerät sowie gelieferte Zusatzgeräte erfolgende Test-Notrufe an die die Hausnotruf-Service-Zentrale durchzuführen.

    6.3. Die Sicherstellung, dass vom Kunden zwischen den Telefonanschluss und das Hausnotrufgerät angeschlossene andere Geräte (insbesondere Telefone, Router) den Betrieb des Hausnotrufgerätes nicht

    beeinträchtigen, obliegt dem Kunden.

     

    7. Verfahren bei Notrufen; Kosten bei falschen oder irrtümlich ausgelösten Notrufen

    7.1. Geht bei der Hausnotruf-Service-Zentrale ein Notruf ein, leitet diese die vom Kunden gewünschten Aktivitäten ein, wie z.B. die Alarmierung einer vom Kunden benannten Bezugsperson, eines Pflegedienstes oder

    anderen Hilfeleistern. Ist aufgrund der konkreten Umstände des Notrufs eine mögliche Lebensgefahr für den Kunden nicht auszuschließen oder kann die Hausnotruf-Service-Zentrale weder eine Bezugsperson noch

    einen vom Kunden benannten Pflegedienst oder anderen Hilfeleister erreichen, ist die Hausnotruf-Service-Zentrale vom Kunden beauftragt und berechtigt unter Auslassung der vereinbarten Notrufverfolgungsliste

    sofort die zuständige Rettungsleitstelle zu benachrichtigen. Etwaige Kosten eines Rettungseinsatzes werden vom SHS nicht übernommen.

    7.2. Die Hausnotruf-Service-Zentrale wird im Falle eines Notrufes versuchen, die vom Kunden angegebenen Bezugspersonen in der vom Kunden angegebenen Reihenfolge zu erreichen und benachrichtigt die erste

    erreichbare Bezugsperson von dem Notfall. Weitere Bezugspersonen werden von der Hausnotruf-Service-Zentrale nicht benachrichtigt. Die erreichte Bezugsperson, ist für alle weiterführenden Hilfsmaßnahmen

    verantwortlich.

     

    7.3. Infolge falsch oder irrtümlich ausgelösten Alarmen oder Testalarmen (Ziffer 5.4.), die der Kunde nicht als solche kenntlich macht, können Kosten entstehen. Entstehen Kosten, wie z.B. der Einsatz eines Hilfeleisters,

    gehen diese zu Lasten des Kunden. Der Kunde stellt den SHS von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz solcher Kosten frei.

     

    8. Zutritt zur Wohnung des Kunden

    Den zum Zweck der Notfallverfolgung beauftragten Personen gestattet der Kunde hiermit ausdrücklich den Zutritt zu seiner Wohnung. Soweit nach pflichtgemäßer Abwägung aller erkennbaren Umstände keine

    geeignetere Möglichkeit des raschen Zutritts besteht, sind die beauftragten Personen berechtigt, die Wohnung im Notfall gewaltsam auf Kosten des Kunden zu öffnen.

     

    9. Entgelte; Fälligkeit; Entgeltanpassung

    9.1. Für die Hausnotruf-Service-Dienstleistungen hat der SHS gegen den Kunden den Anspruch auf Zahlung der in der Hausnotruf-Service-Vereinbarung genannten monatlichen Vergütung. Werden die dem Kunden zur

    Verfügung gestellten Geräte nicht am ersten Tag eines Monats in Betrieb genommen, hat SHS gegen den Kunden nur einen Anspruch auf anteilige Vergütung für den Monat, in dem die Geräte in Betrieb genommen

    wurden und damit die Versorgung des Kunden durch den SHS aufgenommen wurde. Dieser Anspruch auf anteilige Vergütung ist wie folgt zu berechnen: Monatsentgelt / Gesamtzahl der Tage des Monats x Tage des

    Monats, an denen Versorgung erfolgt ist.

    9.2. Das vom Kunden geschuldete monatliche Entgelt (d.h.: das nicht von der Pflegekasse übernommene Entgelt) ist im Voraus zum ersten Tag des jeweiligen Monats fällig und wird nach Wahl des Kunden durch

    Überweisung oder durch Einzug aufgrund eines dem SHS wirksam erteilen SEPA-Lastschriftmandates beglichen.

    9.3. Einmalig fällig werdende Entgelte (etwa solche für Sonderzubehör oder Anfahrtspauschalen) werden jeweils unmittelbar nach Erbringung der Leistung fällig.

    9.4. Die Zahlungspflichten des Kunden entfallen, sofern und soweit die Pflegekasse des Kunden die Kosten übernimmt (Ziffer 10.1) und dem SHS ein Anspruch gegen die Pflegekasse zusteht.

    9.5. Ist dem SHS vom Kunde oder von einem Dritten im Auftrag des Kunden ein SEPA-Lastschriftmandat für ein Konto erteilt worden, hat der Kunde für die Deckung dieses Kontos zu sorgen. Dem SHS entstandene Kosten

    für Rücklastschriften trägt der Kunde.

    9.6. Der SHS ist bei anfallenden Mehrkosten berechtigt, das monatliche Entgelt schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier (4) Wochen zum Anfang eines Kalendermonats nach billigem Ermessen (§

    315 BGB) anzupassen. Bei sinkenden Kosten sind die Entgelte vom SHS nach billigem Ermessen herabzusetzen. Macht der SHS ein Erhöhungsverlangen geltend, steht dem Kunden unter den Voraussetzungen der Ziffer

    11.4. ein sonderkündigungsrecht zu.

     

    10. Voraussetzung der Übernahme der Kosten durch die Pflegekasse; Mitwirkung des Kunden

    10.1. Die Kostenübernahme der Pflegekasse setzt einen Antrag durch den SHS für den Kunden und die Mitwirkung des Kunden voraus. Wirkt der Kunde nicht mit, wird die Pflegekasse des Kunden keine Kosten

    übernehmen.

    10.2. Der Kunde wird durch den SHS durch auf der Internetseite des SHS bereitgehaltene Videos sowie durch geschulte und fachlich qualifizierte Personen vor der Versorgung mit dem Hausnotrufsystem umfassend

    beraten und in die Bedienung der Geräte einweisen. Die umfassende Beratung sowie die Einweisung ist der Pflegekasse des Kunden durch den SHS nachzuweisen. Den Nachweis kann der SHS jeweils nur erbringen, wenn

    der Kunde die Durchführung der tatsächlich erfolgten umfassenden Beratung und der Einweisung in die Bedienung der Geräte, bestätigt. Auf die inhaltliche Gestaltung der Formulare hat der SHS keinen Einfluss.

    10.3. Der Kunde ist daher verpflichtet, dem SHS die Durchführung der umfassenden Beratung über die und Mehrkostendokumentation gemäß § 127 Absatz 5 SGB V sowie den Empfang und die Einweisung auf den vom

    SHS nach den Vorgaben der Pflegekassen dem Kunden übermittelten Formularen zu bestätigen.

     

    11. Laufzeit und Beendigung des Vertrages, insbes. Kündigung

    11.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

    11.2 Der SHS und der Kunde können jeweils den Vertrag mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen.

    11.3 Macht der SHS ein Verlangen auf Erhöhung des monatlichen Entgelts geltend, kann der Kunde den Vertrag binnen zwei (2) Wochen nach Erhalt des Preiserhöhungsverlangens zum Ablauf des letzten Monats vor dem

    Zeitraum kündigen, ab dem das erhöhte Entgelt nach der Mitteilung durch den SHS gelten soll. Ein Kündigungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn auch das erhöhte Entgelt von der Pflegekasse des Kunden vollständig

    übernommen wird.

    11.4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den SHS liegt insbesondere dann vor, wenn (a) der Kunde die ihm vom SHS auf der Grundlage des Vertrages

    überlassenen Gegenstände vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt oder zerstört, (b) der Kunde mit Zahlungen in Höhe von zwei Monatsraten in Verzug ist, (c) mehrmals Fehlalarme auslöst und damit die

    Notrufzentrale und ggfls. den Bereitschaftsdienst blockiert bzw. in Anspruch nicht.

    11.5. Kündigungen müssen schriftlich oder in Textform erfolgen.

    11.6. Verstirbt der Kunde, gilt der Vertrag mit dem Ende des Monats, in dem der Kunde verstorben ist, als aufgelöst, wenn dem SHS binnen vier (4) Wochen nach dem Versterben (a) der Tod des Kunden schriftlich oder in

    Textform mitgeteilt wurde und (b) die überlassenen Geräte zurückgegeben wurden.

     

    12. Behandlung der Geräte durch den Kunden und Pflicht zur Rückgabe bei Vertragsende

    12.1. Der Kunde hat die ihm überlassenen Gegenstände schonend und pfleglich zu behandeln.

    12.2. Der Kunde hat die ihm auf der Grundlage des Vertrages überlassenen Geräte nach Vertragsende auf seine Kosten und seine Gefahr an den SHS zurückzugeben. Der Kunde kann die Pflicht zur Rückgabe durch eine

    Rücksendung oder Übergabe an den SHS oder – wenn der SHS einen solchen benennt – an einen Vertreter des SHS erfüllen. Der SHS ist zur Benennung eines Vertreters nicht verpflichtet. Maßgeblich für die Erfüllung der

    Rückgabepflicht ist der Tag, an dem die überlassenen Geräte dem SHS/dem vom SHS benannten Vertreter durch den Kunden oder einem von ihm beauftragten Dritten (z.B. Paketdienstleister) übergeben werden.

    12.3. Gibt der Kunde die ihm überlassenen Geräte nach Beendigung des Vertrages nicht zurück, kann der SHS für die Dauer der Vorenthaltung das vereinbarte Entgelt verlangen.

    12.4. Bei Nichtrückgabe aufgrund Verlusts oder anderer Gründe sowie bei funktionsbeeinträchtigender Beschädigung eines zurückzugebenden Gerätes schuldet der Kunde für die Hausnotruf-Basisstation einen

    Wertersatz von 180,00 Euro und für den Funkfinger 120,00 Euro. Kann der Kunde nachweisen, dass dem SHS durch einen Verlust bzw. eine Beschädigung ein niedrigerer Schaden entstanden ist, schuldet er nur Ersatz für

    diesen niedrigeren Schaden; kann der Kunde nachweisen, dass dem SHS kein Schaden entstanden ist oder er für den entstanden Schaden nicht verantwortlich ist, schuldet er keinen Schadensersatz. Bei einer nicht

    funktionsbeeinträchtigenden Beschädigung hat der Kunde dem SHS die dadurch entstandene Wertminderung zu ersetzen.

     

    13. Haftung des SHS für Schäden

    13.1. Der SHS haftet unbeschränkt

    – bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des SHS, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des SHS beruhen,

    – für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom SHS, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen vom SHS beruhen und

    – im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

    13.2. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist – wenn kein Fall einer unbeschränkten Haftung gem. Ziffer 13.1. vorliegt – die Haftung vom SHS auf Ersatz von bei Vertragsschluss

    vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden begrenzt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung

    das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

    13.3. Im Übrigen ist die Haftung des SHS sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

     

    14. Leistungserbringung durch Dritte für den SHS

    14.1. Der SHS ist berechtigt, sich zur Erfüllung, der ihm gegenüber dem Kunden obliegenden Pflichten Dritter zu bedienen.

    14.2. Der SHS ist berechtigt, vom Kunden überlassene personenbezogene Daten und Schlüssel an Dritte weiterzugeben, soweit dies für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Dritten notwendig ist. Der SHS

    stellt durch vertragliche Vereinbarungen sicher, dass personenbezogene Daten sowie Schlüssel, die er Dritten zum Zwecke der Leistungserbringung überlassen hat, vom Dritten allein für die Zwecke der Erfüllung der

    Pflichten vom SHS nach diesem Vertrag genutzt und nach Beendigung der Beauftragung des Dritten durch den SHS oder bei Ende des zwischen SHS und dem Kunden geschlossenen Vertrag vom Dritten an den SHS

    zurückgegeben bzw. gelöscht werden.

     

    15. Verschiedenes

    15.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seines Rechts aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

    15.2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dasselbe gilt, sofern diese AGB eine Lücke enthalten sollten.

     

    Widerrufsrecht

    Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

    Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

    Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (SHS Hausnotruf e.K., Cuxhavener Str. 7, 28217 Bremen, Tel.: 0421 247 96 53,

    E-Mail: info@shs-hausnotruf.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über

    Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden,

    das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

    Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der

    Widerrufsfrist absenden.

     

    Folgen des Widerrufs

    Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der

    Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns

    angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag

    zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung

    verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde

    ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die

    Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die

    Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

    a) Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den

    Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an: SHS-Hausnotruf, Cuxhavener Str. 7, 28217 Bremen zurückzusenden oder zu übergeben.

    Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

    b) Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

    c) Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung

    der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.