Seit dem 01.01.2026 ist das BEEP, das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, in Kraft getreten. Damit einher gehen einige Änderungen, die für Pflegebedürftige und pflegende Personen relevant sind. Welche das konkret sind und wie sie sich auf die Pflege auswirken, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Relevante Änderungen durch Inkrafttreten des BEEP
Befugniserweiterung für qualifizierte Pflegefachpersonen
Qualifizierte Pflegefachpersonen können zukünftig eigenverantwortlich bestimmte Leistungen übernehmen, die vormals Ärzt:innen vorbehalten waren. Welche Aufgaben dies konkret betrifft, legt die Selbstverwaltung in Verträgen fest. Die Verhandlungen sind mit Anbruch von 2026 gestartet.
Zusätzlich können Pflegefachpersonen ab sofort Pflegehilfsmittel im häuslichen Umfeld verordnen.
Bürokratieabbau in der Pflege
Ein großes Ziel des BEEP ist es, den bürokratischen Aufwand im Zusammenhang mit Pflege zu verringern. Im Zuge dessen wird der Umfang der Pflegedokumentation und Qualitätsprüfung gesetzlich auf das „notwendige Maß“ begrenzt. Das bedeutet konkret, dass beispielweise bei ambulanten Pflegediensten und teilstationären Pflegeeinrichtungen, deren Qualitätsprüfung ein hohes Qualitätsniveau aufweist, der Zeitraum bis zur nächsten Prüfung von ein auf zwei Jahre angehoben wird, was bei vollstationärer Pflege schon länger der Fall ist.
Zudem sollen Prüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und die Heimaufsicht künftig besser koordiniert werden, um Doppelprüfungen zu vermeiden. Die Ankündigungen der Prüfungen sollen ebenfalls rechtzeitiger erfolgen.
Weniger Pflicht-Beratungsbesuche
- Die verpflichtenden Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI wurden für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, auf zweimal pro Jahr reduziert, was eine Angleichung zu Pflegegrad 2 und 3 darstellt. Bei Bedarf können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 weiterhin einen Termin pro Quartal einfordern.
- Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 besteht nach wie vor die Möglichkeit bis zu zweimal im Jahr eine solche Beratung freiwillig in Anspruch zu nehmen.
Digitale Pflegeanwendungen (DiPa)
Ab 2026 werden die Rahmenbedingungen für die Digitalen Pflegeanwendungen vereinfacht und das Modell differenzierter gestaltet. So soll die Anmeldung von Produkten wie Pflege-Apps erleichtert werden. Zusätzlich können nicht mehr nur Apps für Pflegebedürftige sondern auch Apps zur Unterstützung pflegender Angehöriger und ehrenamtlicher Pflegepersonen beantragt werden können.
Das Budget ist nun aufgeteilt in bis zu:
– 40 Euro monatlich für die digitale Anwendung selbst
– 30 Euro monatlich für Unterstützungsleistungen, wie die Einrichtung, Anleitung oder Begleitung durch einen ambulanten Dienst
Förderung gemeinschaftlicher Wohnformen
Zur Förderung der pflegerischen Versorgung in in gemeinschaftlichen Wohnformen, werden neue Regelungen in das Vertragsrecht, das Leistungsrecht sowie in das Qualitätssicherungsrecht der Pflegeversicherung aufgenommen. Damit werden für Betreibende attraktive und rechtlich sichere Gestaltungsmöglichkeiten geschaffen, um die ambulante pflegerische Versorgung in einer Vielzahl neuer Wohnformen abbilden zu können.
Außerdem gibt es im Zuge dessen für alle Pflegebedürftigen, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben neue Leistungsansprüche:
- – 224€ monatlich für zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen (besteht schon länger)
- – einmalig 2.613€ Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
- – 450€ monatlich pauschaler Zuschuss in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung nach § 92c SGB XI
Verkürzte Abrechnungszeit für Verhinderungspflege
- Die Fristen zur Abrechnung der Verhinderungspflege wurden gekürzt. Ab 2026 können Leistungen der Verhinderungspflege nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr abgerechnet werden. Wenn die Frist versäumt wird, erlischt der Anspruch unwiderruflich. Dadurch soll Missbrauch entgegengewirkt und eine zeitnahe Abwicklung der Anträge gewährleistet werden.
Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalten
- Bisher wurde das Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalten oder Aufenthalten in Reha- und Vorsorgeeinrichtungen für bis zu 4 Wochen weitergezahlt. Dieser Zeitraum wurde nun auf 8 Wochen ausgeweitet.
- Ebenso werden auch die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson für bis zu 8 Wochen weitergezahlt.
Soziale Absicherung während der Pflegezeit
- Wenn Sie sich zur Pflege eines nahen Angehörigen in Form einer Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz komplett von der Arbeit freistellen lassen, müssen Sie ggf. eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Seit Längerem können Sie daher bei der Pflegekasse einen Zuschuss zu diesen Beiträgen beantragen. Was mit dem BEEP neu ist, ist die Klarstellung, dass dieser Zuschuss in jedem Fall bis zum Ende der Pflegezeit weiter geht, auch wenn die pflegebedürftige Person während der Pflegezeit verstirbt. Die Pflegezeit und der Zuschuss enden in diesem Fall 4 Wochen nach dem Tod, außer Sie einigen sich mit Ihrem Arbeitgeber auf ein früheres Ende.
Strafzahlung bei Fristüberschreitungen der Pflegekasse
- Es sind klare Begutachtungsfristen festgelegt, im Rahmen derer die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst durchgeführt und der Bescheid der Pflegekasse ausgestellt werden muss. Bearbeitet die Pflegekasse einen Antrag auf einen Pflegegrad oder die Erhöhung des Pflegegrads nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen und ist selbst dafür verantwortlich, müssen 70€ pro angefangene Woche an den Antragsteller gezahlt werden. Seit dem 01.01.2026 steht fest, dass diese Strafzahlung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ablauf der Bearbeitungsfrist geleistet werden muss.
Präventionsberatung für Pflegebedürftige
- Der Zugang zu Präventionsleistungen für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege soll durch Präventionsberatungen verbessert werden. In den Gesprächen können qualifizierte Pflegefachpersonen konkrete Maßnahmen der Krankenkasse empfehlen. Dazu gehören zum Beispiel Angebote zu Bewegung, Ernährung, Stressabbau oder Sturzprophylaxe.
- Die Kosten für die Beratungen tragen die Krankenkassen, mit dem Ziel, dass die pflegebedürftige Person gesund und selbstständig bleibt, bevor weitere Pflegeleistungen nötig werden.
Die gängigsten Leistungsansprüche an die Pflegekasse im Überblick
Pflegegeld bei häuslicher Pflege
Monatlicher Höchstbetrag von
|
Pflegegrad 1
|
Pflegegrad 2
|
Pflegegrad 3
|
Pflegegrad 4
|
Pflegegrad 5
|
|---|---|---|---|---|
|
|
347€
|
599€
|
800€
|
990€
|
Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege
Monatlich bis zu
|
Pflegegrad 1
|
Pflegegrad 2
|
Pflegegrad 3
|
Pflegegrad 4
|
Pflegegrad 5
|
|---|---|---|---|---|
|
/
|
796€
|
1497€
|
1859€
|
2299€
|
Entlastungsbetrag
Monatlicher Leistungsbetrag von bis zu
|
Pflegegrad 1
|
Pflegegrad 2
|
Pflegegrad 3
|
Pflegegrad 4
|
Pflegegrad 5
|
|---|---|---|---|---|
|
131€
|
131€
|
131€
|
131€
|
131€
|
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- & Kurzzeitpflege
|
|
Pflegegrad 1
|
Pflegegrad 2
|
Pflegegrad 3
|
Pflegegrad 4
|
Pflegegrad 5
|
|---|---|---|---|---|---|
|
Verhinderungspflege durch nahe Angehörige
|
/
|
694€
|
1198€
|
1600€
|
1980€
|
|
Jahresgesamtbetrag für Verhinderungs-/Kurzzeitpflege
|
/
|
3539€
|
3539€
|
3539€
|
3539€
|
Teilstationäre Tages- & Nachtpflege
Monatliche Aufwendungen von bis zu
|
Pflegegrad 1
|
Pflegegrad 2
|
Pflegegrad 3
|
Pflegegrad 4
|
Pflegegrad 5
|
|---|---|---|---|---|
|
/
|
721€
|
1357€
|
1685€
|
2085€
|
Vollstationäre Pflege
Monatlicher Pauschalbetrag von
|
Pflegegrad 1
|
Pflegegrad 2
|
Pflegegrad 3
|
Pflegegrad 4
|
Pflegegrad 5
|
|---|---|---|---|---|
|
131€
|
805€
|
1319€
|
1855€
|
2096€
|
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Monatliche Aufwendungen von bis zu
|
Pflegegrad 1
|
Pflegegrad 2
|
Pflegegrad 3
|
Pflegegrad 4
|
Pflegegrad 5
|
|---|---|---|---|---|
|
42€
|
42€
|
42€
|
42€
|
42€
|
Technische Pflegehilfsmittel
Aufwendungen je Hilfsmittel in Höhe von 100% der Kosten. Unter bestimmten Bedingungen ist eine Zuzahlung von 10%, höchsten 25€ pro Hilfsmittel, zu leisten.
Der Hausnotruf Basic beispielsweise wird bei Kostenzusage zu 100% von der Pflegekasse übernommen.
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Wohnraumanpassungen
Bei jedem Pflegegrad stehen Aufwendungen in Höhe von bis zu 4180€ pro Maßnahme zur Verfügung. Wenn mehrere Anspruchsbeteiligte zusammenwohnen bis zum vierfachen Betrag (16720€).
Fazit & Ausblick
Neben den im ersten Abschnitt genannten Änderungen durch das Inkrafttreten des BEEP, sind im Jahr 2026 noch viele weitere Änderungen in der Pflege angedacht. Verbände, Kassen und Politik fordern eine umfassende Pflegereform, die die Kosten des Pflegesystems stabilisiert und die Pflegeversorgung verbessert.
Aktuell werden viele Ansätze, wie die Abschaffung des Pflegegrad 1 oder des Entlastungsbetrags, öffentlich diskutiert, es ist aber noch nichts fest beschlossen.
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