Pflege-Lexikon (A–Z): Die wichtigsten Pflegebegriffe einfach erklärt

Pflegelexikon von A bis Z

In diesem Artikel

Wer erstmals mit dem Thema Pflege in Berührung kommt, stößt schnell auf zahlreiche Fachbegriffe. Dieses Pflege-Lexikon von SHS Hausnotruf erklärt die wichtigsten Begriffe verständlich und praxisnah. So erhalten Pflegebedürftige und Angehörige einen schnellen Überblick über Leistungen der Pflegeversicherung, Hilfsmittel und wichtige Abläufe.

0-9

24-Stunden-Pflege

Die 24-Stunden-Pflege beschreibt eine Betreuung im häuslichen Umfeld, bei der eine Betreuungskraft über längere Zeit im Haushalt lebt oder regelmäßig anwesend ist. Sie ersetzt meist keine medizinische Fachpflege, kann Angehörige aber im Alltag deutlich entlasten.

A

Aktivierende Pflege

Die aktivierende Pflege verfolgt das Ziel, die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen möglichst lange zu erhalten. Pflegekräfte übernehmen Aufgaben nicht vollständig, sondern unterstützen Betroffene dabei, vorhandene Fähigkeiten selbst einzusetzen.

Alltagsbegleiter

Alltagsbegleiter unterstützen pflegebedürftige Menschen im täglichen Leben. Sie begleiten beispielsweise beim Einkaufen, Spazierengehen, bei Arztbesuchen oder leisten Gesellschaft. Medizinische oder körperpflegerische Tätigkeiten gehören in der Regel nicht zu ihren Aufgaben.

Altersgerechtes Wohnen

Altersgerechtes Wohnen beschreibt Wohnräume, die an die Bedürfnisse älterer Menschen angepasst sind. Dazu zählen unter anderem ebenerdige Zugänge, breite Türen, rutschhemmende Böden und Haltegriffe im Badezimmer.

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Ambulante Pflege

Bei der ambulanten Pflege erfolgt die Versorgung in der eigenen Wohnung. Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt je nach Bedarf pflegerische, hauswirtschaftliche oder medizinische Leistungen.

Ambulant betreute Wohngemeinschaft

Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft ist eine Wohnform, in der mehrere pflegebedürftige Menschen zusammenleben und gemeinsam Unterstützungs- oder Pflegeleistungen organisieren.

Angehörigenpflege

Von Angehörigenpflege spricht man, wenn Familienmitglieder oder nahestehende Personen die Pflege zuhause übernehmen. Die Pflegeversicherung unterstützt diese Form der Pflege unter bestimmten Voraussetzungen mit Pflegegeld.

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Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen

Zur Gründung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft kann die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Anschubfinanzierung von 2.613€ gewähren.

Antrag auf Pflegegrad

Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhalten möchte, muss zunächst einen Antrag bei seiner Pflegekasse stellen. Das kann formlos per E-Mail, Fax oder über ein entsprechendes Onlinefomular der Pflegekasse erfolgen. Anschließend erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD).

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Antrag auf Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel müssen in vielen Fällen bei der Pflegekasse beantragt werden. Nach der Genehmigung übernimmt die Pflegekasse – abhängig vom Anspruch – die Kosten ganz oder teilweise. Zu den Hilfsmitteln zählen beispielsweise Hausnotrufgeräte, Gehhilfen, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und vieles mehr.

Antrag auf Hausnotruf

Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad können unter bestimmten Voraussetzungen die Kostenübernahme für ein Hausnotrufsystem bei ihrer Pflegekasse beantragen. SHS Hausnotruf unterstützt auf Wunsch bei der Antragstellung.

Weitere Infos 

Atemtherapie

Die Atemtherapie umfasst Maßnahmen zur Verbesserung der Atmung. Sie kommt beispielsweise bei chronischen Lungenerkrankungen oder nach Operationen zum Einsatz.

Aufstehhilfe

Aufstehhilfen erleichtern pflegebedürftigen Menschen das sichere Aufstehen aus dem Bett oder von einem Stuhl und tragen zur Sturzprävention bei.

B

Barrierefreiheit

Eine barrierefreie Umgebung ermöglicht Menschen mit körperlichen Einschränkungen eine möglichst selbstständige Lebensführung. Typische Maßnahmen sind Rampen, Aufzüge oder bodengleiche Duschen.

Behandlungspflege

Die Behandlungspflege umfasst medizinische Leistungen, die von einem Arzt verordnet und durch examiniertes Pflegepersonal durchgeführt werden. Dazu gehören beispielsweise Verbandswechsel, Injektionen oder Medikamentengaben.

(Pflege-)Begutachtung

Nach der Beantragung eines Pflegegrades besucht ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) oder bei privat versicherten Personen von MEDICPROOF die pflegebedürftige Person. Dabei wird beurteilt, wie selbstständig sie verschiedene Alltagssituationen bewältigen kann.

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Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1-5 haben Anspruch auf sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Diese können beispielsweise für Alltagsbegleiter oder haushaltsnahe Dienstleistungen genutzt werden.

Bettlägerigkeit

Bettlägerigkeit liegt vor, wenn eine Person dauerhaft oder überwiegend das Bett nicht mehr verlassen kann. In solchen Fällen sind besondere pflegerische Maßnahmen notwendig, um Folgeerkrankungen wie Druckgeschwüre zu vermeiden.

Blutdruckmessgerät

Ein Blutdruckmessgerät dient der regelmäßigen Kontrolle des Blutdrucks. Besonders bei älteren Menschen kann dies helfen, Kreislaufprobleme oder Schwindel frühzeitig zu erkennen.

Bobath-Konzept

Das Bobath-Konzept ist eine Therapiemethode zur Förderung von Menschen mit neurologischen Erkrankungen, beispielsweise nach einem Schlaganfall. Ziel ist die Verbesserung der Beweglichkeit und Selbstständigkeit.

Betreutes Wohnen

Betreutes Wohnen verbindet selbstständiges Wohnen mit optionalen Unterstützungsleistungen wie Hausnotruf, Betreuung, Mahlzeitenservice oder Pflegeleistungen.

Brille als Hilfsmittel

Brillen zählen grundsätzlich zu den medizinischen Hilfsmitteln. Unter bestimmten Voraussetzungen beteiligen sich Krankenkassen an den Kosten.

Bewegungsförderung

Regelmäßige Bewegung hilft älteren Menschen dabei, Kraft, Gleichgewicht und Mobilität zu erhalten. Sie trägt wesentlich zur Vorbeugung von Stürzen bei.

C

Chronische Erkrankung

Chronische Erkrankungen bestehen dauerhaft oder über einen langen Zeitraum. Beispiele sind Diabetes mellitus, Herzinsuffizienz oder Parkinson. Sie können den Pflegebedarf erheblich beeinflussen.

Chronische Schmerzen

Chronische Schmerzen bestehen länger als drei Monate und können die Lebensqualität deutlich einschränken. Eine individuelle Schmerztherapie ist häufig Bestandteil der pflegerischen Versorgung.

COPD

Die chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) ist eine dauerhafte Erkrankung der Atemwege. Betroffene benötigen häufig medizinische Unterstützung und können im Alltag eingeschränkt sein.

Chronische Pflegebedürftigkeit

Von chronischer Pflegebedürftigkeit spricht man, wenn dauerhaft Unterstützung bei alltäglichen Aktivitäten erforderlich ist. Der Umfang der Hilfe richtet sich nach dem individuellen Pflegegrad.

D

Dekubitus

Ein Dekubitus, auch Druckgeschwür genannt, entsteht durch langanhaltenden Druck auf Haut und Gewebe. Besonders gefährdet sind bettlägerige Menschen. Regelmäßiges Umlagern und spezielle Lagerungshilfen helfen, einem Dekubitus vorzubeugen.

Demenz

Demenz ist der Oberbegriff für verschiedene Erkrankungen, die mit einem fortschreitenden Verlust der geistigen Leistungsfähigkeit einhergehen. Betroffene benötigen im Verlauf häufig zunehmend Unterstützung im Alltag.

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

Digitale Pflegeanwendungen sind vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) anerkannte digitale Lösungen, die Pflegebedürftige und Angehörige im Alltag unterstützen können.

Digitalisierung in der Pflege

Unter Digitalisierung in der Pflege versteht man den Einsatz digitaler Technologien, beispielsweise elektronische Pflegedokumentationen, Telemedizin oder digitale Kommunikationslösungen.

Diabetes mellitus

Diabetes ist eine Stoffwechselerkrankung, bei der der Blutzucker dauerhaft erhöht ist. Viele Menschen mit Diabetes benötigen regelmäßige medizinische Betreuung und pflegerische Unterstützung.

Diabetisches Fußsyndrom

Das diabetische Fußsyndrom bezeichnet Wundheilungsstörungen an den Füßen infolge einer Diabeteserkrankung. Eine frühzeitige Behandlung ist wichtig, um schwerwiegende Komplikationen zu vermeiden.

Dokumentationspflicht

Pflegekräfte sind verpflichtet, alle relevanten Pflegemaßnahmen sorgfältig zu dokumentieren. Dies dient der Qualitätssicherung und Nachvollziehbarkeit der Versorgung.

Doppelinkontinenz

Von Doppelinkontinenz spricht man, wenn sowohl Harn- als auch Stuhlinkontinenz vorliegen.

E

Eigenanteil

Nicht alle Pflegekosten werden vollständig von der Pflegeversicherung übernommen. Den verbleibenden Betrag nennt man Eigenanteil. Bsp.: Der Eigenanteil im Pflegeheim ist der Betrag, den Bewohnerinnen und Bewohner trotz Leistungen der Pflegeversicherung selbst zahlen müssen. Er kann Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und pflegebedingte Eigenanteile umfassen.

Elektronische Patientenakte (ePA)

Die elektronische Patientenakte ermöglicht die digitale Speicherung wichtiger Gesundheitsdaten und erleichtert die Zusammenarbeit verschiedener Leistungserbringer.

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 erhalten einen monatlichen Entlastungsbetrag von 131€ . Dieser kann beispielsweise für anerkannte Betreuungsangebote oder haushaltsnahe Dienstleistungen genutzt werden.

Entlassmanagement

Vor der Entlassung aus einem Krankenhaus wird die weitere Versorgung organisiert. Dazu gehören unter anderem Hilfsmittel, ambulante Pflege oder Rehabilitationsmaßnahmen.

Ernährungstherapie

Eine Ernährungstherapie unterstützt Menschen mit Erkrankungen oder Mangelernährung durch individuell angepasste Ernährungspläne.

Ergotherapie

Die Ergotherapie hilft Menschen dabei, alltägliche Fähigkeiten zu erhalten oder wiederzuerlangen und ihre Selbstständigkeit zu fördern.

Erstbegutachtung

Die Erstbegutachtung erfolgt nach der erstmaligen Beantragung eines Pflegegrades und bildet die Grundlage für die Entscheidung der Pflegekasse und Anerkennung eines Pflegegrads. Die Begutachtung wird durch den Medizinischen Dienst, in der Regel im Zuhause des Pflegebedürftigen, durchgeführt.

Ersatzpflege

Ersatzpflege ist ein anderer Begriff für die Verhinderungspflege. Sie kommt zum Einsatz, wenn die private Pflegeperson durch Krankheit, Urlaub oder anderweitige Verhinderungen vorübergehend ausfällt.

Examinierte Pflegefachkraft

Eine examinierte Pflegefachkraft verfügt über eine staatlich anerkannte Ausbildung und ist berechtigt, professionelle Pflegemaßnahmen eigenverantwortlich durchzuführen.

F

Fahrdienst

Fahrdienste unterstützen ältere oder mobilitätseingeschränkte Menschen bei Fahrten zu Ärzten, Therapien oder Pflegeeinrichtungen. Angeboten werden die Fahrdienste häufig reginal von Wohlfahrtverbänden.

Familienpflegezeit

Die Familienpflegezeit ermöglicht eine teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 24 Monate, um Angehörige zuhause zu pflegen. Während der Familienpflegezeit muss eine Mindestarbeitszeit von 15h/Woche gegeben sein.

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Flüssigkeitsmangel

Zu geringe Flüssigkeitsaufnahme kann insbesondere bei älteren Menschen zu Schwindel, Kreislaufproblemen oder Verwirrtheit führen.

Flüssigkeitsbilanz

Die Flüssigkeitsbilanz dokumentiert die tägliche Aufnahme und Ausscheidung von Flüssigkeit. Sie dient der medizinischen Überwachung.

Fixierung

Fixierungsmaßnahmen schränken die Bewegungsfreiheit einer Person ein und dürfen nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen.

Freiheitsentziehende Maßnahmen

Hierzu zählen alle Maßnahmen, die die Bewegungsfreiheit einschränken, beispielsweise Bettgitter oder Gurtsysteme. Sie unterliegen strengen rechtlichen Vorgaben und müssen von einem Arzt angeordnet und einem Richter genehmigt werden.

Frühmobilisation

Nach Operationen oder Erkrankungen wird versucht, Patientinnen und Patienten möglichst früh wieder zu mobilisieren, um Komplikationen vorzubeugen.

Fußpflege

Die medizinische Fußpflege ist besonders für Menschen mit Diabetes oder eingeschränkter Beweglichkeit wichtig.

Funktionstraining

Funktionstraining umfasst gezielte Übungen zur Verbesserung der Beweglichkeit und körperlichen Leistungsfähigkeit.

G

Gehstock

Ein Gehstock unterstützt Menschen mit leichten Einschränkungen der Mobilität beim sicheren Gehen.

Gehhilfe

Gehhilfen umfassen Hilfsmittel wie Rollatoren, Gehstöcke oder Unterarmgehstützen und verbessern die Mobilität. Die Kosten dafür können mit einem ärztlichen Rezept komplett oder anteilig übernommen werden.

Gemeinsamer Jahresbetrag

Der Gemeinsame Jahresbetrag fasst seit der Reform der Pflegeversicherung die Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen. Pflegebedürftige können den Betrag innerhalb der gesetzlichen Regelungen flexibel einsetzen.

Geriatrie

Die Geriatrie ist das medizinische Fachgebiet, das sich mit der Gesundheit und Behandlung älterer Menschen beschäftigt.

Gerontologie

Die Gerontologie erforscht den Alterungsprozess sowie dessen Auswirkungen auf Gesundheit, Gesellschaft und Pflege.

Gerinnungshemmer

Gerinnungshemmer sind Medikamente, die das Risiko von Blutgerinnseln senken. Aufgrund der erhöhten Blutungsgefahr sollten Stürze bei der Einnahme dieser Medikamente besonders ernst genommen werden.

Gesundheitsförderung

Gesundheitsförderung umfasst Maßnahmen, die dazu beitragen, Krankheiten vorzubeugen und die Lebensqualität langfristig zu erhalten.

Grundpflege

Die Grundpflege umfasst die Unterstützung bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Ausscheidung. Sie gehört zu den zentralen Aufgaben der häuslichen und stationären Pflege.

(Pflege-)Gutachten

Das Pflegegutachten dokumentiert die Ergebnisse der Begutachtung und bildet die Grundlage für die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad.

Gleichgewichtsstörungen

Gleichgewichtsstörungen treten im Alter häufig auf und erhöhen das Risiko für Stürze. Ursachen können Erkrankungen, Medikamente oder Veränderungen des Gleichgewichtsorgans sein.

H

Häusliche Krankenpflege

Die häusliche Krankenpflege umfasst medizinische Leistungen, die nach ärztlicher Verordnung in der eigenen Wohnung erbracht werden. Dazu gehören beispielsweise Wundversorgung, Medikamentengabe oder Injektionen.

Häusliche Pflege

Die häusliche Pflege beschreibt die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrer gewohnten Umgebung – entweder durch Angehörige, einen ambulanten Pflegedienst oder eine Kombination aus beiden.

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Hausnotruf

Ein Hausnotrufsystem ermöglicht es, im Notfall per Knopfdruck Hilfe anzufordern. Die Verbindung erfolgt mit einer rund um die Uhr besetzten Notrufzentrale, die je nach Situation Angehörige, den Rettungsdienst oder andere hinterlegte Kontaktpersonen informiert. Bei vorhandenem Pflegegrad können Hausnotrufgeräte mit 27€ monatlich bezuschusst und so häufig kostenfrei in den eigenen vier Wänden genutzt werden.

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Hausnotrufzentrale

Die Hausnotrufzentrale nimmt eingehende Notrufe entgegen, spricht mit der betroffenen Person und organisiert die passende Hilfe.

Hebehilfe

Hebehilfen unterstützen Pflegekräfte und Angehörige beim sicheren Umsetzen oder Umlagern pflegebedürftiger Menschen und entlasten gleichzeitig den Rücken.

Heimunterbringung

Von einer Heimunterbringung spricht man, wenn eine pflegebedürftige Person dauerhaft in einer stationären Pflegeeinrichtung lebt.

Hilfsmittelverzeichnis

Das Hilfsmittelverzeichnis listet Hilfsmittel auf, deren Versorgung grundsätzlich von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden kann. Es dient als Orientierung, begründet jedoch keinen automatischen Leistungsanspruch.

GKV Hilfsmittelverzeichnis öffnen

Höherstufungsantrag

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann bei der Pflegekasse ein Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades gestellt werden. Der Antrag auf Höhrstufung kann alle 6 Monate eingereicht werden.

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Hospiz

Ein Hospiz begleitet schwerstkranke und sterbende Menschen mit dem Ziel, ihre Lebensqualität und Würde bis zuletzt zu erhalten.

I

Immobilität

Immobilität bezeichnet eine stark eingeschränkte oder vollständig fehlende Bewegungsfähigkeit. Sie erhöht unter anderem das Risiko für Stürze, Druckgeschwüre und Muskelabbau.

Inkontinenz

Inkontinenz ist der ungewollte Verlust von Urin oder Stuhl. Je nach Ursache stehen verschiedene Behandlungsmöglichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung.

Inkontinenzhilfsmittel

Hierzu gehören beispielsweise Einlagen, Vorlagen, Windelhosen oder Katheter, die Betroffene im Alltag unterstützen. Diese Hilfsmittel können teils von der Kranken- und Pflegekasse bezuschusst werden.

Intensivpflege

Die Intensivpflege richtet sich an Menschen mit besonders hohem medizinischem Versorgungsbedarf, beispielsweise bei dauerhafter Beatmung.

Interdisziplinäre Versorgung

Bei einer interdisziplinären Versorgung arbeiten verschiedene Berufsgruppen – etwa Ärzte, Pflegekräfte und Therapeuten – eng zusammen.

Infektionsschutz

Hygienemaßnahmen und Schutzvorkehrungen dienen dazu, Infektionen bei pflegebedürftigen Menschen zu vermeiden. Handschuhe, Desinfektionsmittel und andere zum verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel helfen dabei, das Infektionsrisiko für alle Beteiligten zu minimieren und können ab Pflegegrad 1 unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekasse übernommen werden.

Individuelle Pflegeplanung

Die Pflegeplanung beschreibt alle notwendigen Pflegemaßnahmen und wird individuell auf die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person abgestimmt.

Insulintherapie

Menschen mit Diabetes benötigen häufig eine Insulintherapie zur Regulierung ihres Blutzuckers.

Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit (ICF)

Die ICF ist ein von der Weltgesundheitsorganisation entwickeltes System zur Beschreibung der funktionalen Gesundheit und Teilhabe von Menschen.

J

Jahresfrist bei Pflegeleistungen

Einige Leistungen der Pflegeversicherung können nur innerhalb bestimmter Fristen beantragt oder genutzt werden. Es empfiehlt sich, Ansprüche rechtzeitig zu prüfen.

Weitere Infos zu Pflegeleistungen

K

Kinästhetik

Die Kinästhetik ist ein Pflegekonzept, das Bewegungsabläufe analysiert und rückenschonende Mobilisationstechniken vermittelt.

Kombinationsleistung

Die Pflege-Kombinationsleistung (Kombinationspflege) ermöglicht es Ihnen, das monatliche Pflegegeld (für die häusliche Pflege) und ambulante Pflegesachleistungen (für professionelle Pflegedienste) flexibel miteinander zu verrechnen.

Kontinenzförderung

Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Blasen- und Darmkontrolle werden als Kontinenzförderung bezeichnet. Dazu zählt bspw. Beckenbodentraining, Toilettentraining oder auch Ernährungsanpassung.

Kurzzeitpflege

Kann die häusliche Pflege vorübergehend nicht sichergestellt werden, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, besteht Anspruch auf zeitlich begrenzte Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung.

Kostenträger

Kostenträger sind Institutionen, die Pflege- oder Gesundheitsleistungen finanzieren, beispielsweise Pflegekassen oder Krankenkassen.

Krankentransport

Ein Krankentransport bringt medizinisch betreuungsbedürftige Personen sicher zu Arztterminen oder Krankenhäusern. Sie erfordern eine ärztliche Verordnung. Bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 in Kombination mit einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung übernimmt die Krankenkasse die Kosten oft direkt.

Krisensituation

Eine Krisensituation liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand plötzlich verschlechtert oder eine sofortige Unterstützung notwendig wird.

L

Lagerung

Regelmäßige Lagerungswechsel helfen dabei, Druckgeschwüre zu vermeiden und den Komfort bettlägeriger Menschen zu erhöhen.

Lagerungshilfsmittel

Lagerungskissen, Wechseldruckmatratzen oder spezielle Keilkissen unterstützen eine druckentlastende Positionierung und beugen Druckgeschwüre vor.

Langzeitpflege

Die Langzeitpflege beschreibt eine dauerhafte, rund um die Uhr notwendige pflegerische Versorgung zuhause oder in einer Pflegeeinrichtung.

Lebensqualität

Ziel aller pflegerischen Maßnahmen ist es, die Lebensqualität pflegebedürftiger Menschen möglichst lange zu erhalten oder zu verbessern.

Leistungsbescheid

Der Leistungsbescheid ist die schriftliche Entscheidung der Pflegekasse über beantragte Leistungen wie Pflegegrad, Pflegegeld oder Hilfsmittel.

Liquiditätsunterstützung

In bestimmten Situationen können Sozialleistungen oder Zuschüsse helfen, finanzielle Belastungen durch Pflegekosten zu reduzieren.

Weitere Infos

Logopädie

Die Logopädie behandelt Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen, beispielsweise nach einem Schlaganfall.

M

Mangelernährung

Eine unzureichende Versorgung mit Nährstoffen kann die Gesundheit erheblich beeinträchtigen und kommt insbesondere bei älteren Menschen häufiger vor.

Medizinischer Dienst (MD)

Der Medizinische Dienst begutachtet gesetzlich Versicherte nach Antragstellung auf einen Pflegegrad und erstellt eine Empfehlung für die Pflegekasse.

Medikamentenplan

Ein Medikamentenplan enthält alle regelmäßig einzunehmenden Arzneimittel und hilft, Einnahmefehler zu vermeiden.

Medikamentenmanagement

Das Medikamentenmanagement umfasst die Planung, Kontrolle und sichere Verabreichung von Medikamenten. Dabei helfen können Tablettenboxen.

Mobilität

Die Mobilität beschreibt die Fähigkeit, sich selbstständig fortzubewegen. Sie ist eines der sechs Module bei der Pflegegrad-Begutachtung.

Mobilisierung

Gezielte Mobilisierungsmaßnahmen fördern Beweglichkeit, Muskelkraft und Selbstständigkeit und helfen, Folgeerkrankungen vorzubeugen.

Mobile Hausnotrufsysteme

Mobile Hausnotrufsysteme ermöglichen es, auch außerhalb der eigenen Wohnung per Knopfdruck Hilfe anzufordern. Moderne Geräte verfügen häufig über GPS-Ortung, Freisprechfunktion und automatische Sturzerkennung.

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Multimorbidität

Von Multimorbidität spricht man, wenn mehrere chronische Erkrankungen gleichzeitig bestehen. Dies ist insbesondere bei älteren Menschen häufig der Fall.

Muskelabbau (Sarkopenie)

Mit zunehmendem Alter nimmt die Muskelmasse häufig ab. Regelmäßige Bewegung und eine ausgewogene Ernährung können diesem Prozess entgegenwirken.

N

Nachbarschaftshilfe

Nachbarschaftshilfe umfasst die Unterstützung durch ehrenamtliche oder anerkannte Helfer im Alltag. In einigen Bundesländern können diese Leistungen über den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung abgerechnet werden.

Nachtpflege

Die Nachtpflege ist ein Angebot für pflegebedürftige Menschen, die nachts Betreuung oder medizinische Unterstützung benötigen. Sie ergänzt die häusliche Pflege.

Notfallmappe

Eine Notfallmappe enthält wichtige Informationen wie Diagnosen, Medikamente, Allergien, Notfallkontakte und Vorsorgevollmachten. Sie erleichtert Helfern und Angehörigen im Ernstfall die Versorgung.

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Notrufarmband

Ein Notrufarmband wird am Handgelenk getragen und ermöglicht es, jederzeit einen Hausnotruf auszulösen.

Notrufsender

Ein Notrufsender kann als Armband oder Halskette getragen werden und verbindet die betroffene Person per Knopfdruck mit einer Notrufzentrale.

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Notrufuhr

Eine Notrufuhr kombiniert die Funktionen einer Smartwatch mit einem mobilen Hausnotruf. Viele Modelle verfügen zusätzlich über GPS-Ortung, Telefonfunktion und automatische Sturzerkennung.

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O

Orthese

Eine Orthese ist ein medizinisches Hilfsmittel, das äußerlich am Körper getragen wird, um Gliedmaßen oder die Wirbelsäule zu stabilisieren, zu entlasten, ruhigzustellen oder Fehlstellungen zu korrigieren. Sie kommt häufig nach Operationen, bei Verletzungen (z. B. Bänderriss) oder bei chronischen Erkrankungen wie Arthrose zum Einsatz.

Orthopädische Hilfsmittel

Hierzu gehören beispielsweise Bandagen, Orthesen, Einlagen oder spezielle Schuhe zur Unterstützung des Bewegungsapparates.

Osteoporose

Osteoporose ist eine Erkrankung, bei der die Knochendichte abnimmt. Dadurch steigt insbesondere im Alter das Risiko für Knochenbrüche nach Stürzen.

Orientierungslosigkeit

Orientierungslosigkeit tritt häufig bei Menschen mit Demenz auf und kann dazu führen, dass Betroffene sich verlaufen oder ihre Umgebung nicht mehr erkennen.

P

Palliativpflege

Die Palliativpflege begleitet Menschen mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankung. Ziel ist es, Schmerzen und belastende Symptome zu lindern sowie die Lebensqualität zu erhalten.

Parkinson

Parkinson ist eine neurologische Erkrankung, die Beweglichkeit, Gleichgewicht und Koordination beeinträchtigen kann. Im fortgeschrittenen Verlauf wird häufig pflegerische Unterstützung notwendig.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung legen Menschen schriftlich fest, welche medizinischen Maßnahmen sie wünschen oder ablehnen, falls sie ihren Willen später nicht mehr selbst äußern können.

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Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen dauerhaft Hilfe im Alltag benötigt. Die Einstufung erfolgt über die Pflegegrade.

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Pflegeberatung

Pflegebedürftige und Angehörige haben Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung. Sie informiert über Leistungen der Pflegeversicherung, Hilfsmittel und Unterstützungsangebote.

Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI (Beratungseinsatz)

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen je nach Pflegegrad regelmäßig einen Beratungseinsatz durch einen zugelassenen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle durchführen lassen. Dieser dient der Qualitätssicherung und Unterstützung der häuslichen Pflege.

Pflegebox

Eine Pflegebox enthält zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Flächendesinfektion oder Bettschutzeinlagen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Pflegekasse die Kosten.

Pflegebudget

Das Pflegebudget beschreibt die finanziellen Leistungen, die Pflegebedürftigen – abhängig vom Pflegegrad – zur Verfügung stehen.

Pflegegeld

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, wenn sie überwiegend von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen zuhause versorgt werden.

Pflegegrad

Der Pflegegrad beschreibt den Grad der Selbstständigkeit einer Person. Es gibt fünf Pflegegrade, die die Höhe vieler Leistungen der Pflegeversicherung bestimmen.

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Pflegegrad erhöhen

Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat, kann ein Antrag auf Erhöhung des Pflegegrades gestellt werden. Die Pflegekasse prüft dann erneut den Unterstützungsbedarf.

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Pflegegradrechner

Ein Pflegegradrechner hilft dabei, den möglichen Pflegegrad anhand der sechs Begutachtungsmodule unverbindlich einzuschätzen.

Pflegegutachten

Das Pflegegutachten dokumentiert das Ergebnis der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder MEDICPROOF und dient als Grundlage für die Entscheidung der Pflegekasse.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel erleichtern die häusliche Pflege oder fördern die Selbstständigkeit. Dazu gehören technische Hilfsmittel sowie zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

Mehr dazu

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Hierzu zählen unter anderem Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen.

Pflegehilfsmittelpauschale

Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad können unter bestimmten Voraussetzungen eine monatliche Kostenübernahme von 42€ für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erhalten.

Pflegekasse

Die Pflegekasse ist bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt und bearbeitet Anträge auf Leistungen der Pflegeversicherung.

Pflegekurs

Pflegekurse vermitteln Angehörigen praktisches Wissen für die häusliche Pflege und werden häufig kostenfrei von den Pflegekassen angeboten.

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Pflegeplanung

Die Pflegeplanung dokumentiert alle erforderlichen Pflegemaßnahmen und wird regelmäßig an den Gesundheitszustand angepasst.

Pflegewohngeld

In einigen Bundesländern können Pflegeheimbewohner unter bestimmten Voraussetzungen Pflegewohngeld erhalten. Es dient der Finanzierung investiver Kosten stationärer Pflegeeinrichtungen.

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen finanzieren die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst und werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet.

Pflegestützpunkt

Pflegestützpunkte sind unabhängige Beratungsstellen, die Informationen rund um Pflegeleistungen und Unterstützungsangebote bereitstellen.

Pflegeversicherung

Die soziale Pflegeversicherung unterstützt pflegebedürftige Menschen finanziell bei der häuslichen oder stationären Versorgung.

Pflegezeit

Die Pflegezeit ermöglicht Beschäftigten, sich für die Pflege naher Angehöriger bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen.

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Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für Beschäftigte, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen. Es wird für bis zu zehn Arbeitstage gewährt.

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Prävention

Präventionsmaßnahmen sollen Krankheiten, Stürze oder Pflegebedürftigkeit möglichst verhindern oder hinauszögern.

Prophylaxe

In der Pflege bezeichnet Prophylaxe Maßnahmen zur Vorbeugung gesundheitlicher Risiken, beispielsweise Dekubitus-, Thrombose- oder Sturzprophylaxe.

Q

Qualitätsprüfung

Pflegeeinrichtungen werden regelmäßig durch den Medizinischen Dienst oder andere Prüfinstanzen kontrolliert, um die Qualität der Pflege sicherzustellen.

Quartierspflege

Quartierspflege beschreibt wohnortnahe Unterstützungsangebote, die älteren Menschen ein möglichst selbstständiges Leben im eigenen Wohnumfeld ermöglichen.

R

Rehabilitationsmaßnahmen

Rehabilitationsmaßnahmen sollen körperliche oder geistige Fähigkeiten erhalten oder wiederherstellen und Pflegebedürftigkeit möglichst vermeiden.

Rehasport

Rehasport umfasst ärztlich verordnete Bewegungsangebote, die Mobilität, Kraft und Ausdauer fördern.

Rollator

Ein Rollator unterstützt Menschen mit eingeschränkter Mobilität beim sicheren Gehen und kann das Sturzrisiko reduzieren.

Rollstuhl

Ein Rollstuhl ermöglicht Menschen mit dauerhaften oder vorübergehenden Mobilitätseinschränkungen die Fortbewegung.

Rückenfreundliche Pflege

Rückenfreundliche Pflegetechniken schützen Angehörige und Pflegekräfte vor körperlichen Überlastungen und beugen Rückenbeschwerden vor.

Ressourcenorientierte Pflege

Die ressourcenorientierte Pflege konzentriert sich auf die Fähigkeiten und Stärken eines Menschen, um seine Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten.

Rufbereitschaft

Bei einigen Hausnotrufanbietern umfasst die Rufbereitschaft zusätzlich einen Hintergrunddienst, der bei Bedarf persönlich vor Ort Hilfe leisten kann.

Mehr dazu

S

Selbstständigkeit

Die Selbstständigkeit beschreibt die Fähigkeit, alltägliche Aufgaben eigenständig zu bewältigen. Sie ist das wichtigste Kriterium bei der Einstufung eines Pflegegrades.

Seniorenassistenz

Seniorenassistentinnen und Seniorenassistenten unterstützen ältere Menschen im Alltag, beispielsweise bei Behördengängen, Einkäufen oder Freizeitaktivitäten.

Smart Home in der Pflege

Smart-Home-Technologien können den Alltag pflegebedürftiger Menschen sicherer gestalten. Beispiele sind intelligente Beleuchtung, automatische Herdabschaltungen oder Türsensoren.

Mehr dazu

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)

Die SAPV ermöglicht schwerstkranken Menschen eine umfassende palliativmedizinische Betreuung in ihrer häuslichen Umgebung.

Sturzerkennung

Moderne Hausnotrufsysteme oder Notrufuhren verfügen teilweise über eine automatische Sturzerkennung. Wird ein schwerer Sturz erkannt, kann automatisch ein Notruf ausgelöst werden.

Sturzprävention

Sturzprävention umfasst Maßnahmen zur Verringerung des Sturzrisikos. Dazu gehören Kraft- und Gleichgewichtstraining, Wohnraumanpassungen sowie technische Hilfsmittel wie Hausnotrufsysteme.

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Sturzrisiko

Das Sturzrisiko beschreibt die Wahrscheinlichkeit eines Sturzes. Alter, Erkrankungen, Medikamente oder Sehschwächen können das Risiko erhöhen.

T

Tagespflege

Die Tagespflege ermöglicht pflegebedürftigen Menschen eine Betreuung tagsüber in einer Pflegeeinrichtung, während sie die Nächte zuhause verbringen.

Telemedizin

Telemedizin ermöglicht medizinische Beratungen und Behandlungen über digitale Kommunikationsmittel, beispielsweise per Video.

Therapieplan

Ein Therapieplan dokumentiert alle medizinischen und therapeutischen Maßnahmen einer Patientin oder eines Patienten.

Thromboseprophylaxe

Zur Thromboseprophylaxe gehören Maßnahmen, die der Bildung von Blutgerinnseln vorbeugen, beispielsweise Bewegung oder Kompressionsstrümpfe.

Toilettenstuhl

Ein Toilettenstuhl erleichtert Menschen mit eingeschränkter Mobilität den Toilettengang und zählt zu den Pflegehilfsmitteln.

Mehr dazu

Transfer

Als Transfer bezeichnet man das sichere Umsetzen einer Person, beispielsweise vom Bett in den Rollstuhl oder auf einen Stuhl.

Treppenlift

Ein Treppenlift unterstützt Menschen mit eingeschränkter Mobilität dabei, Treppen sicher zu überwinden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine finanzielle Förderung möglich sein.

U

Überleitungspflege

Die Überleitungspflege sorgt dafür, dass der Übergang vom Krankenhaus in die häusliche oder stationäre Pflege reibungslos erfolgt.

Unterstützungsperson

Eine Unterstützungsperson hilft pflegebedürftigen Menschen bei alltäglichen Aufgaben und ergänzt die Arbeit professioneller Pflegekräfte oder Angehöriger.

Unterstützungsangebote im Alltag

Hierzu zählen anerkannte Betreuungs- und Entlastungsangebote, die pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit fördern.

Mehr dazu

Urlaubsvertretung in der Pflege

Ist die private Pflegeperson im Urlaub oder verhindert, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Verhinderungspflege genutzt werden.

V

Verhinderungspflege

Kann eine private Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen vorübergehend nicht pflegen, übernimmt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten einer Ersatzpflege.

Versorgungsvollmacht

Mit einer Versorgungsvollmacht kann eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden, bestimmte organisatorische oder persönliche Angelegenheiten zu übernehmen.

Vitalzeichen

Zu den Vitalzeichen gehören Blutdruck, Puls, Körpertemperatur, Atmung und Sauerstoffsättigung. Sie liefern wichtige Informationen über den Gesundheitszustand.

Vollstationäre Pflege

Die vollstationäre Pflege erfolgt dauerhaft in einem Pflegeheim, wenn eine Versorgung zuhause nicht mehr möglich oder sinnvoll ist.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Menschen eine Vertrauensperson, die im Ernstfall rechtliche oder finanzielle Entscheidungen treffen darf.

Mehr dazu

W

Wechseldruckmatratze

Eine Wechseldruckmatratze reduziert den Druck auf gefährdete Körperstellen und hilft dabei, Druckgeschwüre vorzubeugen.

Widerspruch gegen den Pflegegrad

Sind Betroffene mit der Entscheidung der Pflegekasse nicht einverstanden, können sie innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch gegen den Pflegegrad oder andere Leistungsentscheidungen einlegen.

Mehr dazu

Wohnraumanpassung

Durch bauliche Veränderungen wie Haltegriffe, bodengleiche Duschen oder Türverbreiterungen kann die Wohnung sicherer und barriereärmer gestaltet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt die Pflegekasse hierfür Zuschüsse.

Mehr dazu

Wohnformen für Pflegebedürftige

Wohnformen wie betreutes Wohnen, ambulant betreute Wohngemeinschaften oder Pflegeheime bieten je nach Unterstützungsbedarf unterschiedliche Versorgungsmöglichkeiten.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Hierzu zählen Maßnahmen, die das selbstständige Wohnen erleichtern und die häusliche Pflege unterstützen.

Wohngruppenzuschlag

Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft leben, können unter bestimmten Voraussetzungen einen monatlichen Wohngruppenzuschlag von der Pflegekasse erhalten.

Wundversorgung

Die Wundversorgung umfasst die professionelle Reinigung, Behandlung und Kontrolle akuter oder chronischer Wunden.

Z

Zuzahlung

Für bestimmte Pflege- oder Gesundheitsleistungen können Eigenanteile oder gesetzliche Zuzahlungen anfallen.

Zuzahlungsbefreiung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Versicherte von gesetzlichen Zuzahlungen befreit werden.

Zusatzleistungen

Zusatzleistungen gehen über den gesetzlichen Leistungsumfang der Pflegeversicherung hinaus und müssen häufig privat finanziert werden.

Zweitbegutachtung

In besonderen Fällen kann eine erneute Begutachtung erforderlich sein, beispielsweise nach einem Widerspruch oder einer deutlichen Veränderung des Gesundheitszustands.

Zeitpflege

Zeitpflege bezeichnet die stundenweise Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Entlastung pflegender Angehöriger.

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AGB und Widerrufsbelehrung

  1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB) gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem SHS – Hausnotruf e.K. – (nachstehend der „SHS“) und dem Kunden (nachfolgend der „Kunde“).

1.2. Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

  1. Vertragsschluss und Vertragsbeginn

2.1. Angebote vom SHS sind freibleibend. Der Vertrag kommt nicht schon durch Bestellung des Kunden, die die für eine Vertragserfüllung notwendigen Angaben vollständig enthalten muss, zustande, sondern erst mit der Annahme dieser Bestellung durch den SHS binnen zwei (2) Wochen nach Bestellung. Der SHS wird die Annahme der Bestellung schriftlich oder durch Beginn der Ausführung der vom Kunden bestellten Leistung(en) erklären.

2.2. Bestellt der Kunde die Dienstleistung auf elektronischem Weg (z.B. über die Internetseite https://www.shsnord.de/antrag/ oder über ein entsprechendes Angebot eines Dritten), wird der SHS den Zugang der Bestellung bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme der Bestellung dar. Die Annahme der Bestellung erfolgt auch in diesem Fall binnen zwei (2) Wochen ab Bestellung durch den SHS schriftlich oder durch den Beginn der Ausführung der vom Kunden bestellten Leistung(en).

2.3. Der zwischen dem SHS und dem Kunden vereinbarte Vertrag beginnt mit dem Tag, an dem die dem Kunden zur Verfügung gestellten Geräte (Hausnotrufgerät und – sofern vereinbart – weitere Geräte) in Betrieb genommen werden.

  1. Leistungen durch den SHS

3.1. Der SHS ist ein anerkannter Leistungserbringer für die Pflegekassen. Die vom SHS zur Verfügung gestellten Hausnotrufgeräte und sowie der Betrieb der Hausnotruf-Service-Zentrale entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen, den Anforderungen der Pflegeversicherungen und dem Pflegehilfsmittelkatalog.

3.2 Das vom SHS an den Kunden vermietete und von diesen an ein Telefonnetz anzuschließende Hausnotrufgerät mit portablem Handsender (sogenannter „Funkfinger“), wird vom SHS so konfiguriert und eingerichtet, dass es sich mit der Hausnotruf-Service-Zentrale verbindet.

3.4. Die Hausnotruf-Service-Zentrale wird im Auftrag des SHS von einem Dritten betrieben. Im Bedarfsfall kann der Kunde an diese einen Notruf absetzen. Die Hausnotruf-Service-Zentrale ist an jedem Tag des Jahres rund um die Uhr erreichbar. Beim Auslösen eines Notrufs durch den Kunden wird automatisch eine Wechselsprechverbindung mit der Hausnotruf-Service-Zentrale über das Hausnotrufgerät hergestellt. Die Zentrale vermittelt entsprechend des Gespräches mit dem Kunden sowie sonstiger Umstände rasche und angemessene Hilfeleistung.

3.5. Damit die Hausnotruf-Service-Zentrale Notrufe des Kunden entgegennehmen und eine angemessene, der Notrufsituation entsprechende Hilfestellung leisten kann, wird der SHS der Hausnotruf-Service-Zentrale die vom Kunden der Bestellung angegebenen personenbezogene Daten in dem für die Leistungserbringung notwendigen Umgang weitergeben.

3.6. Der SHS und die Hausnotruf-Service-Zentrale können die vom Kunden gewünschten Maßnahmen nur einleiten, wen die vom Kunden mitgeteilten Angaben zutreffend sind. Der Kunde muss daher den SHS unverzüglich informieren, wenn die von ihm mitgeteilten Angaben, insbesondere die Angaben zu seinem Wohnort, seinem Gesundheitszustand oder den Kontaktdaten der im Notfall zu benachrichtigen Personen nicht mehr aktuell sind.

  1. Optionale Leistungen „Tagestaste“/„Rundumpaket“/ „Mobiler Hausnotruf (3in1)“/ „Notruf Watch“

4.1. Optional und nur soweit im Einzelfall vereinbart, erbringt der SHS gegenüber dem Kunden die Leistungen „Tagestaste“/ „Rundumpaket“ “/ „Mobiler Hausnotruf (3in1)“ oder „Notruf Watch“.

4.2. Ist die Leistung „Tagestaste“ vereinbart, wird automatisch ein Notruf an die Hausnotruf-Service-Zentrale ausgelöst, wenn der Kunde über einen Zeitraum von 24 Stunden keinen aktiven Alarm auslöst. Dem Kunden ist bekannt, dass der Alarm automatisch abgesetzt wird und wie ein Notfall behandelt wird. Kosten die dadurch entstehen können, abliegen dem Kunden.

4.3. Ist die Leistung „Rundumpaket“ vereinbart, übernimmt der SHS oder Dritte Beauftragte einen Bereitschaftsdienst, der dem Kunden bei Vorliegen eines Notfalls zur Verfügung steht. Der SHS bemüht sich in einem Notfall um eine schnellstmögliche Anfahrt zum Kunden. Die konkrete Dauer der Anfahrtszeit hängt von Faktoren ab, die der SHS nicht garantieren kann. Daher kann vom SHS – auch in der konkreten Notfallsituation – kein fester Zeitrahmen angegeben werden.

4.4. Die Durchführung von Rettungs- und Ersthilfe-Maßnahmen durch den SHS ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Der SHS ist berechtigt, unmittelbar Rettungskräfte zu alarmieren, wenn eine ernsthafte Gefahr für den Kunden nicht ausgeschlossen werden kann.

4.4. Im Falle der Vereinbarung der Leistung „Rundumpaket“ verpflichtet sich der Kunde – soweit es ihm nicht durch Verträge mit Dritten (z.B. Mietvertrag) oder sonst verboten ist –, dem SHS einen Wohnungsschlüssel und – soweit für den Zutritt zur Wohnung notwendig – einen Haustürschlüssel zu übergeben. Der Kunde berechtigt den SHS die übergebenen Schlüssel zu nutzen, um im Notfall die Wohnung zu betreten oder den Rettungskräften/der Polizei den Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen. Der SHS darf die Schlüssel nicht für andere Zwecke verwenden.

4.5. Für die Inanspruchnahme der Leistung: Mobilen Hausnotrufs (3in1) oder der Notruf Watch gelten die hier vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Vertragsparteien erklären sich mit den AGB einverstanden und verpflichten sich zu deren Einhaltung. Für das sachgerechte Funktionieren und Zustandekommen eines Notrufs ist eine erfolgreiche GSM-Abdeckung erforderlich. Die Verfügbarkeit und Qualität der GSM-Abdeckung sowie der Empfang zur GSM-Station liegen nicht im Ermessen des SHS oder der Hausnotruf-Service-Zentrale. Für alle eingehenden Notrufe wird der SHS die im Vorfeld vereinbarten Hilfsmaßnahmen einleiten. Der SHS oder die Hausnotruf-Service-Zentrale sind nicht verantwortlich für die Ortung und Auffindung der Kunden im Falle eines Alarms. Sie können jedoch anhand der zur Verfügung stehenden Informationen, falls dies möglich ist Hilfestellungen bieten. Für Notrufe außerhalb Deutschlands trägt der SHS keine Haftung.

  1. Telefon- und Stromnetz: Vorhalten von Anschlüssen durch Kunden, Kosten, Netzstörungen

5.1. Das Hausnotrufgerät ist standardisiert und benötigt für seinen Betrieb einen Stromanschluss (übliche Netzspannung von 230 V), einen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz, eine funktionierende TAE-Telefonanschlussdose sowie ein betriebsbereites Telefongerät. Der SHS ist nicht verpflichtet, von diesen Spezifikationen abweichende Geräte zur Verfügung zu stellen, es sei denn der SHS hat sich nach Anfrage des Kunden im Einzelfall bereit erklärt, solche Geräte anstelle von Standardgeräten zur Verfügung zu stellen.

5.2. Notrufe sowie Test-Notrufe werden vom Hausnotrufgerät des Kunden abgesetzt. Für die Bereithaltung des Telefonanschlusses sowie für den Aufbau einer Verbindung zur Hausnotruf-Service-Zentrale können dem Kunden Kosten gemäß des zwischen ihm und dem Anbieter seines Telefonanschlusses geschlossenen Vertrages entstehen. Diese Kosten werden vom SHS nicht übernommen.

5.3. Das Hausnotrufgerät benötigt für seinen Betrieb Strom. Der Stromanschluss ist vom Kunden vorzuhalten. Die hierfür anfallenden Kosten richten sich nach der Vereinbarung zwischen dem Kunden und seinem Stromanbieter. Diese Kosten werden vom SHS nicht übernommen, können aber eigenständig vom Kunden bei seiner eigenen Kranken/-Pflegekasse beantragt werden. Die Kranken/-Pflegekasse überprüft im Einzelfall und kann sich an den anfallenden Stromkosten für Hausnotrufgerät beteiligen.

5.4. Ausfälle und Störungen des Gerätes/der Geräte oder sowie Ausfälle und Störungen im Telefonnetz sowie des Telefonanschlusses des Kunden können die Übermittlung von Meldungen sowohl zur Zentrale als auch zu Hilfe leistenden Stellen erschweren oder verhindern. Dem Kunden wird daher empfohlen, die Funktionsfähigkeit des Hausnotrufgerätes regelmäßig zu überprüfen und etwaige Störungen der Hausnotruf-Service Zentrale unverzüglich mitzuteilen. Zum Zwecke der Überprüfung ist der Kunde berechtigt, ein Mal im Monat einen Testnotruf abzusetzen (Testalarm). Für diesen Testalarm berechnet der SHS dem Kunden keine Kosten, wenn der Kunde umgehend nach Verbindungsaufbau der Hausnotruf-Service-Zentrale mitteilt, dass er einen Testalarm durchführt. Auch für Fehlalarme, die umgehend nach Verbindungsaufbau der Hausnotruf-Service Zentrale mittgeteilt werden entstehen keine Kosten, es sei den, der Fehlalarm führt zu Zusatzkosten wie z.B. Kosten für den Rettungsdienst. Diese Kosten trägt der Kunde und werden nicht vom SHS übernommen.

  1. Einweisung durch den SHS; Betrieb des Hausnotrufgerätes; Sonstige Geräte

6.1. Der Kunde wird in die Bedienung des Hausnotrufgeräts durch den SHS oder einen vom SHS beauftragten Vertragspartner eingewiesen.

6.2. Für die Erstinbetriebnahme sind vom Kunden über das Hausnotrufgerät sowie gelieferte Zusatzgeräte erfolgende Test-Notrufe an die die Hausnotruf-Service-Zentrale durchzuführen.

6.3. Die Sicherstellung, dass vom Kunden zwischen den Telefonanschluss und das Hausnotrufgerät angeschlossene andere Geräte (insbesondere Telefone, Router) den Betrieb des Hausnotrufgerätes nicht beeinträchtigen, obliegt dem Kunden.

  1. Verfahren bei Notrufen; Kosten bei falschen oder irrtümlich ausgelösten Notrufen

7.1. Geht bei der Hausnotruf-Service-Zentrale ein Notruf ein, leitet diese die vom Kunden gewünschten Aktivitäten ein, wie z.B. die Alarmierung einer vom Kunden benannten Bezugsperson, eines Pflegedienstes oder anderen Hilfeleistern. Ist aufgrund der konkreten Umstände des Notrufs eine mögliche Lebensgefahr für den Kunden nicht auszuschließen oder kann die Hausnotruf-Service-Zentrale weder eine Bezugsperson noch einen vom Kunden benannten Pflegedienst oder anderen Hilfeleister erreichen, ist die Hausnotruf-Service-Zentrale vom Kunden beauftragt und berechtigt unter Auslassung der vereinbarten Notrufverfolgungsliste sofort die zuständige Rettungsleitstelle zu benachrichtigen. Etwaige Kosten eines Rettungseinsatzes werden vom SHS nicht übernommen.

7.2. Die Hausnotruf-Service-Zentrale wird im Falle eines Notrufes versuchen, die vom Kunden angegebenen Bezugspersonen in der vom Kunden angegebenen Reihenfolge zu erreichen und benachrichtigt die erste erreichbare Bezugsperson von dem Notfall. Weitere Bezugspersonen werden von der Hausnotruf-Service-Zentrale nicht benachrichtigt. Die erreichte Bezugsperson, ist für alle weiterführenden Hilfsmaßnahmen verantwortlich.

7.3. Infolge falsch oder irrtümlich ausgelösten Alarmen oder Testalarmen (Ziffer 5.4.), die der Kunde nicht als solche kenntlich macht, können Kosten entstehen. Entstehen Kosten, wie z.B. der Einsatz eines Hilfeleisters, gehen diese zu Lasten des Kunden. Der Kunde stellt den SHS von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz solcher Kosten frei.

  1. Zutritt zur Wohnung des Kunden

Den zum Zweck der Notfallverfolgung beauftragten Personen gestattet der Kunde hiermit ausdrücklich den Zutritt zu seiner Wohnung. Soweit nach pflichtgemäßer Abwägung aller erkennbaren Umstände keine geeignetere Möglichkeit des raschen Zutritts besteht, sind die beauftragten Personen berechtigt, die Wohnung im Notfall gewaltsam auf Kosten des Kunden zu öffnen.

  1. Entgelte; Fälligkeit; Entgeltanpassung

9.1. Für die Hausnotruf-Service-Dienstleistungen hat der SHS gegen den Kunden den Anspruch auf Zahlung der in der Hausnotruf-Service-Vereinbarung genannten monatlichen Vergütung. Werden die dem Kunden zur Verfügung gestellten Geräte nicht am ersten Tag eines Monats in Betrieb genommen, hat SHS gegen den Kunden nur einen Anspruch auf anteilige Vergütung für den Monat, in dem die Geräte in Betrieb genommen wurden und damit die Versorgung des Kunden durch den SHS aufgenommen wurde. Dieser Anspruch auf anteilige Vergütung ist wie folgt zu berechnen: Monatsentgelt / Gesamtzahl der Tage des Monats x Tage des Monats, an denen Versorgung erfolgt ist.

9.2. Das vom Kunden geschuldete monatliche Entgelt (d.h.: das nicht von der Pflegekasse übernommene Entgelt) ist im Voraus zum ersten Tag des jeweiligen Monats fällig und wird nach Wahl des Kunden durch Überweisung oder durch Einzug aufgrund eines dem SHS wirksam erteilen SEPA-Lastschriftmandates beglichen.

9.3. Einmalig fällig werdende Entgelte (etwa solche für Sonderzubehör oder Anfahrtspauschalen) werden jeweils unmittelbar nach Erbringung der Leistung fällig.

9.4. Die Zahlungspflichten des Kunden entfallen, sofern und soweit die Pflegekasse des Kunden die Kosten übernimmt (Ziffer 10.1) und dem SHS ein Anspruch gegen die Pflegekasse zusteht.

9.5. Ist dem SHS vom Kunde oder von einem Dritten im Auftrag des Kunden ein SEPA-Lastschriftmandat für ein Konto erteilt worden, hat der Kunde für die Deckung dieses Kontos zu sorgen. Dem SHS entstandene Kosten für Rücklastschriften trägt der Kunde.

9.6. Der SHS ist bei anfallenden Mehrkosten berechtigt, das monatliche Entgelt schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier (4) Wochen zum Anfang eines Kalendermonats nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen. Bei sinkenden Kosten sind die Entgelte vom SHS nach billigem Ermessen herabzusetzen. Macht der SHS ein Erhöhungsverlangen geltend, steht dem Kunden unter den Voraussetzungen der Ziffer 11.4. ein sonderkündigungsrecht zu.

  1. Voraussetzung der Übernahme der Kosten durch die Pflegekasse; Mitwirkung des Kunden

10.1. Die Kostenübernahme der Pflegekasse setzt einen Antrag durch den SHS für den Kunden und die Mitwirkung des Kunden voraus. Wirkt der Kunde nicht mit, wird die Pflegekasse des Kunden keine Kosten übernehmen.

10.2. Der Kunde wird durch den SHS durch auf der Internetseite des SHS bereitgehaltene Videos sowie durch geschulte und fachlich qualifizierte Personen vor der Versorgung mit dem Hausnotrufsystem umfassend beraten und in die Bedienung der Geräte einweisen. Die umfassende Beratung sowie die Einweisung ist der Pflegekasse des Kunden durch den SHS nachzuweisen. Den Nachweis kann der SHS jeweils nur erbringen, wenn der Kunde die Durchführung der tatsächlich erfolgten umfassenden Beratung und der Einweisung in die Bedienung der Geräte, bestätigt. Auf die inhaltliche Gestaltung der Formulare hat der SHS keinen Einfluss.

10.3. Der Kunde ist daher verpflichtet, dem SHS die Durchführung der umfassenden Beratung über die und Mehrkostendokumentation gemäß § 127 Absatz 5 SGB V sowie den Empfang und die Einweisung auf den vom SHS nach den Vorgaben der Pflegekassen dem Kunden übermittelten Formularen zu bestätigen.

  1. Laufzeit und Beendigung des Vertrages, insbes. Kündigung

11.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

11.2 Der SHS und der Kunde können jeweils den Vertrag mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen.

11.3 Macht der SHS ein Verlangen auf Erhöhung des monatlichen Entgelts geltend, kann der Kunde den Vertrag binnen zwei (2) Wochen nach Erhalt des Preiserhöhungsverlangens zum Ablauf des letzten Monats vor dem Zeitraum kündigen, ab dem das erhöhte Entgelt nach der Mitteilung durch den SHS gelten soll. Ein Kündigungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn auch das erhöhte Entgelt von der Pflegekasse des Kunden vollständig übernommen wird.

11.4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den SHS liegt insbesondere dann vor, wenn (a) der Kunde die ihm vom SHS auf der Grundlage des Vertrages überlassenen Gegenstände vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt oder zerstört, (b) der Kunde mit Zahlungen in Höhe von zwei Monatsraten in Verzug ist, (c) mehrmals Fehlalarme auslöst und damit die Notrufzentrale und ggfls. den Bereitschaftsdienst blockiert bzw. in Anspruch nicht.

11.5. Kündigungen müssen schriftlich oder in Textform erfolgen.

11.6. Verstirbt der Kunde, gilt der Vertrag mit dem Ende des Monats, in dem der Kunde verstorben ist, als aufgelöst, wenn dem SHS binnen vier (4) Wochen nach dem Versterben (a) der Tod des Kunden schriftlich oder in Textform mitgeteilt wurde und (b) die überlassenen Geräte zurückgegeben wurden.

  1. Behandlung der Geräte durch den Kunden und Pflicht zur Rückgabe bei Vertragsende

12.1. Der Kunde hat die ihm überlassenen Gegenstände schonend und pfleglich zu behandeln.

12.2. Der Kunde hat die ihm auf der Grundlage des Vertrages überlassenen Geräte nach Vertragsende auf seine Kosten und seine Gefahr an den SHS zurückzugeben. Der Kunde kann die Pflicht zur Rückgabe durch eine Rücksendung oder Übergabe an den SHS oder – wenn der SHS einen solchen benennt – an einen Vertreter des SHS erfüllen. Der SHS ist zur Benennung eines Vertreters nicht verpflichtet. Maßgeblich für die Erfüllung der Rückgabepflicht ist der Tag, an dem die überlassenen Geräte dem SHS/dem vom SHS benannten Vertreter durch den Kunden oder einem von ihm beauftragten Dritten (z.B. Paketdienstleister) übergeben werden.

12.3. Gibt der Kunde die ihm überlassenen Geräte nach Beendigung des Vertrages nicht zurück, kann der SHS für die Dauer der Vorenthaltung das vereinbarte Entgelt verlangen.

12.4. Bei Nichtrückgabe aufgrund Verlusts oder anderer Gründe sowie bei funktionsbeeinträchtigender Beschädigung eines zurückzugebenden Gerätes schuldet der Kunde für die Hausnotruf-Basisstation einen Wertersatz von 180,00 Euro und für den Funkfinger 120,00 Euro. Kann der Kunde nachweisen, dass dem SHS durch einen Verlust bzw. eine Beschädigung ein niedrigerer Schaden entstanden ist, schuldet er nur Ersatz für diesen niedrigeren Schaden; kann der Kunde nachweisen, dass dem SHS kein Schaden entstanden ist oder er für den entstanden Schaden nicht verantwortlich ist, schuldet er keinen Schadensersatz. Bei einer nicht funktionsbeeinträchtigenden Beschädigung hat der Kunde dem SHS die dadurch entstandene Wertminderung zu ersetzen.

  1. Haftung des SHS für Schäden

13.1. Der SHS haftet unbeschränkt – bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des SHS, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des SHS beruhen, – für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom SHS, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen vom SHS beruhen und – im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

13.2. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist – wenn kein Fall einer unbeschränkten Haftung gem. Ziffer 13.1. vorliegt – die Haftung vom SHS auf Ersatz von bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden begrenzt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

13.3. Im Übrigen ist die Haftung des SHS sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

  1. Leistungserbringung durch Dritte für den SHS

14.1. Der SHS ist berechtigt, sich zur Erfüllung, der ihm gegenüber dem Kunden obliegenden Pflichten Dritter zu bedienen.

14.2. Der SHS ist berechtigt, vom Kunden überlassene personenbezogene Daten und Schlüssel an Dritte weiterzugeben, soweit dies für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Dritten notwendig ist. Der SHS stellt durch vertragliche Vereinbarungen sicher, dass personenbezogene Daten sowie Schlüssel, die er Dritten zum Zwecke der Leistungserbringung überlassen hat, vom Dritten allein für die Zwecke der Erfüllung der Pflichten vom SHS nach diesem Vertrag genutzt und nach Beendigung der Beauftragung des Dritten durch den SHS oder bei Ende des zwischen SHS und dem Kunden geschlossenen Vertrag vom Dritten an den SHS zurückgegeben bzw. gelöscht werden.

  1. Verschiedenes

15.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seines Rechts aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

15.2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dasselbe gilt, sofern diese AGB eine Lücke enthalten sollten.

 

Widerrufsbelehrung für Verbraucher [Widerrufsrecht]:

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (SHS Hausnotruf e.K., Cuxhavener Str. 7, 28217 Bremen, Tel.: 0421 247 96 53, E-Mail: info@shs-hausnotruf.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

  1. a) Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an: SHS-Hausnotruf, Cuxhavener Str. 7, 28217 Bremen zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
  2. b) Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
  3. c) Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

AGB & Widerrufsbelehrung

  1. 1. Geltungsbereich

    1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB) gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem SHS – Hausnotruf e.K. – (nachstehend der „SHS“) und dem Kunden (nachfolgend der „Kunde“).

    1.2. Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist

    Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

     

    2. Vertragsschluss und Vertragsbeginn

    2.1. Angebote vom SHS sind freibleibend. Der Vertrag kommt nicht schon durch Bestellung des Kunden, die die für eine Vertragserfüllung notwendigen Angaben vollständig enthalten muss, zustande, sondern erst mit

    der Annahme dieser Bestellung durch den SHS binnen zwei (2) Wochen nach Bestellung. Der SHS wird die Annahme der Bestellung schriftlich oder durch Beginn der Ausführung der vom Kunden bestellten Leistung(en)

    erklären.

    2.2. Bestellt der Kunde die Dienstleistung auf elektronischem Weg (z.B. über die Internetseite https://www.shsnord.de/antrag/ oder über ein entsprechendes Angebot eines Dritten), wird der SHS den Zugang der

    Bestellung bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine Annahme der Bestellung dar. Die Annahme der Bestellung erfolgt auch in diesem Fall binnen zwei (2) Wochen ab Bestellung durch den SHS schriftlich

    oder durch den Beginn der Ausführung der vom Kunden bestellten Leistung(en).

    2.3. Der zwischen dem SHS und dem Kunden vereinbarte Vertrag beginnt mit dem Tag, an dem die dem Kunden zur Verfügung gestellten Geräte (Hausnotrufgerät und – sofern vereinbart – weitere Geräte) in Betrieb

    genommen werden.

     

    3. Leistungen durch den SHS

    3.1. Der SHS ist ein anerkannter Leistungserbringer für die Pflegekassen. Die vom SHS zur Verfügung gestellten Hausnotrufgeräte und sowie der Betrieb der Hausnotruf-Service-Zentrale entsprechen den gesetzlichen

    Bestimmungen, den Anforderungen der Pflegeversicherungen und dem Pflegehilfsmittelkatalog.

    3.2 Das vom SHS an den Kunden vermietete und von diesen an ein Telefonnetz anzuschließende Hausnotrufgerät mit portablem Handsender (sogenannter „Funkfinger“), wird vom SHS so konfiguriert und eingerichtet,

    dass es sich mit der Hausnotruf-Service-Zentrale verbindet.

    3.4. Die Hausnotruf-Service-Zentrale wird im Auftrag des SHS von einem Dritten betrieben. Im Bedarfsfall kann der Kunde an diese einen Notruf absetzen. Die Hausnotruf-Service-Zentrale ist an jedem Tag des Jahres

    rund um die Uhr erreichbar. Beim Auslösen eines Notrufs durch den Kunden wird automatisch eine Wechselsprechverbindung mit der Hausnotruf-Service-Zentrale über das Hausnotrufgerät hergestellt. Die Zentrale

    vermittelt entsprechend des Gespräches mit dem Kunden sowie sonstiger Umstände rasche und angemessene Hilfeleistung.

    3.5. Damit die Hausnotruf-Service-Zentrale Notrufe des Kunden entgegennehmen und eine angemessene, der Notrufsituation entsprechende Hilfestellung leisten kann, wird der SHS der Hausnotruf-Service-Zentrale die

    vom Kunden der Bestellung angegebenen personenbezogene Daten in dem für die Leistungserbringung notwendigen Umgang weitergeben.

    3.6. Der SHS und die Hausnotruf-Service-Zentrale können die vom Kunden gewünschten Maßnahmen nur einleiten, wen die vom Kunden mitgeteilten Angaben zutreffend sind. Der Kunde muss daher den SHS

    unverzüglich informieren, wenn die von ihm mitgeteilten Angaben, insbesondere die Angaben zu seinem Wohnort, seinem Gesundheitszustand oder den Kontaktdaten der im Notfall zu benachrichtigen Personen nicht

    mehr aktuell sind.

     

    4. Optionale Leistungen „Tagestaste“/„Rundumpaket“/ „Mobiler Hausnotruf (3in1)“/ „Notruf Watch“

    4.1. Optional und nur soweit im Einzelfall vereinbart, erbringt der SHS gegenüber dem Kunden die Leistungen „Tagestaste“/ „Rundumpaket“ “/ „Mobiler Hausnotruf (3in1)“ oder „Notruf Watch“.

    4.2. Ist die Leistung „Tagestaste“ vereinbart, wird automatisch ein Notruf an die Hausnotruf-Service-Zentrale ausgelöst, wenn der Kunde über einen Zeitraum von 24 Stunden keinen aktiven Alarm auslöst. Dem Kunden

    ist bekannt, dass der Alarm automatisch abgesetzt wird und wie ein Notfall behandelt wird. Kosten die dadurch entstehen können, abliegen dem Kunden.

    4.3. Ist die Leistung „Rundumpaket“ vereinbart, übernimmt der SHS oder Dritte Beauftragte einen Bereitschaftsdienst, der dem Kunden bei Vorliegen eines Notfalls zur Verfügung steht. Der SHS bemüht sich in einem

    Notfall um eine schnellstmögliche Anfahrt zum Kunden. Die konkrete Dauer der Anfahrtszeit hängt von Faktoren ab, die der SHS nicht garantieren kann. Daher kann vom SHS – auch in der konkreten Notfallsituation –

    kein fester Zeitrahmen angegeben werden.

    4.4. Die Durchführung von Rettungs- und Ersthilfe-Maßnahmen durch den SHS ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Der SHS ist berechtigt, unmittelbar Rettungskräfte zu alarmieren, wenn eine ernsthafte Gefahr für

    den Kunden nicht ausgeschlossen werden kann.

    4.4. Im Falle der Vereinbarung der Leistung „Rundumpaket“ verpflichtet sich der Kunde – soweit es ihm nicht durch Verträge mit Dritten (z.B. Mietvertrag) oder sonst verboten ist –, dem SHS einen Wohnungsschlüssel

    und – soweit für den Zutritt zur Wohnung notwendig – einen Haustürschlüssel zu übergeben. Der Kunde berechtigt den SHS die übergebenen Schlüssel zu nutzen, um im Notfall die Wohnung zu betreten oder den

    Rettungskräften/der Polizei den Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen. Der SHS darf die Schlüssel nicht für andere Zwecke verwenden.

    4.5. Für die Inanspruchnahme der Leistung: Mobilen Hausnotrufs (3in1) oder der Notruf Watch gelten die hier vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Vertragsparteien erklären sich mit den AGB

    einverstanden und verpflichten sich zu deren Einhaltung. Für das sachgerechte Funktionieren und Zustandekommen eines Notrufs ist eine erfolgreiche GSM-Abdeckung erforderlich. Die Verfügbarkeit und Qualität der

    GSM-Abdeckung sowie der Empfang zur GSM-Station liegen nicht im Ermessen des SHS oder der Hausnotruf-Service-Zentrale. Für alle eingehenden Notrufe wird der SHS die im Vorfeld vereinbarten Hilfsmaßnahmen

    einleiten. Der SHS oder die Hausnotruf-Service-Zentrale sind nicht verantwortlich für die Ortung und Auffindung der Kunden im Falle eines Alarms. Sie können jedoch anhand der zur Verfügung stehenden

    Informationen, falls dies möglich ist Hilfestellungen bieten. Für Notrufe außerhalb Deutschlands trägt der SHS keine Haftung.

     

    5. Telefon- und Stromnetz: Vorhalten von Anschlüssen durch Kunden, Kosten, Netzstörungen

    5.1. Das Hausnotrufgerät ist standardisiert und benötigt für seinen Betrieb einen Stromanschluss (übliche Netzspannung von 230 V), einen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz, eine funktionierende TAE-

    Telefonanschlussdose sowie ein betriebsbereites Telefongerät. Der SHS ist nicht verpflichtet, von diesen Spezifikationen abweichende Geräte zur Verfügung zu stellen, es sei denn der SHS hat sich nach Anfrage des

    Kunden im Einzelfall bereit erklärt, solche Geräte anstelle von Standardgeräten zur Verfügung zu stellen.

    5.2. Notrufe sowie Test-Notrufe werden vom Hausnotrufgerät des Kunden abgesetzt. Für die Bereithaltung des Telefonanschlusses sowie für den Aufbau einer Verbindung zur Hausnotruf-Service-Zentrale können dem

    Kunden Kosten gemäß des zwischen ihm und dem Anbieter seines Telefonanschlusses geschlossenen Vertrages entstehen. Diese Kosten werden vom SHS nicht übernommen.

    5.3. Das Hausnotrufgerät benötigt für seinen Betrieb Strom. Der Stromanschluss ist vom Kunden vorzuhalten. Die hierfür anfallenden Kosten richten sich nach der Vereinbarung zwischen dem Kunden und seinem

    Stromanbieter. Diese Kosten werden vom SHS nicht übernommen, können aber eigenständig vom Kunden bei seiner eigenen Kranken/-Pflegekasse beantragt werden. Die Kranken/-Pflegekasse überprüft im Einzelfall

    und kann sich an den anfallenden Stromkosten für Hausnotrufgerät beteiligen.

    5.4. Ausfälle und Störungen des Gerätes/der Geräte oder sowie Ausfälle und Störungen im Telefonnetz sowie des Telefonanschlusses des Kunden können die Übermittlung von Meldungen sowohl zur Zentrale als auch

    zu Hilfe leistenden Stellen erschweren oder verhindern. Dem Kunden wird daher empfohlen, die Funktionsfähigkeit des Hausnotrufgerätes regelmäßig zu überprüfen und etwaige Störungen der Hausnotruf-Service-

    Zentrale unverzüglich mitzuteilen. Zum Zwecke der Überprüfung ist der Kunde berechtigt, ein Mal im Monat einen Testnotruf abzusetzen (Testalarm). Für diesen Testalarm berechnet der SHS dem Kunden keine Kosten,

    wenn der Kunde umgehend nach Verbindungsaufbau der Hausnotruf-Service-Zentrale mitteilt, dass er einen Testalarm durchführt. Auch für Fehlalarme, die umgehend nach Verbindungsaufbau der Hausnotruf-Service-

    Zentrale mittgeteilt werden entstehen keine Kosten, es sei den, der Fehlalarm führt zu Zusatzkosten wie z.B. Kosten für den Rettungsdienst. Diese Kosten trägt der Kunde und werden nicht vom SHS übernommen.

     

    6. Einweisung durch den SHS; Betrieb des Hausnotrufgerätes; Sonstige Geräte

    6.1. Der Kunde wird in die Bedienung des Hausnotrufgeräts durch den SHS oder einen vom SHS beauftragten Vertragspartner eingewiesen.

    6.2. Für die Erstinbetriebnahme sind vom Kunden über das Hausnotrufgerät sowie gelieferte Zusatzgeräte erfolgende Test-Notrufe an die die Hausnotruf-Service-Zentrale durchzuführen.

    6.3. Die Sicherstellung, dass vom Kunden zwischen den Telefonanschluss und das Hausnotrufgerät angeschlossene andere Geräte (insbesondere Telefone, Router) den Betrieb des Hausnotrufgerätes nicht

    beeinträchtigen, obliegt dem Kunden.

     

    7. Verfahren bei Notrufen; Kosten bei falschen oder irrtümlich ausgelösten Notrufen

    7.1. Geht bei der Hausnotruf-Service-Zentrale ein Notruf ein, leitet diese die vom Kunden gewünschten Aktivitäten ein, wie z.B. die Alarmierung einer vom Kunden benannten Bezugsperson, eines Pflegedienstes oder

    anderen Hilfeleistern. Ist aufgrund der konkreten Umstände des Notrufs eine mögliche Lebensgefahr für den Kunden nicht auszuschließen oder kann die Hausnotruf-Service-Zentrale weder eine Bezugsperson noch

    einen vom Kunden benannten Pflegedienst oder anderen Hilfeleister erreichen, ist die Hausnotruf-Service-Zentrale vom Kunden beauftragt und berechtigt unter Auslassung der vereinbarten Notrufverfolgungsliste

    sofort die zuständige Rettungsleitstelle zu benachrichtigen. Etwaige Kosten eines Rettungseinsatzes werden vom SHS nicht übernommen.

    7.2. Die Hausnotruf-Service-Zentrale wird im Falle eines Notrufes versuchen, die vom Kunden angegebenen Bezugspersonen in der vom Kunden angegebenen Reihenfolge zu erreichen und benachrichtigt die erste

    erreichbare Bezugsperson von dem Notfall. Weitere Bezugspersonen werden von der Hausnotruf-Service-Zentrale nicht benachrichtigt. Die erreichte Bezugsperson, ist für alle weiterführenden Hilfsmaßnahmen

    verantwortlich.

     

    7.3. Infolge falsch oder irrtümlich ausgelösten Alarmen oder Testalarmen (Ziffer 5.4.), die der Kunde nicht als solche kenntlich macht, können Kosten entstehen. Entstehen Kosten, wie z.B. der Einsatz eines Hilfeleisters,

    gehen diese zu Lasten des Kunden. Der Kunde stellt den SHS von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz solcher Kosten frei.

     

    8. Zutritt zur Wohnung des Kunden

    Den zum Zweck der Notfallverfolgung beauftragten Personen gestattet der Kunde hiermit ausdrücklich den Zutritt zu seiner Wohnung. Soweit nach pflichtgemäßer Abwägung aller erkennbaren Umstände keine

    geeignetere Möglichkeit des raschen Zutritts besteht, sind die beauftragten Personen berechtigt, die Wohnung im Notfall gewaltsam auf Kosten des Kunden zu öffnen.

     

    9. Entgelte; Fälligkeit; Entgeltanpassung

    9.1. Für die Hausnotruf-Service-Dienstleistungen hat der SHS gegen den Kunden den Anspruch auf Zahlung der in der Hausnotruf-Service-Vereinbarung genannten monatlichen Vergütung. Werden die dem Kunden zur

    Verfügung gestellten Geräte nicht am ersten Tag eines Monats in Betrieb genommen, hat SHS gegen den Kunden nur einen Anspruch auf anteilige Vergütung für den Monat, in dem die Geräte in Betrieb genommen

    wurden und damit die Versorgung des Kunden durch den SHS aufgenommen wurde. Dieser Anspruch auf anteilige Vergütung ist wie folgt zu berechnen: Monatsentgelt / Gesamtzahl der Tage des Monats x Tage des

    Monats, an denen Versorgung erfolgt ist.

    9.2. Das vom Kunden geschuldete monatliche Entgelt (d.h.: das nicht von der Pflegekasse übernommene Entgelt) ist im Voraus zum ersten Tag des jeweiligen Monats fällig und wird nach Wahl des Kunden durch

    Überweisung oder durch Einzug aufgrund eines dem SHS wirksam erteilen SEPA-Lastschriftmandates beglichen.

    9.3. Einmalig fällig werdende Entgelte (etwa solche für Sonderzubehör oder Anfahrtspauschalen) werden jeweils unmittelbar nach Erbringung der Leistung fällig.

    9.4. Die Zahlungspflichten des Kunden entfallen, sofern und soweit die Pflegekasse des Kunden die Kosten übernimmt (Ziffer 10.1) und dem SHS ein Anspruch gegen die Pflegekasse zusteht.

    9.5. Ist dem SHS vom Kunde oder von einem Dritten im Auftrag des Kunden ein SEPA-Lastschriftmandat für ein Konto erteilt worden, hat der Kunde für die Deckung dieses Kontos zu sorgen. Dem SHS entstandene Kosten

    für Rücklastschriften trägt der Kunde.

    9.6. Der SHS ist bei anfallenden Mehrkosten berechtigt, das monatliche Entgelt schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier (4) Wochen zum Anfang eines Kalendermonats nach billigem Ermessen (§

    315 BGB) anzupassen. Bei sinkenden Kosten sind die Entgelte vom SHS nach billigem Ermessen herabzusetzen. Macht der SHS ein Erhöhungsverlangen geltend, steht dem Kunden unter den Voraussetzungen der Ziffer

    11.4. ein sonderkündigungsrecht zu.

     

    10. Voraussetzung der Übernahme der Kosten durch die Pflegekasse; Mitwirkung des Kunden

    10.1. Die Kostenübernahme der Pflegekasse setzt einen Antrag durch den SHS für den Kunden und die Mitwirkung des Kunden voraus. Wirkt der Kunde nicht mit, wird die Pflegekasse des Kunden keine Kosten

    übernehmen.

    10.2. Der Kunde wird durch den SHS durch auf der Internetseite des SHS bereitgehaltene Videos sowie durch geschulte und fachlich qualifizierte Personen vor der Versorgung mit dem Hausnotrufsystem umfassend

    beraten und in die Bedienung der Geräte einweisen. Die umfassende Beratung sowie die Einweisung ist der Pflegekasse des Kunden durch den SHS nachzuweisen. Den Nachweis kann der SHS jeweils nur erbringen, wenn

    der Kunde die Durchführung der tatsächlich erfolgten umfassenden Beratung und der Einweisung in die Bedienung der Geräte, bestätigt. Auf die inhaltliche Gestaltung der Formulare hat der SHS keinen Einfluss.

    10.3. Der Kunde ist daher verpflichtet, dem SHS die Durchführung der umfassenden Beratung über die und Mehrkostendokumentation gemäß § 127 Absatz 5 SGB V sowie den Empfang und die Einweisung auf den vom

    SHS nach den Vorgaben der Pflegekassen dem Kunden übermittelten Formularen zu bestätigen.

     

    11. Laufzeit und Beendigung des Vertrages, insbes. Kündigung

    11.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

    11.2 Der SHS und der Kunde können jeweils den Vertrag mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen.

    11.3 Macht der SHS ein Verlangen auf Erhöhung des monatlichen Entgelts geltend, kann der Kunde den Vertrag binnen zwei (2) Wochen nach Erhalt des Preiserhöhungsverlangens zum Ablauf des letzten Monats vor dem

    Zeitraum kündigen, ab dem das erhöhte Entgelt nach der Mitteilung durch den SHS gelten soll. Ein Kündigungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn auch das erhöhte Entgelt von der Pflegekasse des Kunden vollständig

    übernommen wird.

    11.4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den SHS liegt insbesondere dann vor, wenn (a) der Kunde die ihm vom SHS auf der Grundlage des Vertrages

    überlassenen Gegenstände vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt oder zerstört, (b) der Kunde mit Zahlungen in Höhe von zwei Monatsraten in Verzug ist, (c) mehrmals Fehlalarme auslöst und damit die

    Notrufzentrale und ggfls. den Bereitschaftsdienst blockiert bzw. in Anspruch nicht.

    11.5. Kündigungen müssen schriftlich oder in Textform erfolgen.

    11.6. Verstirbt der Kunde, gilt der Vertrag mit dem Ende des Monats, in dem der Kunde verstorben ist, als aufgelöst, wenn dem SHS binnen vier (4) Wochen nach dem Versterben (a) der Tod des Kunden schriftlich oder in

    Textform mitgeteilt wurde und (b) die überlassenen Geräte zurückgegeben wurden.

     

    12. Behandlung der Geräte durch den Kunden und Pflicht zur Rückgabe bei Vertragsende

    12.1. Der Kunde hat die ihm überlassenen Gegenstände schonend und pfleglich zu behandeln.

    12.2. Der Kunde hat die ihm auf der Grundlage des Vertrages überlassenen Geräte nach Vertragsende auf seine Kosten und seine Gefahr an den SHS zurückzugeben. Der Kunde kann die Pflicht zur Rückgabe durch eine

    Rücksendung oder Übergabe an den SHS oder – wenn der SHS einen solchen benennt – an einen Vertreter des SHS erfüllen. Der SHS ist zur Benennung eines Vertreters nicht verpflichtet. Maßgeblich für die Erfüllung der

    Rückgabepflicht ist der Tag, an dem die überlassenen Geräte dem SHS/dem vom SHS benannten Vertreter durch den Kunden oder einem von ihm beauftragten Dritten (z.B. Paketdienstleister) übergeben werden.

    12.3. Gibt der Kunde die ihm überlassenen Geräte nach Beendigung des Vertrages nicht zurück, kann der SHS für die Dauer der Vorenthaltung das vereinbarte Entgelt verlangen.

    12.4. Bei Nichtrückgabe aufgrund Verlusts oder anderer Gründe sowie bei funktionsbeeinträchtigender Beschädigung eines zurückzugebenden Gerätes schuldet der Kunde für die Hausnotruf-Basisstation einen

    Wertersatz von 180,00 Euro und für den Funkfinger 120,00 Euro. Kann der Kunde nachweisen, dass dem SHS durch einen Verlust bzw. eine Beschädigung ein niedrigerer Schaden entstanden ist, schuldet er nur Ersatz für

    diesen niedrigeren Schaden; kann der Kunde nachweisen, dass dem SHS kein Schaden entstanden ist oder er für den entstanden Schaden nicht verantwortlich ist, schuldet er keinen Schadensersatz. Bei einer nicht

    funktionsbeeinträchtigenden Beschädigung hat der Kunde dem SHS die dadurch entstandene Wertminderung zu ersetzen.

     

    13. Haftung des SHS für Schäden

    13.1. Der SHS haftet unbeschränkt

    – bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des SHS, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des SHS beruhen,

    – für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom SHS, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen vom SHS beruhen und

    – im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

    13.2. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist – wenn kein Fall einer unbeschränkten Haftung gem. Ziffer 13.1. vorliegt – die Haftung vom SHS auf Ersatz von bei Vertragsschluss

    vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden begrenzt. Eine vertragswesentliche Pflicht ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung

    das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

    13.3. Im Übrigen ist die Haftung des SHS sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

     

    14. Leistungserbringung durch Dritte für den SHS

    14.1. Der SHS ist berechtigt, sich zur Erfüllung, der ihm gegenüber dem Kunden obliegenden Pflichten Dritter zu bedienen.

    14.2. Der SHS ist berechtigt, vom Kunden überlassene personenbezogene Daten und Schlüssel an Dritte weiterzugeben, soweit dies für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Dritten notwendig ist. Der SHS

    stellt durch vertragliche Vereinbarungen sicher, dass personenbezogene Daten sowie Schlüssel, die er Dritten zum Zwecke der Leistungserbringung überlassen hat, vom Dritten allein für die Zwecke der Erfüllung der

    Pflichten vom SHS nach diesem Vertrag genutzt und nach Beendigung der Beauftragung des Dritten durch den SHS oder bei Ende des zwischen SHS und dem Kunden geschlossenen Vertrag vom Dritten an den SHS

    zurückgegeben bzw. gelöscht werden.

     

    15. Verschiedenes

    15.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seines Rechts aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

    15.2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dasselbe gilt, sofern diese AGB eine Lücke enthalten sollten.

     

    Widerrufsrecht

    Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

    Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

    Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (SHS Hausnotruf e.K., Cuxhavener Str. 7, 28217 Bremen, Tel.: 0421 247 96 53,

    E-Mail: info@shs-hausnotruf.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über

    Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden,

    das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

    Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der

    Widerrufsfrist absenden.

     

    Folgen des Widerrufs

    Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der

    Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns

    angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag

    zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung

    verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde

    ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die

    Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die

    Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

    a) Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den

    Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an: SHS-Hausnotruf, Cuxhavener Str. 7, 28217 Bremen zurückzusenden oder zu übergeben.

    Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

    b) Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

    c) Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung

    der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.